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Schmid Martin · Ständerat · 2017-06-06

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2017-06-06

Wortprotokoll

Wenn ich zuerst zu Absatz 1 Stellung nehmen darf, so möchte ich darauf hinweisen, dass diese Präzisierung sicher auch der Eidgenössischen Steuerverwaltung entgegenkommt, weil sie eben die Pflichten der Eidgenössischen Steuerverwaltung einschränkt. Gemäss der Formulierung von Ständerat und Bundesrat hätte man annehmen können, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung auch eine materielle Überprüfung des Country-by-Country-Reportings machen müsste. Das ist aber schlicht unmöglich, denn es geht ja auch um Sachverhalte in anderen Ländern. Insoweit hätte die Eidgenössische Steuerverwaltung gar keine Mittel, um diesen offenen Gesetzesauftrag zu erfüllen. Deshalb erscheint es der Kommission richtig, dass man das eben einschränkt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung nur die Verpflichtung hat, die Vollständigkeit und die Konformität mit dem internationalen Standard zu überprüfen. Damit ist auch klargestellt, dass es keine inhaltlich-materielle Prüfung ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Länderberichte ja nur dazu dienen, den anderen Staaten die Grundlagen für eine später vorzunehmende Steuerveranlagung zu liefern. Es geht ja nicht direkt um eine Steuererklärung. Wir möchten Ihnen deshalb beliebt machen, bei Absatz 1 jetzt Bundesrat und Nationalrat zu folgen.

In Absatz 3, wenn ich gleich auch dazu Stellung nehmen darf, geht es in Buchstabe c um die Möglichkeit, dass eben die Steuerverwaltung Einvernahmen der Vertreter oder Vertreterinnen des Rechtsträgers machen könnte. Die Kommission ist mit dem Nationalrat ebenfalls der Meinung, dass wir diese Möglichkeit streichen sollten. Sie widerspricht der schweizerischen Grundordnung im Steuerrechtsbereich, nach der solche Einvernahmen nicht von den Steuerbehörden vorzunehmen sind, sondern die Strafverfolgungsbehörden dann eigentlich diese Aufgabe zu übernehmen haben. Wir möchten hier also nicht einen Einbruch in das schweizerische System vornehmen, sodass dann letztlich die Steuerbehörden Einvernahmen durchführen müssten. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung die Möglichkeit hat, schriftliche und mündliche Auskünfte einzuholen - das steht in Buchstabe b -, dass sie aber nach Auffassung der Kommission und des Nationalrates eben keine formellen Einvernahmen machen sollte. Das würde den Strafverfolgungsbehörden als ihre Aufgabe zugewiesen. Mit dieser Klarstellung würden wir uns auch in den Systemen der schweizerischen Steuerrechtsgesetzgebung bewegen, weshalb wir uns auch hier dem Nationalrat anschliessen wollen.