Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2016-12-12

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-12-12

Wortprotokoll

Ich bin zwar Mitglied der Kommission, konnte an der betreffenden Kommissionssitzung aber nicht teilnehmen. Doch ich war dabei, als wir die Motion Müller Leo 12.3172 beraten haben, die in diesem Rat wie gesagt mit 33 zu 4 Stimmen angenommen worden ist. Also hat dieser Rat entschieden, dass in dieser Sache dringlicher Handlungsbedarf besteht.

Nun haben wir gehört, dass der Bundesrat die Eidgenössische Steuerverwaltung zwar zu einem Rundschreiben bewegen möchte und dass man die Kantone auffordert, Härtefallregelungen zu treffen. Ob sie das tun, wissen wir nicht. Entschieden haben aber nicht die Kantone, entschieden hat das Bundesgericht. Das hat es den betroffenen Landwirten eigentlich auch nicht ermöglicht, sich auf einen Systemwechsel vorzubereiten. Normalerweise, wenn ein Gesetz in Beratung ist, wird eine Vernehmlassung gemacht. Alle wissen, was sich ändern könnte, und können sich darauf einstellen.

Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht Gesetzgeber gespielt, und das ist eine Verletzung der Gewaltentrennung. Das Bundesgericht hat selbstverständlich das Recht, das bestehende Recht zu interpretieren, aber dermassen eine Kehrtwende zu beschliessen, die dann ohne Vernehmlassung von heute auf morgen gilt, ist doch ein starkes Stück für einen funktionierenden Rechtsstaat. Das sind wir doch schliesslich, und das möchten wir auch bleiben.

Wenn wir nun auf die Vorlage eintreten, haben wir wenigstens die Möglichkeit, einen massgeschneiderten Rahmen zu formen, der den Kantonen einen genügenden Spielraum gibt, um für die betroffenen Landwirte Lösungen zu finden. Natürlich, auch der Landwirt kann seine Grundstücke im Privatvermögen halten, aber warum sollte er das nach der bisher geltenden Rechtsprechung tun? Er hatte gar keine Veranlassung dazu, und es hätte auch etwas komisch ausgesehen. Aber im Grunde genommen hätte man ihm vor dieser 180-Grad-Kehrtwende die gleiche Möglichkeit geben müssen, wie sie ein Gewerbler hat, wie wir sie als Privatpersonen alle haben. Da ist der Kapitalgewinn nämlich plötzlich steuerfrei.

Es fallen sonst noch genügend Gebühren an, und das Vermögen wird ja nachher auch wieder gebührend, möchte ich sagen, besteuert. De facto ist also in Lausanne durch die Hintertüre eine eidgenössische Schenkungssteuer für Landwirte eingeführt worden. Das stört mich als Verantwortlichen der Legislative wirklich ausserordentlich.

Wir haben vom Schweizerischen Bauernverband, der selbstverständlich auch unsere Haltung stützt, Beispiele bekommen. Es sind jede Menge, aber einige sprechen wirklich Bände darüber, zu welchen Situationen eben diese abrupte Gesetzesänderung führen kann. Die Schenkungssteuer führt dann dazu, dass plötzlich die Eltern, die Grundstücke verschenkt und den Betrieb übergeben haben, eben Schenkungssteuer bezahlen müssen im Nachhinein in einem Umfang von, je nachdem, mehreren Hunderttausend Franken - und das können sie nicht. Sie wissen das, in der Regel haben die Landwirte noch keine so ausgebildete Vorsorge wie wir das als Arbeitnehmer durch das BVG haben, sondern in der Regel sind eben gerade diese werthaltigen Landstücke die Altersvorsorge für eine ganze Familie.

Dann zitiere ich ein Beispiel eines Landwirtes aus dem Mittelland, das hier aufgeführt ist. Er musste krankheitshalber seinen Landwirtschaftsbetrieb laufend reduzieren, brauchte sich aber für die Altersvorsorge keine Sorgen zu machen. Für Frau und Kind wurde durch den Verkauf von Baulandparzellen gesorgt. Dann verstarb der Vater, und die Steuerbehörde hat sämtliche Verkäufe ohne offensichtlichen Grund nur provisorisch abgerechnet und verlangt nun die Einkommenssteuer auf einem Gewinn von insgesamt 950 000 Franken. Ein Teil des Gewinnes wurde von der Familie für den Betrieb und den Familienunterhalt und ungedeckte Kosten der Pflege und Krankheit aufgezehrt. Der verbleibende Rest wird nun durch Steuern und Sozialversicherungen in der Höhe von rund 370 000 Franken zuzüglich Verzugszinsen aufgezehrt. Vor dem umstrittenen Bundesgerichtsurteil musste die Familie mit einer kantonalen Grundstückgewinnsteuer von 50 000 Franken rechnen. Also fällt gegenüber dem Gesetz, der Rechtssicherheit, die wir dieser Familie geboten haben, nun effektiv plötzlich ein Millionenbetrag an statt der 50 000 Franken.

Das sind schon rechte Unterschiede für den betroffenen Landwirt, und das von heute auf morgen, wahrscheinlich ohne Vorwarnung. Andere haben auf dieses Bundesgerichtsurteil natürlich gewartet. Aber wie gesagt, da werden auch fiktive Gewinne besteuert, vor allem wenn die Betriebsaufgabe erfolgt usw. - also, Sie haben diese Beispiele wahrscheinlich auch gelesen.

Noch ein letztes Beispiel aus der Westschweiz: Herr Kommissionssprecher, Sie haben jetzt zu Recht gesagt, der Bauer könne ja auch die Grundstücke ins Privatvermögen nehmen, für das Privatvermögen erwerben. Da hat ein Westschweizer Landwirt und Unternehmer aus dem Dorf ausgesiedelt, er hatte 80 Aren in der Bauzone, und wegen Lärm, Verkehr usw. war die Aussiedlung unumgänglich. Leider machte der Landwirt die Rechnung ohne den Staat, und jetzt hören Sie einmal gut zu: Seit 2008 - das war drei Jahre vor dem Bundesgerichtsurteil - wurde er provisorisch veranlagt, weil der Kanton eben auf genau diesen Bundesgerichtsentscheid wartete. Sechs Jahre später, 2014, kam die Rechnung: Über 1,6 Millionen Franken sollen an Steuerfolgeforderungen und Sozialversicherungsbeiträgen abgeliefert werden. Die Verzugszinsen, in der heutigen Zeit mit Negativzinsen, betragen notabene allein über 100 000 Franken! Wäre der Landwirt eine Privatperson gewesen, hätte er dem Staat keinen Rappen unter diesem Titel abgeliefert.

Solche Dinge können einfach nicht sein. Den Kantonen jetzt zu sagen, sie müssten halt bei Härtefällen etwas hinschauen, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu sagen, sie solle ein Rundschreiben machen, ist auch keine Lösung; das gilt ja dann nicht rückwirkend.

Ich lasse durchaus mit mir reden, es soll eine gerechte Lösung geben, aber es muss eine Lösung geben. Der Gesetzgeber muss hier doch handeln, sonst können wir unsere Legislativarbeit ja gleich unter Verletzung der Gewaltentrennung ans Bundesgericht delegieren, und das darf einfach nicht sein! Ich bitte Sie also, hier einzutreten. Nur dann haben wir auch die Möglichkeit, eine massvolle Lösung auszuarbeiten. Das heisst nicht ein Maximum mit maximaler Rückwirkung, aber eine Lösung mit etwas Augenmass und auch unter Mithilfe der Kantone wäre mir sehr wichtig.