Vogler Karl · Nationalrat · 2017-05-31
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-05-31
Wortprotokoll
Am 28. September 2016 reichte Ständerat Janiak die Motion 16.3735, "Einführung einer Kronzeugenregelung", ein. Der Ständerat nahm die Motion am 14. Dezember 2016 mit 23 zu 11 Stimmen bei 4 Enthaltungen an. Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, der Bundesversammlung im Rahmen der geplanten Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung auch eine Regelung für die Einführung des Kronzeugen im Schweizer Strafrecht zu unterbreiten.
Zur Klärung: Kronzeuge ist eine Person, die gleichzeitig geständige Täterin und Informantin ist und die für ihre Informationen mit einer Strafmilderung oder mit Straffreiheit quasi belohnt wird. Damit ist gleichzeitig das Dilemma einer solchen Regelung ausgedrückt: Ständerat Janiak begründet die Motion mit der aktuellen Bedrohung namentlich der westlichen Staaten und damit auch der Schweiz durch kriminelle und terroristische Organisationen. Auch mit dem revidierten Büpf stosse die Strafverfolgung an die Grenzen des Möglichen, wenn hierzulande mafiöse und insbesondere terroristische Strukturen bekämpft werden sollen. Es müsse daher das Mögliche unternommen werden, damit auch in der Schweiz eine wirksame und effiziente Strafverfolgung von kriminellen Organisationen und anderen schweren Verbrechensformen sichergestellt werde. Zu den Instrumenten zur Bekämpfung solcher schwerer Kriminalität gehöre der Kronzeuge oder die Kronzeugin.
Der Bundesrat lehnte die Motion in seiner Stellungnahme vom 23. November 2016 ab, dies zusammengefasst mit folgender Begründung: Das geltende Recht ermögliche es mit Artikel 260ter Absatz 2 StGB den Gerichten bereits heute, Mitgliedern krimineller Organisationen für ihre Unterstützung der Strafverfolgungsorgane Strafmilderung nach freiem Ermessen zu gewähren. Weiter sei seit Anfang 2013 das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz vom 23. Dezember 2011 in Kraft, welches Zeugenschutzprogramme für Personen vorsieht, die aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren gefährdet sind. Soweit Kronzeugen für ihre Mitwirkung mit Straffreiheit belohnt werden können, lehnte der Bundesrat die Motion ab. Solches würde namentlich den Grundgedanken der Rechtsgleichheit und des Schuldstrafrechts des StGB zuwiderlaufen. Möglichen Handlungsbedarf erkannte der Bundesrat hingegen im Rahmen einer allfälligen Ausweitung der sogenannten kleinen Kronzeugenregelung gemäss Artikel 260ter Ziffer 2 StGB auf das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014. Zur Umsetzung eines entsprechenden Anliegens erklärte sich der Bundesrat bereit.
Zur Kommissionsarbeit: Ihre Kommission hat die Motion an ihrer Sitzung vom 6./7. April 2017 eingehend beraten und diese mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Die Kommission war sich bei ihrer fundierten Beratung bewusst, dass man sich in dieser Sache in einem heiklen Spannungsfeld zwischen grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien und dem Ziel und der Notwendigkeit der Bekämpfung des organisierten Verbrechens befindet. Den Strafverfolgungsbehörden sollen effiziente Mittel zur Verfügung gestellt werden, um kriminelle und terroristische Organisationen zu verfolgen und aufzudecken, ohne dass dadurch zentrale rechtsstaatliche Prinzipien, insbesondere das Gebot der Rechtsgleichheit, verletzt werden.
Für die Einführung einer solchen Regel spricht nach Meinung der Kommissionsmehrheit insbesondere, dass kooperative Mitglieder krimineller Organisationen mit ihrem Insiderwissen die Zerschlagung von ganzen Verbrechensstrukturen ermöglichen können. Mit einer solchen Regelung kann geständigen Tätern und Täterinnen bereits in einem frühen Verfahrensstadium für ihre Informationen Strafmilderung oder Straffreiheit zugesichert werden. Entsprechendes kann dazu beitragen, diese zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zu bewegen und damit im Bereich der schwersten Kriminalität künftige entsprechende Kriminalität zu verhindern. Es besteht jedoch - das anerkennt Ihre Kommission - die Gefahr, dass die Aussicht auf eine möglichst gute Abmachung mit den Strafverfolgungsbehörden auch Anreiz zu Falschaussagen bietet. Ein weiterer kritischer Punkt ist, dass durch die Zusicherung von Strafmilderung oder Straffreiheit in einem frühen Verfahrensstadium der Spielraum des Gerichtes eingeschränkt und daher eine rechtsgleiche Bestrafung von vergleichbaren Sachverhalten beeinträchtigt werden könnte.
Bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen bei der Einführung einer Kronzeugenregelung ist die Kommission trotz entsprechender Vorbehalte aber zum Ergebnis gelangt, dass die möglichen Vorteile für die Strafverfolgungsbehörden überwiegen und es sich daher lohnt, das Anliegen des Motionärs weiterzuverfolgen. Es gilt, der Staatsanwaltschaft gegen die organisierte Schwerstkriminalität eine wirksame Waffe in die Hand zu geben. Die Aufklärung hochorganisierter und komplexer Deliktformen ist mit den herkömmlichen Mitteln oft kaum mehr möglich. Die Kronzeugenregelung ist ein mögliches Mittel hiezu. In diesem Zusammenhang wurde denn in der Kommission auch festgestellt, dass der Deliktskatalog für eine Kronzeugenregelung klar und restriktiv festgelegt werden soll. Wie Sie gleich hören werden, hat die Kommissionsminderheit die entsprechenden Argumente anders gewichtet und ist zu einem anderen Schluss gekommen, weshalb sie die Motion ablehnt.
Weiter hat die Kommission die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 2016 zur vorliegenden Motion zum Anlass genommen, ihrerseits eine Kommissionsmotion zur Ausdehnung der kleinen Kronzeugenregelung in Artikel 260ter Ziffer 2 StGB auf Mitglieder terroristischer Organisationen einzureichen. Der bereits existierende Artikel 260ter Ziffer 2 StGB ermöglicht es den Gerichten, Mitgliedern von kriminellen Organisationen für ihre Unterstützung der Strafverfolgungsorgane eine Strafmilderung zu gewähren. Es handelt sich also um eine Strafmilderung, die nach Abschluss der Strafuntersuchung von den Gerichten ausgesprochen werden kann. Die beabsichtigte Neuregelung hingegen gäbe den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, ihren Kronzeugen in einem frühen Stadium des Verfahrens Strafmilderung oder Straffreiheit zuzusichern. Entsprechend ist Ihre Kommission der Ansicht, dass es sich hier um zwei unabhängige Instrumente handelt, die beide weiterverfolgt werden sollen. Auf entsprechende Anfrage der RK-NR hat sich die Bundesanwaltschaft übrigens klar dahingehend geäussert, dass sie die Einführung einer Kronzeugenregelung unterstützt.
Namens Ihrer Kommission beantrage ich Ihnen, die Motion Janiak 16.3735 und die Motion Ihrer RK 17.3264 anzunehmen. Die Motion Janiak hat Ihre Kommission mit 15 [PAGE 851] zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Kommissionsmotion 17.3264 mit 21 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.