Leuthard Doris · Bundesrat · 2017-03-06
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2017-03-06
Wortprotokoll
Gemäss Postverordnung haben Zeitungen und Zeitschriften dann Anspruch auf indirekte Presseförderung, wenn sie eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen. Die Auflage muss von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein. Der Erläuterungsbericht zur Postverordnung hält fest, dass die geforderte Beglaubigung durch die WEMF AG als neutrale und anerkannte Nonprofitorganisation der Medienbranche oder durch einen Notar erfolgen kann. Gemäss Botschaft zum aargauischen Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz ist die Beglaubigung einer Zeitungs- oder Zeitschriftenauflage durch eine Beurkundungsperson auszustellen. Die Beurkundungsbefugnis kann nur einem Notar erteilt werden. Ein Gemeindeschreiber im Kanton Aargau verfügt damit nicht über die Befugnis, die Beglaubigung einer Zeitungs- oder Zeitschriftenauflage vorzunehmen.