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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2016-12-14

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Der Einleitung unseres Ratspräsidenten können Sie, Frau Bundesrätin, entnehmen, dass mich die Antwort des Bundesrates nicht vollständig überzeugt hat. Ich danke aber selbstverständlich trotzdem für die Beantwortung.

Ich weise gerne nochmals kurz auf mein Anliegen hin. Es ist ja so, dass das neue Ausschaffungsrecht seit dem 1. Oktober in Kraft ist. Gestützt darauf ist es so, dass es neu einen klar definierten Deliktekatalog gibt, gestützt auf den eine obligatorische Landesverweisung durch die Strafgerichte angeordnet wird. Die Wiedereinführung der gerichtlichen Landesverweisung führt also dazu, dass bei einem ausländischen Straftäter bei Strafantritt bereits klar ist, dass er die Schweiz nach Verbüssung der Strafe wieder verlassen muss.

Das war bis zum 1. Oktober nicht der Fall. Die Migrationsbehörden mussten nach Strafantritt die Wegweisung aus der Schweiz verfügen, wenn eine gewisse Schwere des Deliktes vorhanden war. Da diese Verfügungen oft angefochten wurden, war bis zum Ende der Haftstrafe oft nicht klar, ob der Täter die Schweiz tatsächlich verlassen musste. Trotzdem haben die Vollzugsbehörden die Vollzugspläne entsprechend ausgestaltet. Der Bundesrat schreibt denn auch unter Ziffer 2 seiner Antwort, dass eine entsprechende Ausgestaltung der Vollzugspläne heute schon grundsätzlich möglich sei.

Ich teile diese Auffassung, sie entspricht auch meiner Erfahrung, die ich im Rahmen meiner früheren Tätigkeit sammeln konnte. Allerdings möchte ich in dieser Frage weiter gehen, als der Bundesrat dies in Aussicht stellt. Ich bin der Meinung, dass Personen, die nach Haftverbüssung die Schweiz verlassen müssen, nicht in den Genuss von umfassenden Wiedereingliederungsprogrammen kommen sollen. Es geht mir dabei nicht darum, dass, wie der Bundesrat schreibt, ausländische Insassen vernachlässigt werden sollen, sondern um einen rückkehrorientierten Strafvollzug, d. h. um Beschäftigung, um den Erwerb von Grundfertigkeiten, aber keinesfalls um aufwendige und teure Wiedereingliederungsmassnahmen.

Diese Frage ist, wie man sieht, wenn man die Zahlen anschaut, von einer gewissen Bedeutung. Im Jahr 2015 waren am Stichtag von total 4975 Personen im Straf- und Massnahmenvollzug 3378 Personen Ausländer, was einen Ausländeranteil im Sanktionenvollzug von rund 68 Prozent ergibt. Die Schätzungen von Strafvollzugsexperten gehen davon aus, dass rund drei Viertel der Ausländer bei der neuen Rechtslage entweder mit einer obligatorischen oder mit einer fakultativen strafrechtlichen Landesverweisung sanktioniert werden. Das heisst, es geht um rund 2500 Personen, die nach Verbüssung ihrer Haftstrafe die Schweiz verlassen müssen. Es geht also um einen grossen Personenkreis.

Der Bundesrat sagt und schreibt in diesem Zusammenhang, das StGB schreibe denn auch "keine Resozialisierung in die Schweizer Gesellschaft" oder in die schweizerischen Verhältnisse vor. Ich teile diese Ansicht, aber ich habe den Eindruck, dass wir darunter nicht das Gleiche verstehen. Wenn der Bundesrat sagt, es werde keine spezifische Resozialisierung in der Schweiz vorgesehen, meint er wohl, der Resozialisierungsauftrag bestehe unabhängig vom Ort, an welchem sich die Person nach Verbüssung der Haftstrafe aufhalten wird. Ich verstehe das anders. Aus meiner Sicht ist es so, dass ausländische Verurteilte keinen Anspruch haben sollten auf Eingliederung in die Schweizer Gesellschaft oder auch in den Schweizer Arbeitsmarkt, wie dies ja heute im Strafvollzug eigentlich der Fall ist. Es ist eigentlich das Ziel der Resozialisierung, dass Menschen ein straffreies Leben führen können. Aber aus meiner Sicht haben wir diesen Auftrag nicht. Wenn man sagt, das StGB schreibe keine Resozialisierung in die Schweizer Gesellschaft vor, interpretiere ich das so, dass es eben nicht so ist, dass man die Leute, die die Schweiz ohnehin verlassen müssen, auf Schweizer Verhältnisse und auf ein Leben in der Schweiz vorbereiten muss. Nach meinem Dafürhalten soll es im Rahmen des Strafvollzuges denn auch keine Progressionsstufen geben, welche auf eine Eingliederung in den Schweizer Arbeitsmarkt oder in unser Land abzielen, das heisst keine Arbeitsexternate oder auch kein Wohnexternat.

Ein letzter Punkt, den ich noch erwähnen möchte, betrifft Artikel 59 StGB. Bei diesem geht es um die Massnahmen, die von den Gerichten bei Tätern verhängt werden, deren Tat im Zusammenhang mit ihrem psychischen Zustand oder mit Suchtverhalten steht. Ich könnte mir hier vorstellen, dass eine Präzisierung der Rechtslage nötig ist. Man muss das jetzt etwas beobachten, auch die Praxis nach dem 1. Oktober in dieser Frage. Eine sogenannte Massnahme macht aus meiner Erfahrung eigentlich nur dann Sinn, wenn auch das Beziehungsumfeld des Täters einbezogen werden kann, und das ist bei gewissen Kategorien von Tätern, die heute beispielsweise zu einer Massnahme verurteilt werden, eben nicht der Fall - ich denke z. B. an Drogenhändler aus dem afrikanischen Kontinent usw. Da macht es wirklich keinen Sinn, [PAGE 1214] dass man sie zu teuren Massnahmen verurteilt, wenn sie die Schweiz verlassen müssen.

Der Vollzug des neuen Ausschaffungsrechts wird zeigen, inwieweit hier Handlungsbedarf gegeben ist. Ich werde auf jeden Fall an diesem Thema dranbleiben und auch die Praxis in den Kantonen beobachten.

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