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Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-14

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Zu den Verhaltensregeln, wie sie vorhin erwähnt worden sind, treten organisatorische Anforderungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Interessenkonflikten. Die Regelung in Artikel 28 zur Entschädigung Dritter ist eine Transparenzbestimmung und kein Verbot. Sie lässt weiterhin Retrozessionen, Courtagen oder Provisionszahlungen zu. Der Kunde muss jedoch klar und transparent darüber informiert werden. Effektiv erhaltene Beträge sind gemäss Beschluss der WAK auf Anfrage hin offenzulegen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes.

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