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Vogler Karl · Nationalrat · 2017-05-04

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-05-04

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative 15.472 verlangt die Abänderung von verschiedenen Artikeln im Aktienrecht, das heisst von Bestimmungen betreffend die eingeschränkte Revision. Erlauben Sie mir diesbezüglich folgende Hinweise:

Das Aktienrecht kennt die sogenannte ordentliche und die eingeschränkte Revision. Der ordentlichen Revision unterliegen, vereinfacht gesagt, grosse Unternehmen, zum Beispiel börsenkotierte Unternehmen oder Unternehmen mit über 250 Vollzeitstellen und einem Umsatz von über 40 Millionen Franken über mindestens zwei Geschäftsjahre. Für die übrigen Unternehmen gilt die eingeschränkte Revision, eine Revision mit weniger weitgehenden Anforderungen. Nun ist es aber so, dass sich Unternehmen über das Opting-out gänzlich von der Revisionspflicht befreien können, wenn sie weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben. Das betrifft rund 90 Prozent aller KMU in der Schweiz. Betroffen von der vorliegenden parlamentarischen Initiative wären also kleinere und mittlere Unternehmen, solche mit 10 bis 250 Mitarbeitenden, nicht aber kleine Unternehmen, also KMU mit weniger als zehn Vollzeitstellen.

Die parlamentarische Initiative will, zusammengefasst, die eingeschränkte Revision verwesentlichen und vereinfachen. Dazu schlägt die Initiantin Änderungen in den Artikeln 729, 729a, 729b, 729c, 730c und 755 OR vor. Neben der Ausweitung der Anzeigepflicht bei der Überschuldung, der Empfehlung der Revisionsstelle zur Jahresrechnung, der Reduktion der Haftung und der Erleichterung bei der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht bildet die Lockerung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle einen wesentlichen Bestandteil der parlamentarischen Initiative.

Diese Thematik, also die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der eingeschränkten Revision, war es, welche die Diskussion in der Kommission im Wesentlichen prägte. Die Initiantin beantragt die Aufweichung namentlich in drei Punkten:

1. Die Revisionsstelle dürfte künftig eine unbedeutende direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder eine nichtwesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der Gesellschaft haben.

2. Eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrates, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär wäre möglich, wenn die Beziehung nicht auf eine offensichtliche Befangenheit hindeutet.

3. Die Übernahme eines Auftrages durch die Revisionsstelle wäre möglich, wenn der Honoraranteil höchstens einen Drittel des Gesamtumsatzes der Revisionsstelle beträgt.

Diese Aufweichung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle ist es - ich habe es gesagt -, die in Ihrer Kommission erhebliche Bedenken ausgelöst und sie veranlasst hat, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Die Lockerung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle stellt nämlich die Schutzinteressen der Kapitalgeber, der Aktionäre, aber auch der Mitarbeitenden infrage. Die Bank oder das Aktionariat will wissen, dass ein Unternehmen von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft und von diesem auf mögliche heikle Punkte hingewiesen wird.

Mit einer Umsetzung der parlamentarischen Initiative würden schwierige Interessenkonflikte geschaffen, und das Institut der Revision als Ganzes würde eine Entwertung erfahren. Der Markt würde der Revision nicht mehr trauen, was ein wirtschaftspolitisches Eigentor wäre. Die KMU mit ihren heute bescheidenen Kosten für die eingeschränkte Revision würden nämlich zusätzlich in aufwendige Revisionsprozesse gezwungen. Das ist unnötig, denn die eingeschränkte Revision funktioniert heute gut. Hinzu kommt - es wurde gesagt -, dass das Bundesamt für Justiz beauftragt ist, den Handlungsbedarf im Zusammenhang mit einer allfälligen Anpassung des Revisions- und Revisionsaufsichtsrechts abzuklären. Das Ergebnis sollte im Herbst dieses Jahres vorliegen.

Insbesondere aus diesen, aber auch aus weiteren Gründen - etwa dem Umstand, dass das Parlament bei der Auslegung der Unabhängigkeit ganz bewusst keinen Unterschied zwischen der ordentlichen und der eingeschränkten Revision machen wollte - hat Ihre Kommission mit 12 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen beschlossen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Das Gleiche beantrage ich namens der Kommissionsmehrheit auch Ihnen.