Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-05-29
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-05-29
Wortprotokoll
Es wurde jetzt richtig gesagt: Wir sprechen hier nicht über die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung, sondern über die Strafbarkeit derjenigen Person, die das Geheimnis in einem zweiten Schritt veröffentlicht oder verbreitet, wie es zum Beispiel ein Journalist oder eine Journalistin tut. Herr Ständerat Cramer hat zu Recht erwähnt, dass sich der Bundesrat mit diesem Thema auch schon vor langer Zeit, 1996, und dann immer wieder beschäftigt hat. Wenn Sie es nicht gesagt hätten, hätte ich es gesagt. Der Bundesrat ist damals zum Schluss gekommen, dass man Artikel 293 des Strafgesetzbuches aufheben könne bzw. aufheben solle. Spannend ist aber, was in der Zwischenzeit passiert ist.
Mittlerweile gibt es zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - ich komme nachher noch darauf zu sprechen -, die aufzeigen, dass es möglich ist, eine solche Interessenabwägung vorzunehmen, und dass sie sinnvoll sein kann. Zwei Entscheide, die aufgrund der heutigen Gesetzgebung gefällt wurden, sind vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gestützt worden. Damit ist eben zum Ausdruck gekommen, dass es möglich ist und sinnvoll sein kann, eine solche Interessenabwägung vorzunehmen. Der Bundesrat ist heute der Meinung, dass es aufgrund dessen, was in der Rechtsprechung in der Zwischenzeit gelaufen ist, tatsächlich Sinn machen kann, eine solche Interessenabwägung vorzunehmen. Das sind die Hintergründe.
Es ist sicher sinnvoll und lohnend, sich über die Vor- und Nachteile zu unterhalten. Es gibt aber eben auch Fälle, in denen ein öffentliches, vor allem aber auch ein privates Geheimhaltungsinteresse - Herr Ständerat Caroni hat das jetzt auch hervorgehoben - schwerer wiegt als das Veröffentlichungs- oder Verbreitungsinteresse. Ich denke, gerade in diesen Fällen ist die Bestrafung einer Person, egal ob es ein Journalist ist oder nicht, gestützt auf Artikel 293 StGB gerechtfertigt. Es wird gesagt, Artikel 293 StGB betreffe vor allem Journalistinnen und Journalisten. Es ist [PAGE 317] tatsächlich so, ja, das trifft häufig zu. Die Tatsache, dass sich ein Journalist gemäss diesem Artikel strafbar machen kann, lässt aber das Redaktionsgeheimnis respektive den Quellenschutz unberührt. Das möchte ich doch in aller Deutlichkeit sagen. Bei keinem Delikt gemäss Artikel 293 StGB ist der Journalist dann gezwungen, seine Quelle offenzulegen. Der Vergleich mit den Whistleblowern stimmt auch nicht ganz. Denn ein Whistleblower ist ja ein primärer Geheimnisträger, der ein Geheimnis verletzt. Wir sprechen hier eben wie gesagt über die Personen, die ein Geheimnis weiterverbreiten oder veröffentlichen.
Wenn eine Minderheit es als ungerecht empfindet, dass hier der blosse Überbringer bestraft werden soll, dann muss ich sagen: Das ist ja nicht wirklich eine Besonderheit! Es ist nicht so, dass wir das im Strafrecht sonst nicht kennen würden. Es gibt andere Bestimmungen im Strafgesetzbuch, die zum Beispiel auch den Hehler, den Besitzer oder den Konsumenten von unrechtmässig erlangten oder verbotenen Dingen unter Strafe stellen. Selbst wenn zum Beispiel ein Dieb, der ein Gut gestohlen hat, oder ein Dealer nicht identifiziert werden, wird ein Konsument einer gedealten Droge bestraft. Man kann also nicht sagen, wir hätten hier eine Bestimmung, die wir sonst im Strafrecht nicht kennen würden. Diese Bestimmungen sind ja unbestritten. Würde man sich auf die Verfolgung des Geheimnisbrechers beschränken, würde man sich von jeglichem Schutz geheimer Informationen verabschieden, weil neben dem Geheimnisbrecher, der ja eben aufgrund des Quellenschutzes unbekannt bliebe, auch derjenige, der das Geheimnis veröffentlichen würde, der Strafe entgehen würde. Die Verbreitung von schützenswerten Geheimnissen würde damit letztlich straflos.
