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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2017-03-01

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-03-01

Wortprotokoll

Es geht bei der Differenz in diesem Artikel vor allem um die Umsatzschwelle. Es geht um die Frage, ab welchem Umsatz ein Einzelunternehmen im Handelsregister eintragungspflichtig wird. Im geltenden Recht haben wir eine Schwelle von 100 000 Franken. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, dem Ständerat zu folgen und bei 100 000 Franken zu bleiben. Wir, die Minderheit, schlagen Ihnen vor, die Schwelle auf 500 000 Franken zu erhöhen. Weshalb?

Wir lehnen uns mit diesen 500 000 Franken an das Rechnungslegungsrecht an. Dort haben wir diese Schwelle auch festgelegt. Wir machen nichts Neues, sondern wir lehnen uns an das Rechnungslegungsrecht an. Es geht auch darum, dass wir die Einzelfirmen, die natürlichen Personen, von dieser bürokratischen Eintragungspflicht befreien. Auch wenn Sie sagen, das sei ja nicht sehr teuer, es koste nicht viel, muss es einmal gemacht werden - und es muss natürlich immer gemacht werden, wenn es Änderungen gibt. Das ist einfach ein Aufwand, der unnötig ist, denn die natürliche Person der Einzelfirma muss, wenn es Probleme gibt, mit ihrem ganzen Privatvermögen haften. Wir von der Minderheit sehen nicht ein, weshalb auch unter 500 000 Franken eine Eintragung getätigt werden muss, wenn die Gläubiger auf das Privatvermögen der natürlichen Person zurückgreifen können.

Man behauptet immer wieder, das Handelsregisterrecht habe sich dem Schuldbetreibungsrecht anzugleichen oder habe sich an dieses anzulehnen, weil dann eben die Betreibung auf Konkurs für die Gläubiger einfacher und für alle Gläubiger gleich sei. Ja, diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Für den Fall, dass jemand nicht mehr liquid ist und betrieben wird, müssen Sie die Vor- und Nachteile beider Wege aufzeigen. Wenn wir das miteinander vergleichen, dann sehen wir: Es gibt einen Ausgleich: bei beiden Wegen gibt es Vor- und Nachteile. Also ist die Frage, ob man bei einer Betreibung auf Pfändung schlechter fährt, nicht klar zu beantworten. Die Betreibung auf Pfändung hat ebenso viele Vorteile wie die Betreibung auf Konkurs. Wichtig scheint uns, dass wir diese unnötige Hürde streichen und uns klar an das Rechnungslegungsrecht anlehnen.

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