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Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2016-12-13

Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2016-12-13

Wortprotokoll

Die WBK Ihres Rates hat an der Sitzung vom 7. November 2016 die von der SGK des Nationalrates am 6. April dieses Jahres eingereichte Motion vorberaten. Diese wurde vom Nationalrat am 7. Juni 2016 mit 92 zu 89 Stimmen bei 3 Enthaltungen knapp angenommen. [PAGE 1143]

Der Bundesrat soll mit dieser Motion beauftragt werden, eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vorzulegen, und zwar so, dass die Ausbildungstätigkeit für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe in privaten Praxen und weiteren ausserklinischen Situationen unter analoger Berücksichtigung der Ausbildungsleistungen des Ausbildners im stationären Bereich ermöglicht wird. Die Motion regt an, dass dieses Ziel über die Abrechnung von Leistungen von in Ausbildung stehenden Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben d und e KVG mit Einbezug der praktischen Ausbildungskosten in die Tarifkalkulation erreicht werden soll oder über andere Wege, die ein Anbieten von Praktika in privaten Praxen und anderen ambulanten Leistungserbringern ohne wettbewerbsverzerrende Benachteiligungen gegenüber dem stationären Bereich ermöglichen. Damit soll der sinkenden Anzahl von Ausbildungsplätzen bei steigendem Personalbedarf entgegengewirkt werden. Als Begründung wird aufgeführt, dass die geltenden rechtlichen Bestimmungen es verunmöglichen, dass private Praxen und andere ambulante Leistungserbringer Praktika für Studierende in Gesundheitsberufen anbieten. Das Problem stelle sich vor allem in den Bereichen Physiotherapie und Ergotherapie, bei Hebammen sowie im Bereich Ernährung und Diätetik.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion, und auch die WBK Ihres Rates beantragt Ihnen mit 6 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen, diese Motion abzulehnen. Eine Finanzierung von Ausbildungsplätzen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, welche im ambulanten Bereich einzig über die Prämien finanziert wird, steht für den Bundesrat und auch für die Mehrheit unserer Kommission nicht im Vordergrund. Die obligatorische Krankenversicherung ist eine Sozialversicherung, die für die Kosten der Leistungen aufkommt, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des KVG und auch nicht anderer Sozialversicherungszweige, Ausbildungen zu finanzieren, sondern es ist seine Aufgabe, ein Krankheitsrisiko und dessen Kostenfolgen zu versichern. Der Bundesrat sichert den Kantonen jedoch eine Unterstützung bei der Lösungsfindung zu und ist bereit, dem Parlament darüber Bericht zu erstatten.

Unsere Kommission anerkennt den Mangel an Ausbildungsplätzen, der sich in Zukunft wahrscheinlich noch verstärken wird, und dies bei steigendem Bedarf an Fachpersonal. Die WBK Ihres Rates sieht Handlungsbedarf und zeigt auch Verständnis für das Anliegen. Die Mehrheit hält aber fest, dass die obligatorische Krankenversicherung eben eine Sozialversicherung ist und darum nicht dafür zuständig ist, Ausbildungen in privaten Praxen oder anderen ausserklinischen Situationen zu finanzieren. Eine Regelung über das KVG, wie von der SGK-NR und dem Nationalrat vorgeschlagen, erachtet unsere Kommission als ungeeignet. Es gilt auch zu betonen, dass die Kantone für diese Ausbildung und die entsprechenden Kosten zuständig sind. Die Mehrheit unserer Kommission ist zudem der Meinung, dass die Bedingungen in Spitälern nicht mit denjenigen in ausserklinischen Situationen oder in privaten Praxen vergleichbar sind.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb, dem Antrag des Bundesrates zu folgen und diese Motion abzulehnen.