Ich komme kurz auf die Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurück. Kürzlich hat der Gerichtshof in seinem Urteil Bédat gegen die Schweiz eine Verurteilung aufgrund von Artikel 293 StGB geschützt. Die Schweiz, so hiess es, sei dabei ihrer Pflicht gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention nachgekommen, das Privatleben eines Angeschuldigten in einem Strafverfahren zu schützen. Das müssen Sie auch im Kopf behalten: Es geht nicht nur um Amtsgeheimnisse, von denen Sie vielleicht sagen, dass es wichtig ist, dass solche Geheimnisse in einem totalitären Staat nicht noch geschützt werden und deren Verbreitung nicht noch für strafbar erklärt wird. Es geht zum Teil auch um das Privatleben von Angeschuldigten. Das müssen Sie auch sehen. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genügen in einem solchen Fall die innerstaatlichen Zivilklagen zum Schutz des Privatlebens eben nicht. Es ist der Gerichtshof, der das so entschieden hat. Bei einer ersatzlosen Streichung von Artikel 293 hätten wir also zum Beispiel das entsprechende Problem oder diese Lücke.
Es wurde Ihnen ausgeführt: Der Nationalrat hat den Entwurf seiner Kommission einstimmig bei einer Enthaltung angenommen, sie hatte zwei Änderungen vorgeschlagen. Die erste Änderung präzisiert, dass die Tat straflos bleibt, wenn das Geheimhaltungsinteresse nicht schwerer wiegt als das Veröffentlichungsinteresse. Sie behält also die Interessenabwägung bei. Es ist klar: Zum Teil wird diese Interessenabwägung für die betroffenen Personen sicher anspruchsvoll sein, insbesondere wenn Journalisten abwägen müssen, ob nun die Veröffentlichung einer sensiblen Information angebracht ist. Nur eine relativ offen formulierte Gesetzesregelung lässt dann im Einzelfall angemessene Entscheide zu, auch zugunsten der Meinungsäusserungsfreiheit. Artikel 293 StGB besagt nicht, die Journalisten müssten immer auf eine Veröffentlichung verzichten und dürften überhaupt nichts mehr an die Öffentlichkeit bringen. Sie müssen aber diese Abwägung machen.
Es gilt zu beachten, dass der Wortlaut des geltenden Artikels, der ja von einem Geheimnis von geringer Bedeutung spricht, schon heute eine gewisse Unbestimmtheit enthält, ohne dass das bisher zu unlösbaren Problemen geführt hätte. Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine ganze Reihe von Kriterien erwähnt, die bei der Interessenabwägung beigezogen werden müssen. Hier gibt es also aufgrund der Rechtsprechung doch auch Ansatzpunkte, auf die sich eine Journalistin bei ihrer Interessenabwägung stützen kann.
Mit der zweiten Änderung, die Ihre Kommissionsmehrheit in Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates beantragt, wird die fakultative Strafbefreiung gemäss geltendem Recht durch Straflosigkeit ersetzt: Anstatt die beschuldigte Person der betreffenden Straftat schuldig zu sprechen und dann auf eine Strafe zu verzichten, wird das Gericht die Person folglich für nicht strafbar erklären.
Ich denke, dass mit den beantragten Änderungen einerseits der Wortlaut der Bestimmung mit der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Einklang gebracht wird. Andererseits stellt der Bundesrat fest, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum geltenden Artikel 293 es bereits ermöglicht respektive die Gerichte sogar dazu verpflichtet, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ich denke, die Änderungen, die jetzt vorgeschlagen werden, sind eine Präzisierung gemäss der heute gegebenen Rechtsprechung; sie sind sicher nicht eine Einengung.
Jetzt kann man sagen: Warum die ganze Übung? Man könnte auch das geltende Recht so beibehalten; es gibt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Der Bundesrat kann unter diesen Voraussetzungen die Änderungen des Nationalrates, wie sie Ihre Kommissionsmehrheit aufgreift und beantragt, unterstützen. Ich betone noch einmal: Es hat eben in der Zwischenzeit diese beiden Entscheide des Europäischen Gerichtshofes gegeben, und wir sind der Meinung, dass man mit dieser Rechtsprechung eigentlich bereits eine Grundlage hat, die genügend Kriterien vorgibt, um diese Abwägung vornehmen zu können; die Journalistin ist also nicht einfach im luftleeren Raum. Gleichzeitig sind wir aber der Meinung, dass es eben hier auch andere schützenswerte Interessen gibt.
In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat die Vorschläge der Kommissionsmehrheit.