Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-14
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14
Wortprotokoll
Die Bewilligungspflicht setzt bei unabhängigen Vermögensverwaltern nach Artikel 16 Absatz 1 Finig ein, wenn diese gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kunden über deren Vermögenswerte im Sinne bestimmter im Fidleg definierter Finanzdienstleistungen, zum Beispiel im Rahmen einer Vermögensverwaltung, verfügen können. Mit dieser Formulierung ist sichergestellt, dass Anwälte, Treuhänder oder andere dem Geldwäschereigesetz unterstellte Intermediäre, welche im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit auch über Vermögenswerte verfügen, nur dann durch das Finig erfasst werden, wenn sie Verfügungen im Rahmen einer Finanzdienstleistung gemäss Fidleg, beispielsweise im Rahmen einer Vermögensverwaltung, vornehmen. Das ist nur in diesen Fällen der Fall, nicht aber in den anderen.
Ich wurde auch darauf angesprochen, ob es geschickt wäre, den Begriff der Gewerbsmässigkeit durch den Begriff der Berufsmässigkeit zu ersetzen. Die Kommission hat das insbesondere auch betreffend die Bereiche der Anwälte intensiv diskutiert und möchte dort keine Ausweitung gegenüber der heutigen Praxis. Ich habe auch versucht, hier mit meinen Ausführungen zuhanden der Materialien klarzustellen, dass die Anwälte und Notare in ihrem Anwendungsbereich geschützt bleiben sollen. Da soll der Begriff der Gewerbsmässigkeit keine Änderung erfahren. [PAGE 1177]