Hegglin Peter · Ständerat · 2017-06-06
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · CVP-Fraktion · 2017-06-06
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, der Mehrheit zu folgen und Initiative wie Gegenvorschlag abzulehnen, dies aus folgenden Gründen: Die finanzielle Privatsphäre des Steuerzahlenden bleibt in der Schweiz auch bei einer Ablehnung der Vorlagen gut geschützt. Es steht schon jetzt in der Verfassung und in Gesetzen. Initiative und Gegenvorschlag sind also nicht nötig.
Der Gegenvorschlag verhindert nicht, aber erschwert künftige notwendige Reformen und Anpassungen. Er beseitigt zwar Mängel der Initiative, welche selbst bestehende Auskunfts-, Melde- und Bescheinigungspflichten infrage stellt, aber er schreibt für das Veranlagungs- und Strafverfahren den Status quo in der Verfassung fest.
Die Initiative führt zu mehr Aufwand. Es müsste ein neues Verfahrenselement eingeführt werden. Ein Gericht müsste das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf eine schwere Steuerhinterziehung bestätigen. Längere Verfahren und mehr Kosten wären die Folgen.
Ein automatischer Informationsaustausch hat auch in Zukunft ohne diese Verfassungsbestimmung in der Schweiz keine Chance. In der Finanzdirektorenkonferenz - und hier muss ich eine Interessenbindung offenlegen: Ich war damals deren Präsident - haben wir intensiv über den automatischen Informationsaustausch diskutiert. Wir haben aber nie den automatischen Informationsaustausch im Inland gefordert. Wir haben in Bezug zum Ausland gleich lange Spiesse verlangt. Im Inland haben wir das nie verlangt. Wenn das so wahrgenommen wurde, dann ist es in den Medien falsch kommentiert worden.
Eine Annahme von Initiative oder Gegenvorschlag - das behaupte ich auch - würde zu einer Verschlechterung der Steuermoral steuerunehrlicher Personen führen. Denn im Abstimmungskampf würde das ja thematisiert, und es könnten sich sicher Personen veranlasst sehen, heute schon vielleicht nichtdeklarierte Vermögenswerte vom Ausland, wo diese ja jetzt vom automatischen Informationsaustausch betroffen sind, ins Inland zu verschieben, weil hier scheinbar höhere Hürden bestehen würden. Es gäbe also für steuerunehrliche Personen eher Vorteile. Aber für steuerehrliche Personen sehe ich hier aufgrund der Debatte keine Vorteile.
Ich stelle auch fest, dass mit dem Gegenvorschlag quasi ein unverhältnismässiger Vorrang des Bundesrates in Steuerfragen in der Verfassung festgeschrieben würde. Gerade auch in Bezug auf das föderale System der Schweiz finde ich das nicht haltbar.
Weiter haben Steuerdaten heute eine viel höhere Bedeutung. Sie werden nämlich nicht nur für die Steuerpflicht, sondern für viele weitere staatliche Unterstützungsmassnahmen verwendet. Deshalb ist es auch eminent wichtig, dass die im Veranlagungsverfahren abgegebenen Erklärungen des Steuerpflichtigen verifiziert werden können. Somit ist die Gleichbehandlung im Steuerrecht und folglich auch bei allen weiteren darauf abstützenden staatlichen Massnahmen gewährleistet und führt da nicht zu Verfassungswidrigkeiten.
Ich begründe diese Punkte wie folgt: Die finanzielle Privatsphäre ist durch das Bankkundengeheimnis und das Steuergeheimnis, welches weiter geht als das Amtsgeheimnis und das Bundesgesetz über den Datenschutz, bereits ausreichend geschützt. Die vorgesehene Verankerung der finanziellen Privatsphäre in der Verfassung ist aus Sicht steuerehrlicher Personen unnötig. Sie dürfte bei diesen den Eindruck erwecken, die Verfassung legitimiere und bagatellisiere nichtschwere Steuerwiderhandlungen und nehme deren Verfolgung nicht ernst. Für die Steuermoral ist jedoch zentral, dass die ehrlichen Steuerpflichtigen darauf vertrauen können, dass die Steuerbehörden von allen Steuerpflichtigen die Erfüllung ihrer Pflichten einfordern und dafür auch über die notwendigen Instrumente verfügen.
