Reimann Lukas · Nationalrat · 2017-06-01
Reimann Lukas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-06-01
Wortprotokoll
Als ich diese Motion vor zwei Jahren einreichte, interessierte sich kein Mensch für das Thema "Gefängnisausbruch unter Strafe stellen". So antwortete denn auch der Bundesrat, das sei ein Thema, das nicht wichtig sei, es kämen ja in der Schweiz nur ganz wenige Gefängnisausbrüche vor. Im Frühling 2016 änderte sich dann auf einen Schlag alles: Da fand dieser Ausbruch mit Hassan K. statt. Da zeigte sich, dass es ein öffentliches Bedürfnis ist, dass Gefängnisausbruch unter Strafe gestellt wird. Das zeigt sich insbesondere auch im Gerichtsurteil, das Hassan K. bekommen hat. Das Gericht trug diesem Bedürfnis der Bevölkerung Rechnung. Es konnte ihn aber nicht wegen Gefängnisausbruchs verurteilen, also hat es ihn wegen Anstiftung zur Flucht verurteilt und hat so, etwas weit hergeholt, von den Möglichkeiten gemäss Strafgesetzbuch Gebrauch gemacht. Viel sinnvoller wäre es aber, wenn man im Strafgesetzbuch regeln würde, dass der Gefängnisausbruch auch strafbar ist.
Es wird immer gesagt, es sei ein allgemeines Rechtsprinzip, dass man ausbrechen dürfe. Die Nachbarstaaten beispielsweise kennen aber eine Strafe, Deutschland bis zu fünf Jahre, Österreich bis zu zwei Jahre. Es heisst, Selbstbegünstigung an sich sei nicht strafbar. Ja, was ist dann aber bei Betrug? Was ist, wenn man sich bereichert? Was ist, wenn ...? Es gibt viele Bereiche, in denen es eine Straftat ist, dass man sich selbst begünstigt.
Heute kann man lediglich für die Befreiung von Gefangenen, Artikel 310 StGB, verurteilt werden. Nach Artikel 311 ist zudem die Meuterei strafbar, und nach Artikel 319 wird bestraft, wer einen Gefangenen entweichen lässt. Nicht direkt strafbar ist es aber, wenn man selbstständig aus einem Gefängnis oder einer Anstalt ausbricht. Auch nach einer Wiederergreifung gibt es somit keine rein strafrechtlichen Sanktionen. Natürlich kann man dann sagen, dass man jemandem den Ausgang oder die Möglichkeit einer früheren Haftentlassung streicht. Unter Gefangenen ist es aber sehr wohl bekannt, dass es keine zusätzlichen Strafen für den Gefängnisausbruch gibt. Das ist geradezu eine Einladung, aus dem Gefängnis auszubrechen oder zumindest zu versuchen auszubrechen.
Es gilt, diese Lücke zu schliessen. Das ist im Sinne aller Strafanstalten in diesem Lande. Das wirkt auch präventiv. Nachher versuchen weniger Straffällige aus dem Gefängnis auszubrechen. Das ist im Sinne und im Interesse der Bevölkerung in diesem Lande. Das hat sich beim Fall Hassan K. ganz klar gezeigt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dieser Motion zuzustimmen. Es wird hier eine Lücke geschlossen, nichts Neues eingeführt und auch kein Rechtsprinzip komplett auf den Kopf gestellt - im Gegenteil, das passt wunderbar in die schweizerische Rechtsordnung.