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Fünfschilling Hans · Ständerat · 2002-03-19

Fünfschilling Hans · Ständerat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-19

Wortprotokoll

Mich wundert es, dass es zu dieser Frage noch vertiefte Abklärungen braucht. Mir scheint der Fall nämlich relativ klar zu sein. Dieser Entscheid hat doch eine ganz erhebliche staatspolitische Präzedenzwirkung. Die Schweiz hat ein Zweikammersystem. In fast allen Aufgaben sind ja die beiden Kammern in ihren Kompetenzen und in ihren Aufgaben gleichberechtigt. Es gibt eine Ausnahme: bei den Wahlaufgaben der Vereinigten Bundesversammlung. Das ist das, was wir jetzt diskutieren. Hier hat der Nationalrat ein vierfaches Gewicht gegenüber dem Ständerat. Bei der Schaffung und bei der Zusammensetzung der Gerichtskommission hat man berücksichtigt, dass das Wahlgewicht des Nationalrates ja grösser ist. Wenn es also um die Vorbereitung der Wahlaufgabe geht, dann wird das bei der Gewichtung der Kommission und bei der Besetzung auch berücksichtigt.

Im Moment aber, wo man dieser Kommission eine Aufsichtsaufgabe gibt, schaffen wir einen Präzedenzfall, indem der Nationalrat in einer Grundaufgabe des Parlamentes, nämlich der Oberaufsicht, ein grösseres Gewicht erhält. Deshalb ist es meiner Ansicht nach nicht eine Frage des Gerangels zwischen Geschäftsprüfungskommissionen und Gerichtskommission, sondern es geht darum, dass die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte das gleiche Gewicht haben, während der Nationalrat in der Gerichtskommission viel stärker repräsentiert ist. Deshalb braucht es für mich diesbezüglich gar keine vertieften Abklärungen. Als Ständerat müssen wir hier doch ganz klar entscheiden, dass die Oberaufsicht weiterhin bei Kommissionen bleibt, in denen beide Räte gleichberechtigt sind.

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