Beerli Christine · Ständerat · 2002-03-07
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-07
Wortprotokoll
Es geht hier um eine der wesentlichen Differenzen, wie ich das vorhin angetönt habe. Sie erinnern sich, dass wir im Gegensatz zum Nationalrat die Deplafonierung aufgehoben haben; das haben wir in Artikel 3 Absatz 3 beschlossen, wo Ihnen die Mehrheit Festhalten beantragt. Wir sind aber dem Konzept des Nationalrates einen Schritt entgegengekommen, indem wir in Artikel 90c Absatz 1 eine Verstärkung eingeführt haben, wonach der Bundesrat die Deplafonierung nicht nur wieder einführen kann, wenn ein erhöhter Schuldenansatz im Fonds vorhanden ist, sondern dass er sie einführen muss. Die Kann-Vorschrift ist also in eine zwingende Vorschrift umgewandelt worden; das ist ein Schritt hin zur Lösung des Nationalrates. Im Sinne eines Kompromisses muss also die Deplafonierung eingeführt werden, wenn die Schulden des Fonds 5 Milliarden Franken übersteigen.
Noch eine kleine redaktionelle Bemerkung zu Artikel 90c Absatz 1: Im Antrag der Mehrheit hat es auf der Fahne einen Fehler. Es heisst: "Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 von höchstens 0,5 Lohnprozenten ....", korrekt müsste es aber heissen "um 0,5 Lohnprozente". Diese sprachliche Berichtigung sollte noch vorgenommen werden.
Ansonsten bitte ich Sie, bei Artikel 3 Absatz 3 und bei Artikel 90c Absatz 1 der Mehrheit zu folgen.