Schmid Martin · Ständerat · 2017-02-28
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2017-02-28
Wortprotokoll
Mit dieser Vorlage wird die Motion Pelli 13.3728, "Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis. Gleiche Regel für alle", umgesetzt, die am 18. September 2013 eingereicht und im Dezember 2013 vom Nationalrat und im Juni 2014 vom Ständerat angenommen wurde. Die Motion beauftragte die Landesregierung, Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen, damit Erträge aus der Vermittlung von Grundstücken unabhängig vom Kanton, in dem das Grundstück liegt, im Wohnsitz- oder Sitzkanton der vermittelnden Person besteuert werden.
Es geht um die Frage, wo Provisionen bei Grundstückverkäufen besteuert werden. Die Motion Pelli möchte einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2002 korrigieren. Das Bundesgericht legte damals fest, dass die Besteuerung am Ort des Grundstückes erfolge. Die Kantone haben das bisher teilweise nicht so umgesetzt, und Herr Pelli wollte das mit seiner Motion ändern. Da die Motion im DBG bereits umgesetzt worden ist, betrifft diese Vorlage nur noch die Regelungen im StHG. Künftig werden die Steuern, sofern Sie dieser Revision zustimmen, nur noch für Makler, die keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben, am Grundstücksort erhoben. Die Besteuerung erfolgt bei natürlichen Personen neu am Ort des Wohnsitzes des Vermittlers, bei juristischen Personen einheitlich am Sitz der Firma und bei ausländischen [PAGE 34] Vermittlern am Ort des Grundstückes. Das ist die Harmonisierung. Damit schaffen wir Ordnung in diesem Bereich, denn auch die Kantone waren mit der bisherigen Regelung nicht mehr vollumfänglich zufrieden.
Zu dieser Vorlage gibt es keine Fahne, weil der Nationalrat sie gemäss Entwurf des Bundesrates verabschiedet hat. Der Nationalrat hat die Vorlage am 15. Dezember 2016 einstimmig, mit 195 zu 0 Stimmen, angenommen. Die Vorlage war unbestritten. Wenn wir diese Anpassung im StHG nun nicht vornehmen würden, müssten wir begründen, warum wir hier eine Disharmonisierung zum DBG schaffen würden; sinnvollerweise müsste dann die Regelung im DBG angepasst werden.
Ich beantrage Ihnen im Namen der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten und sie so zu verabschieden, wie sie uns der Bundesrat vorgelegt hat.