Fluri Kurt · Nationalrat · 2017-06-01
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2017-06-01
Wortprotokoll
Unser Vorstoss vom September 2015 verlangt vom Bundesrat, dass Massnahmen getroffen werden sollen, damit alle in der Schweiz aufgenommenen Personen im Asylbereich, welche nicht ausdrücklich gemäss Flüchtlingskonvention das Recht besitzen, einen Reiseausweis zu erhalten, mit einem generellen Reiseverbot belegt werden.
Der Text dieser Motion ist, wie das bei einer Motion oft ist, sehr holzschnittartig, etwas schwarz-weiss formuliert. Wir stellen uns vor, dass eine Umsetzung dann differenzierter erfolgen soll, etwa entlang der Stellungnahme des Bundesrates, welcher wir vier Tatbestände entnehmen:
1. Da ist einmal die asylsuchende Person, die freiwillig in ihr Heimatland reist, offenbar ohne Bewilligung, also irgendwie schwarz ins Heimatland zurückgelangt. Deren Asylgesuch wird, nehme ich an, gemäss heutiger Rechtsprechung des SEM, vor allem aber gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich abgelehnt. Damit sind wir vollumfänglich einverstanden.
2. Es gibt den Fall, in dem man eine Heimatreise von vorläufig aufgenommenen Personen bewilligt. Da stellt sich für uns die Frage, wie das vor sich gehen soll. Eine vorläufig aufgenommene Person hat ja eine rechtskräftige Ablehnung eines Asylgesuches oder einen rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, kann aber nicht zurückgeschafft werden aus Gründen, die im Heimatland liegen, oder aus Gründen des Verbots des Refoulement. Nun gibt man dieser Person das Recht, in ihr Heimatland zurückzureisen, wo sie verfolgt wird, beispielsweise um an der Beerdigung eines Familienmitgliedes teilzunehmen. Wie geht das? An sich ist es ja klar, dass diese Person in ihrem Heimatland verhaftet wird, wenn sie verfolgt wird. Deswegen kann man sie ja nicht zurückschaffen. Wir haben also Mühe zu sehen, wie sich das dann in der Praxis auswirkt. Wenn diese Person unbehelligt in ihr Heimatland reisen und dort an diesem Anlass teilnehmen kann, dann gibt es ja offenbar keinen Grund mehr für eine vorläufige Aufnahme.
3. Der Bundesrat schildert einen weiteren Tatbestand, nämlich die anerkannten Flüchtlinge, welchen eine Ausreise in ein anderes Land als das Heimatland bewilligt wird. Dazu kommt es in begründeten Ausnahmefällen humanitären Ursprungs, bei Tod oder schwerer Krankheit von nahen Familienangehörigen, aber es gibt auch so schöne Gründe wie die Schulreise eines Kindes der entsprechenden Familie.
4. Es gibt auch den Tatbestand, dass man bei vorläufig aufgenommenen Personen aus humanitären Gründen und drei Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme aus anderen Gründen eine Auslandreise bewilligt. Aber es wird nicht formuliert, welches diese anderen Gründe sind. Der Bundesrat führt auch aus, dass es offenbar Gesetzgebungsarbeiten gebe, um die Voraussetzungen einer zulässigen Heimatreise von vorläufig Aufgenommenen zu prüfen.
All dies ist aus unserer Sicht praxisnah beziehungsweise einzelfallorientiert. Das ist praktisch, dafür können wir unsere Unterstützung gewähren. Aber es ist nicht gesetzlich formuliert, obwohl es offene Fragen gibt. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, wie verhindert werden kann, dass ein vorläufig Aufgenommener unbehelligt in sein Heimatland zurückreisen kann, ohne dass er diesen Status von Gesetzes wegen verlieren muss. Das ist uns unklar, und das müsste näher geregelt werden. Auch die sogenannten anderen Gründe für vorläufig aufgenommene Personen müssten unseres Erachtens gesetzlich umschrieben sein.
Uns geht es mit der Motion darum, dass man von einer generellen Regelung mit einem Ausnahmevorbehalt oder aber einem generellen Verbot mit einem Bewilligungsvorbehalt ausgeht. Heute ist die Praxis offenbar umgekehrt, aber die Praxis ist für uns nicht transparent und unklar. Insbesondere im Fall der genannten vorläufig aufgenommenen Person, die unbehelligt in ihr Heimatland zurückreisen kann, geht das Ganze für uns nicht auf. Das ist ein Widerspruch aus dem Gesetz heraus. Das müsste gesetzlich geregelt werden.[GZ]
Deshalb bitten wir Sie, die Motion zu unterstützen.