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Escher Rolf · Ständerat · 2002-03-18

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-18

Wortprotokoll

Das vorliegende Geschäft beruht auf der Parlamentarischen Initiative Epiney aus der Zeit, als Herr Epiney Nationalrat war. Sie verlangt die Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, und zwar schwergewichtig dahin gehend, dass der Weiterverkauf unter Personen im Ausland dem Verkaufskontigent nicht mehr angelastet wird. Dieses Geschäft war und ist bis heute nicht umstritten. Der Nationalrat hat der Parlamentarischen Initiative Epiney ohne Gegenstimme Folge gegeben. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat dem Entwurf mit nur einer einzigen Gegenstimme zugestimmt. Der Nationalrat hat den Revisionsentwurf mit 125 zu 1 Stimmen verabschiedet.

Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen einstimmig, dem vorliegenden Entwurf zuzustimmen. Es gab aus den Reihen des Ständerates bis heute keine Anzeichen, dass die Revision oder Teile davon bestritten würden.

Materiell halte ich mich kurz: Die Veräusserung von Ferienwohnungen an Ausländer ist nur im Rahmen eines Kontingentes erlaubt. In Zukunft soll die Übertragung einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Aparthotel von einem Ausländer auf einen anderen Ausländer dem kantonalen Kontingent nicht mehr angerechnet werden. Das Kontingent soll inskünftig nicht mehr an die Person, sondern an das Objekt geknüpft sein.

In zwei weiteren Fällen soll das Kontingent ebenfalls nicht belastet werden:

1. wenn die Veräusserung des Wohneigentums an einen Ausländer durch eine Notlage bedingt ist, was aber seltene Ausnahme ist und bleibt;

2. wenn ein Ausländer einen Miteigentumsanteil an einer Ferienwohnung erwirbt, und der Erwerb eines anderen Miteigentumsanteils an der gleichen Ferienwohnung bereits an das Kontingent angerechnet worden ist.

Das Bewilligungsverfahren soll aber auch bei einer Übertragung von einem Ausländer auf einen anderen Ausländer beibehalten werden. Damit ist gewährleistet, dass alle ausländischen Erwerber von Ferienwohnungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und dass die notwendigen Kontrollen möglich sind. Schlussendlich wird die Vorschrift auf die schrittweise Herabsetzung der gesamtschweizerischen Höchstzahl des Kontingentes von ursprünglich 2000 gestrichen. Die jährliche Höchstzahl wird vom Bundesrat festgelegt. Sie darf 1500 Kontingentseinheiten in Zukunft nicht mehr überschreiten.

Erlauben Sie mir noch eine persönliche Bemerkung: Mit der Revision vom 30. April 1997 wurden die Kapitalanlagen in Industrie und Handel fast vollständig von jeglicher Bewilligung befreit. Personen im Ausland können praktisch ganze Unternehmungen kaufen, zerstückeln oder auch schliessen. Sie verfügen damit auch über den Bestand der Arbeitsplätze. Dieser Revision entstand im Schweizervolk damals keine Opposition. Eine ähnlich weitgehende Lockerung in Bezug auf die Ferienwohnungen würde vom Volk mit Sicherheit abgelehnt werden. Diese unterschiedliche Sicht der Dinge verstehe, wer wolle. Ich kann sie nicht nachvollziehen. Eigentlich sollten wir diesen nicht nachvollziehbaren Unterschied eliminieren und die Ferienwohnungen wie die Unternehmungen dem Verkauf an Personen im Ausland freigeben. Dann wäre wohl auch das rechtliche Problem von Frau Kollegin Spoerry erledigt. Diesbezüglich wird sich aber sicher auch noch der Kommissionspräsident äussern.

Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und diese zu beschliessen.