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Graber Konrad · Ständerat · 2017-05-31

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-05-31

Wortprotokoll

Am 1. Dezember 2015 hat der Kanton Nidwalden eine Standesinitiative eingereicht, mit der er mehrere Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen verlangt. Im August letzten Jahres haben wir die Kantonsvertreter angehört und anschliessend entschieden, die Standesinitiative zu sistieren.

Im Rahmen der Behandlung der Vorlage 16.065 hat sich Ihre Kommission mit den meisten Forderungen dieser Initiative sehr detailliert auseinandergesetzt, insbesondere gilt dies für folgende fünf Punkte:

1. Bezug des Vorsorgekapitals;

2. Vermögensverzicht;

3. durchschnittliches Einkommen;

4. Anreiz zur Arbeit fördern;

5. Prämienverbilligungen und Ergänzungsleistungen entkoppeln.

Die Punkte 3 und 4 wurden nicht in der gleichen Tiefe, aber im Rahmen der Gesetzesberatung ebenfalls diskutiert. Im Detail verweise ich auf die ausführlichen Erwägungen der Kommission im Bericht, der Ihnen schriftlich vorliegt.

So sollen Versicherte der beruflichen Vorsorge das Altersguthaben aus dem obligatorischen Teil als Rente beziehen müssen und sich nicht mehr einen Teil als Kapital auszahlen lassen können. Das steht in Artikel 37 Absatz 2 BVG, den wir heute so beschlossen haben.

Der Vorbezug bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit soll weiterhin möglich sein. In diesem Fall soll jedoch der Kapitalbezug auf jenen Betrag limitiert werden, auf den die Versicherten im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten. Das steht in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Freizügigkeitsgesetzes, den wir heute so beschlossen haben. Die Mehrheit der Kommission will mit dieser Massnahme ja die Funktion der zweiten Säule als Instrument der Altersvorsorge stärken.

Auch Sie haben sich heute diesen Anträgen der Kommission angeschlossen. Ferner haben Sie Artikel 11a ELG zugestimmt, welcher den Begriff des Vermögensverzichts präziser regelt als das geltende Recht.

Um Schwelleneffekte beim Eintritt ins EL-System und beim Austritt zu reduzieren, soll nach der heute verabschiedeten Fassung die EL-Mindesthöhe auf den Betrag der höchsten Prämienverbilligung für Personen ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe gesenkt werden, wobei der Wert von 60 Prozent der drittgünstigsten Krankenkassenprämie im Kanton bzw. in der Region nicht unterschritten werden soll; das steht in Artikel 9 Absatz 1 ELG. Bei Ehegatten ohne eigenen EL-Anspruch soll zudem gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG das Erwerbseinkommen künftig zu 80 Prozent angerechnet werden. Hier sind wir dem Anliegen des Kantons Nidwalden gefolgt. Die Kantone sollen den Betrag auf die Höhe der tatsächlichen Prämie [PAGE 392] beschränken können, wenn diese tiefer ist als der jährliche Pauschalbetrag. Die Kommission und Sie heute möchten mit dieser Regelung einen Anreiz für die EL-Bezügerinnen und -Bezüger schaffen, zu günstigeren Krankenkassen zu wechseln. Im Zusammenhang mit den Prämienverbilligungen beantragt die Kommission - und Sie haben das heute auch so beschlossen -, dass den EL-Bezügern für die Krankenkasse ein Pauschalbetrag angerechnet werden soll, welcher der Prämie des drittgünstigsten Versicherers im Kanton bzw. in der Region entspricht. Das ist Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d. Auch hier verweise ich auf den schriftlichen, detaillierten Bericht.

Die Kommission hat sich mit all diesen Fragen auseinandergesetzt. Herr Kollege Wicki hat heute beim Eintreten ebenfalls Bezug genommen auf die Forderungen seines Kantons und hat sich, wie ich es verstanden habe, befriedigt von der Arbeit der Kommission und heute wahrscheinlich auch von der Arbeit des Rates gezeigt.