Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-05-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-05-03
Wortprotokoll
Ich muss vielleicht vorausschicken, dass der Bundesrat Ihre Aufforderung, die Sie ja ab und zu äussern, wir sollten nicht dauernd legiferieren und immer wieder neue Gesetzentwürfe machen, schon sehr ernst nimmt. Deshalb schauen wir, wenn Sie Motionen einreichen, immer zuerst ganz genau hin, ob es tatsächlich nur eine Lücke gibt, die man noch schliessen muss, oder ob es wirklich Verbesserungsbedarf gibt. Der Bundesrat ist jetzt bei dieser Motion zum Schluss gekommen, dass eigentlich die rechtlichen Instrumente genügen.
Aber ich gehe gerne noch auf das Anliegen des Motionärs ein. Er möchte ja, dass die Bedingungen gelockert werden, unter denen sich der Eigentümer einer besetzten Liegenschaft gegen eine Hausbesetzung zur Wehr setzen darf.
Der Bundesrat teilt natürlich die Sorgen der Eigentümer, deren Liegenschaften unrechtmässig besetzt werden. Allerdings haben die Besitzer einer Liegenschaft bereits nach den heutigen Bestimmungen des ZGB ein weitreichendes Selbsthilferecht gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen: Gestützt auf die sogenannte erlaubte Selbsthilfe kann sich der Besitzer gegen Hausbesetzer wehren, und zwar ohne dass er noch ein Gericht einschalten muss. Dieses Selbsthilferecht dient nicht nur der Abwehr eines unmittelbaren Angriffs oder einer Besetzung, sondern der Berechtigte darf sich auch den bereits entzogenen Besitz, und zwar wenn nötig mit Gewalt, wieder verschaffen. Konkret darf ein Besitzer die Liegenschaft eigenhändig räumen oder räumen lassen. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, und dazu gehört eben, dass die sogenannte Wiederherstellung des Besitzes nach dem Wortlaut des ZGB sofort erfolgen muss - Sie haben ja soeben ausgeführt, dass das Wort "sofort" Ihnen so Bauchweh macht. Wenn der Berechtigte zu spät reagiert, dann bleibt nur eine gerichtliche Klage auf Besitzesentziehung. Wir sind uns, glaube ich, alle darüber einig, dass ein Gerichtsverfahren eine gewisse Zeit dauert.
Entscheidend ist also, was das Gesetz mit dem sofortigen Reagieren oder Handeln meint. Da ist der Bundesrat der Meinung, dass dieser Begriff nicht überspitzt wörtlich, etwa beschränkt auf wenige Stunden, verstanden werden soll. Vielmehr müssen sich die zeitlichen Schranken zulässiger Selbsthilfe nach vernünftigem Ermessen bestimmen, und dabei kommt es dann einfach ganz entscheidend auf den Einzelfall und auf die Umstände des Einzelfalls an.
Das ist eigentlich das Hauptargument des Bundesrates, weshalb er Ihre Motion zur Ablehnung empfiehlt. Auch wenn Sie das Gesetz revidieren würden, hätten Sie immer wieder einen Einzelfall, in dem es eben nicht funktioniert. Wir sind auch der Meinung, dass es, wenn Sie eine starre Reaktionszeit, z. B. 48 oder 72 Stunden, ins ZGB schreiben, später sicher wieder einen Fall geben wird, in dem diese Frist nicht lang genug oder viel zu lange ist. Wir sind der Meinung, dass man den Begriff "sofort" so interpretieren soll, wie ich es ausgeführt habe. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Formulierung des geltenden Rechts in der Praxis den nötigen Spielraum belässt.
Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen beantragen, die Motion abzulehnen.