Rieder Beat · Ständerat · 2016-12-14
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2016-12-14
Wortprotokoll
Ich weiss nicht, wie Herr Kollege Janiak letzte Woche abgestimmt hat, als wir die Motion Rickli Natalie 14.3022 angenommen haben, nämlich das Verbot von Posing-Bildern. Ich möchte ihn auch nicht darauf behaften. Aber wenn Sie A sagen, müssen oder können Sie auch B sagen, denn sämtliche Argumente, die in dieser Debatte gefallen sind, sind auch auf die Problematik des Sextings anwendbar.
Ich mache es mir aber nicht so einfach, sondern versuche darzulegen, wo eigentlich die strafrechtlichen Lücken sind, wenn wir im Strafrecht nicht eine Norm schaffen, die Sexting verbietet. Wir sind auch nicht der erste Staat, der auf die Idee käme, Sexting zu verbieten. Entsprechende Strafnormen finden sich in den USA, in Deutschland - Paragraf 184c des deutschen Strafgesetzbuches - und in Österreich. Es ist also nicht so, dass dieses Phänomen der modernen Kommunikation nicht bereits strafrechtlich erfasst und bestraft würde.
Kommen wir zu diesem Phänomen, das vor allem bei Jugendlichen und Teenagern auftritt, die ohne Einwilligung des Betroffenen erotische Videos, Fotos im Internet veröffentlichen. Dieses Phänomen tritt immer öfter auf. Im schlimmsten Fall, und das ist das Entscheidende bei dieser Diskussion, kann dies zum Suizid des Opfers führen, das durch eine solche Tat im Kern seiner Persönlichkeit verletzt wird; man nennt dies dann Cybermobbing. Es gibt in sämtlichen westeuropäischen Ländern belegbare Fälle von solchen Opfern.
Die vorberatende Kommission für Rechtsfragen - ich konnte an der Sitzung nicht teilnehmen - spricht im Zusammenhang mit Sexting von unangenehmen Folgen und davon, dass bei Teenagern oder jungen Erwachsenen unüberlegte Handlungsweisen provoziert werden. Das ist nicht ganz angepasst. Sexting ist nicht peinlich, es ist auch nicht unangenehm, sondern es ist im Kern zerstörerisch und kann die Persönlichkeit eines Teenagers zutiefst beschädigen. Erklären Sie einmal den Angehörigen von Opfern, die durch Sexting in den Selbstmord getrieben werden, dass dies eine unangenehme Folgeerscheinung moderner Kommunikationstechnik ist!
Der Bundesrat will solches Vorgehen nicht unter Strafe stellen, weil er auf das Mittel der Prävention, auf die Information der Jugendlichen setzt. Ich habe mir diese Informationen angeschaut. Herr Kollege Janiak hat Pro Juventute erwähnt. Es ist alles gut und recht, was dort steht, es ist auch sachlich. Ich hoffe, dass die Jugendlichen, die die Pro-Juventute-Broschüren lesen - ich hoffe, dass dies alle tun - und die App Snapchat, Facebook und andere Messengers benützen, dann Rat suchen und schauen, was sie rechtlich vornehmen können.
Es gibt eine einzige Passage, in welcher Pro Juventute auf die rechtlichen Konsequenzen hinweist. Ich zitiere gerne, was Pro Juventute schreibt, was für einen Ratschlag sie gibt, wenn jemand von Sexting betroffen ist: "Informieren Sie die Person, welche die Bilder verbreitet hat oder droht, diese zu veröffentlichen, dass Sie rechtliche Schritte planen." - Ja, dann mal viel Glück bei diesem Abenteuer! Information und Prävention werden nie generalpräventiv sein, und sie werden auch nie den Täter von Sexting abhalten.
Der Bundesrat verweist dann in einem zweiten Argument auf die bestehenden Artikel 180 und 181 des Strafgesetzbuches, nämlich auf die Tatbestände Drohung und Nötigung. Das ist eine relativ schwache Begründung. Die Mittel des bisherigen Strafrechts, Drohung und Nötigung, finden nur Anwendung bei Cybermobbing, wenn der Täter beim Versenden der Bilder und Videos oder im Vorfeld davon das Opfer gleichzeitig auch genötigt oder bedroht hat. Wir bewegen uns hier aber im Kreis von Jugendlichen, welche aus Ärger, übler Laune oder aus Rachsucht heraus ohne vorgängige Drohung, ohne vorgängige Nötigung die intimen Fotos und Videos per App oder per Mausklick am Computer in Sekundenschnelle versenden. Das ist nicht der Täter, der droht und nötigt, sondern das ist ein moderner Täter, der das macht, weil seine Liebste einen anderen Freund gefunden hat - oder umgekehrt -; er schaut nicht auf die Straftatbestände, sondern er will wissen, ob es erlaubt oder verboten ist - und momentan ist es eben nicht verboten.
Jugendliche brauchen klare Richtlinien, klare Grenzen. Sie müssen von Beginn weg wissen, was erlaubt und was verboten ist. Solche Jugendliche können nur präventiv abgeschreckt werden, wenn sie wissen, dass ein solches Verhalten in jedem Fall und nicht nur in Begleitung von Drohung oder Nötigung verboten ist und unter Strafe steht.
Hier ist nun mal das Strafrecht die stärkste generalpräventive Waffe. Ich gebe zu, Herr Kollege Janiak, es ist kein Allheil- oder Wundermittel; das habe ich auch nie behauptet. Aber wenn eine Strafnorm einen einzigen Fall von Sexting verhindern kann, dann ist das bereits ein genügender Grund, eine solche Norm einzuführen, weil eben, wie bereits erwähnt, im Extremfall das Opfer sich selbst umbringt. Wenn Sie sich also nach Pressemitteilungen von Suiziden von Teenagern nicht nur zeitweilig empören und anschliessend zur Tagesordnung übergehen wollen, sondern präventiv im Rahmen unserer Möglichkeiten etwas tun wollen, dann müssen Sie eben eine Strafnorm einführen, wie das bereits unsere Nachbarstaaten gemacht haben. Ich weiss, dass das Phänomen generalpräventiv nicht verschwinden wird und auch eine Strafnorm nur in einzelnen Fällen vorbeugend hilft, aber sie kann helfen.
Ich glaube, diese Argumente sollten Sie zum gleichen Schluss führen wie bei der Motion Rickli Natalie. Werden wir gesetzgeberisch tätig! Die Motion Amherd befindet sich jetzt in der Entwicklung. Der Gesetzgeber wird eine Strafnorm, die angepasst ist, die nicht ausufernd ist, entwickeln können und dort eingreifen, wo es notwendig ist. Es gibt genügend Fälle: Pro Juventute weist darauf hin, dass Sexting das Hauptproblem von bei ihrer Organisation Ratsuchenden ist.
Also, packen wir es an, und machen wir uns auf den Weg, eine solche Lücke zu schliessen. Ich danke für Ihre Unterstützung.