Pelli Fulvio · Nationalrat · 2000-03-13
Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-13
Wortprotokoll
Mein Hauptantrag betrifft Artikel 59. Die Änderungen, die ich bei Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 4 vorschlage, sind dagegen nur Anpassungen; sie hängen davon ab, ob bei Artikel 59 die von mir beantragte neue Fassung angenommen wird.
Der Antrag will verhindern, dass durch eine übertriebene Zentralisierung beim Schweizerischen Heilmittelinstitut das Know-how der Kantone als Folge der Abschaffung ihrer Kontrollorgane unnötigerweise verloren geht. Das neue Gesetz zentralisiert praktisch alle Kompetenzen und Verantwortungen; dies ist im Prinzip richtig. Erfahrungen zeigen jedoch, dass die Zentralisierung bestimmter Aufgaben zu Ineffizienz führen kann. Tatsächlich gibt es Aufgaben, die man viel besser lokal als zentral durchführen kann; die kantonalen Behörden können schneller und viel flexibler handeln und kennen die örtlichen Realitäten besser.
Die drei vorgesehenen Änderungen betreffen die Inspektionstätigkeit; sie wollen bei den vorgesehenen Regeln eine Umkehr herbeiführen. Die Kontrolltätigkeit sollte meines Erachtens, wenn auch unter Verantwortung des Heilmittelinstitutes, im Prinzip im Kompetenzbereich der Kantone bleiben - natürlich nur, sofern die kantonalen und regionalen Inspektionsorgane die Anforderungen des schweizerischen und internationalen Rechtes erfüllen. Das Institut sollte die Kontrollen nur dann selber ausführen, wenn die Kantone die Aufgaben nicht erfüllen können. Diese Lösung sollte auch eine - sonst wahrscheinliche - übertriebene Vergrösserung des Institutes und die Demontage der kantonalen Kontrollorgane verhindern. Dies könnte, als Konsequenz, die Delegation erschweren, die in Artikel 59 als Möglichkeit doch vorgesehen ist.
Erlauben Sie mir, dass ich als Beispiel kurz die Lage in meinem Kanton beschreibe. Im Tessin gibt es 25 chemische und pharmazeutische Unternehmen und ungefähr 80 Grosshändler. Jedes Jahr werden etwa 50 Inspektionen durchgeführt. Es ist undenkbar, dass das Heilmittelinstitut die Kontrolle über die Tätigkeit all dieser Industrien und Grosshändler selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass das Institut verpflichtet sein wird zu delegieren. Die Bestimmung von Artikel 59 ist deshalb eine Notwendigkeit. Die Version des Bundesrates und der Kommission schafft jedoch Unklarheiten bezüglich der tatsächlichen Aufgabenverteilung, indem sie die Delegation erlaubt, jedoch glauben lässt, dass dies nur ausnahmsweise stattfinden wird. Sie missachtet somit die Realität und schafft die Voraussetzungen für künftige Schwierigkeiten, weil die notwendige Delegation nur möglich sein wird, wenn die Kantone auf die Beibehaltung und Bezahlung der notwendigen Kontrollorgane nicht verzichten.
Das wird eine Versuchung sein, wenn durch das neue Gesetz - wie das der Bundesrat und die Kommission möchten - dem Heilmittelinstitut alles anvertraut wird.
Es scheint mir deshalb vernünftig, die Verantwortung für die Erteilung der Bewilligung dem Institut anzuvertrauen, die Durchführung der Inspektionen jedoch, wo das technisch möglich ist, den Kantonen und ihren Kontrollorganen zu überlassen.
Ich bitte Sie deshalb, meinen Antrag zu unterstützen.