Lexipedia

Leuthard Doris · Bundesrat · 2017-05-29

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2017-05-29

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat die letzten Differenzen einem Kompromiss zugeführt, und auch der Bundesrat kann sich diesen beiden Kompromissen anschliessen.

Wie schon gesagt, haben wir in Artikel 10a neu grundsätzlich die Sprache Englisch für die Flugsicherung mit entsprechenden Ausnahmemöglichkeiten. Es wurde schon gesagt: Die Ausnahmebestimmungen in der Verordnung werden Vorgaben oder Ausnahmen dort vorsehen, wo ein Pilot über Funk mit der Flugsicherung Kontakt aufnimmt. Die Vorschriften gelten dann, wenn er in einen kontrollierten Luftraum einfliegt oder einen kontrollierten Flugplatz anfliegt. Sie gelten somit für die Luftraumklassen C und D und in Flugfunkpflichtgebieten; wenn erforderlich, gibt es hier dann Ausnahmemöglichkeiten. Damit hat man, denke ich, eine gangbare Lösung gefunden.

Noch zum Einzelantrag Glättli zu den Passagierlisten: Der Ständerat hat die Bestimmung ergänzt, und der Bundesrat ist damit einverstanden. Die Formulierung lehnt sich an die europäische Regelung der Passagierdaten an. Es ist zwar noch nicht klar, ob die Schweiz diese EU-Regelung vollumfänglich übernehmen wird. Aber es war auch immer die Meinung des Bundesrates, dass die Luftverkehrsunternehmen nur Daten liefern müssen, über die sie aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit bereits verfügen. Damit ist also keine zusätzliche Bürokratie verbunden.

Mit dem Antrag Glättli zu Artikel 21f wurde in der Kommission nochmals ein Vorurteil behandelt. Es ist wirklich so, dass es nicht um zusätzliche Aufwendungen geht, sondern um die normale Geschäftstätigkeit. Ich bestätige auch nochmals - das haben wir mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten so abgesprochen -, dass der Artikel nur bei der Verfolgung von Vergehen und Verbrechen angewendet wird. Was ein Vergehen oder ein Verbrechen ist, bestimmt die Strafgesetzgebung - und somit auch das Parlament. Bei kleineren Verfehlungen und Übertretungen kommen diese Passagierlisten somit nicht zur Anwendung.

Ein automatischer Datenaustausch ist nicht vorgesehen. Das bräuchte eine gesetzliche Grundlage. Es trifft auch in keiner Weise zu, dass die Fluggesellschaften gestützt auf diese Bestimmung neu auf Vorrat Daten sammeln müssen. Es ist auch nicht so, dass hier eine geheime Überwachungsaktion, wie etwa die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, stattfinden könnte, sondern es ist effektiv eine [PAGE 736] Lösung bei der Verfolgung von Vergehen und Verbrechen. Ein Anwendungsfall könnte etwa, das ist gerade sehr aktuell, die Nachverfolgung der Reiserouten eines Dschihad-Reisenden sein. Ich glaube, das macht im Sinne der Sicherheit und der Unterstützung für die Strafverfolgungsbehörden Sinn.

Ich beantrage Ihnen aus diesen Gründen, den Einzelantrag Glättli abzulehnen und beim angepassten Artikel 21f Ihrer Kommission und dem Ständerat zu folgen.

Leuthard Doris · Bundesrat · 2017-05-29 | Lexipedia | Lexipedia