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Feller Olivier · Nationalrat · 2016-12-14

Feller Olivier · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Heute ist ein Westschweizer Parlamentarier damit beauftragt, die deutschsprachige Berichterstattung zu übernehmen. Es ist für mich eine spezielle Freude, während einigen Minuten das Gefühl zu haben, zur Mehrheit unseres Landes zu gehören. (Heiterkeit)

Es geht heute jedoch nicht um meine Gefühle, sondern um das Tabaksteuergesetz. Dieses Gesetz bestimmt die Bemessungsgrundlagen und die anwendbaren Steuertarife für die Tabaksteuererhebung. Die Tragweite der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen ist eher gering.

Erstens geht es darum, bei Artikel 10 des Gesetzes eine Gleichstellung zwischen Feinschnitt- und Wasserpfeifentabak herzustellen. Im geltenden Artikel 10, welcher der Bemessungsgrundlage gewidmet ist, wird nur der Feinschnitttabak erwähnt. Das Ziel des Bundesrates besteht darin, diese Bestimmung zu ergänzen, damit in Zukunft auch der Wasserpfeifentabak erwähnt wird. Die Kommission unterstützt einstimmig den bundesrätlichen Entwurf, hat doch die Einfuhr von Wasserpfeifentabak in den letzten Jahren zugenommen. Deshalb ist es zu vermeiden, dass Jugendliche einen Anreiz erhalten, auf günstigeren, aber ebenfalls gesundheitsschädigenden Wasserpfeifentabak umzusteigen.

Zweitens geht es darum, formelle Anpassungen vorzunehmen. Heutzutage werden verschiedene Kontrollaufgaben nicht mehr von der Oberzolldirektion selbst ausgeübt, sondern dezentral durch andere Stellen. Deshalb wird vom Bundesrat vorgeschlagen, dass bei Artikel 2 der Begriff "Oberzolldirektion" durch den Begriff "Eidgenössische Zollverwaltung" und bei den Artikeln 15, 17, 18, 24 und 36 der Begriff "Oberzolldirektion" durch den Begriff "Zollverwaltung" ersetzt wird; bei Artikel 19 will der Bundesrat den Begriff "Eidgenössische Zollverwaltung" durch den Begriff "Zollverwaltung" ersetzen. Ähnliche Änderungen werden auch bei Artikel 32 vorgeschlagen.

Die Kommission beantragt einstimmig, diese vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.

Drittens muss ich auch über Artikel 11 sprechen. Dieser Artikel wirft eine politischere Frage auf. Sie wissen es ja, meine Damen und Herren: Die Einnahmen aus der Tabaksteuer werden zweckgebunden für die Finanzierung der Bundesbeiträge an die AHV/IV/EO sowie an die Ergänzungsleistungen eingesetzt. Artikel 11 erteilt dem Bundesrat eine Kompetenz, die Tabaksteuer zu erhöhen. Diese bundesrätliche Kompetenz wurde per 1. April 2013 ausgeschöpft. Heute will der Bundesrat auf den Antrag zur Erneuerung der Kompetenz zur Erhöhung der Tabaksteuer verzichten.

Eine Minderheit Schelbert beantragt, die Kompetenz des Bundesrates zu erneuern. Ein höherer Zigarettenpreis diene der Prävention, so Herr Schelbert in der Kommission, und eine höhere Besteuerung würde auch der Mitfinanzierung des Bundesbeitrages an die AHV dienen.

Aber die Kommission schlägt Ihnen mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung vor, den Minderheitsantrag Schelbert abzulehnen. Nachdem der Euromindestkurs aufgehoben wurde, haben sich die Preisunterschiede zu unseren direkten Nachbarländern nochmals wesentlich zuungunsten der Schweiz entwickelt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist deshalb eine Kompetenzerneuerung nicht angebracht.

Lassen Sie mich noch etwas Besonderes erwähnen: Es kommt in diesem Parlament eigentlich ziemlich selten vor, dass der Bundesrat spontan auf mehr Macht verzichtet, und [PAGE 2238] dies zugunsten der Kompetenzen des Parlamentes. Eine solche Chance sollten wir eigentlich heute nicht verpassen.

Was die Gesamtabstimmung betrifft, beantragt Ihnen die Kommission mit 23 zu 2 Stimmen, dem Entwurf zuzustimmen.