Es geht um die Erfassung der steuerlichen Leistungsfähigkeit, und da geht es sicher nicht um Bagatellen und nicht um alle Zahlen, sondern eben um die wesentlichen Zahlen, die es braucht, um diese steuerliche Leistungsfähigkeit feststellen zu können. Diese Daten werden nicht gegenüber allen veröffentlicht, sondern gegenüber der Steuerbehörde offengelegt, und wenn die Steuerbehörde dann Daten zur Erfüllung weiterer staatlicher Leistungen weitergibt, dann ist das nicht einfach so möglich, sondern auch dazu braucht es wieder gesetzliche Bestimmungen. Nur im Rahmen von gesetzlichen Bestimmungen dürfen entsprechende Daten weitergegeben werden.
Mir bedeutet das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren sehr viel. Wenn jedoch ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten verletzt und ein konkreter Verdacht auf eine Steuerverkürzung besteht, ist das Vertrauensverhältnis zerbrochen und der Zugang zu Bankinformationen im Strafverfahren gerechtfertigt. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die kantonalen Steuerbehörden nicht ebenso in der Lage wären, die ihnen zur Verfügung gestellten Untersuchungsmittel gemäss Gesetz - das heisst vor allem verhältnismässig - einzusetzen, wie dies bisher bereits der Fall war und die Eidgenössische Steuerverwaltung es getan hat. Es sind auch die kantonalen Steuerbehörden, welche an dem oft zitierten Vertrauensverhältnis zwischen den Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den Steuerbehörden andererseits teilhaben. Entsprechend verdienen die kantonalen Steuerbehörden auch dahingehend Vertrauen, dass sie insbesondere von der Möglichkeit der Bankauskunft verantwortungsvoll [PAGE 412] Gebrauch machen. Dass der Wert des Vertrauensverhältnisses zwischen Bürger und Staat weiterhin hochgehalten wird, zeigt sich auch daran, dass am Bankgeheimnis, soweit das Veranlagungsverfahren betroffen ist, nicht gerüttelt werden soll. Ich glaube, auch in diesem Saal wird daran nichts geändert.
Es wäre indessen verfehlt, selbst bei einem konkreten Verdacht auf Steuerhinterziehung weiterhin das uneingeschränkte Vertrauen der Steuerbehörden in die verdächtigte steuerpflichtige Person einfordern zu wollen. In diesem Fall ist im Gegenteil Misstrauen angebracht. Beispielhaft erwähnt seien etwa jene Verdachtsfälle, welche sich aus den von steuerpflichtigen Personen geltend gemachten Kosten für Liegenschaftsunterhalt ergeben können. Ergibt die Querkontrolle, dass der Rechnungssteller weder den Arbeitserlös noch das auf der Rechnung aufgeführte Bankkonto deklariert, liegt doch der Verdacht nahe, dass auf dieses Konto nicht nur dieses eine Mal Erlös aus Schwarzarbeit geflossen ist. Ist die steuerpflichtige Person nicht bereit, die entsprechenden Kontoauszüge offenzulegen, so stellt es eine angemessene Reaktion des Staates dar, den Steuerbehörden den Weg zur Bankauskunft zu öffnen. Als steuerehrliche Person erwarte ich, dass der Staat entsprechende Mittel und Möglichkeiten hat, dies zu überprüfen.
Ob eine Steuerwiderhandlung schwer ist oder nicht, lässt sich, anders als zum Beispiel bei einer Verkehrsregelverletzung - wenn ich zu schnell fahre -, erst im Verlauf eines Steuerstrafverfahrens feststellen. Es gehört zum Wesen eines steuerlichen Tatverdachts, dass im Voraus nicht erkennbar ist, wie das Beweisergebnis nach durchgeführter Untersuchung aussehen wird. Möglich ist, dass erste Verdachtsmomente auf ein qualifiziertes Delikt hinweisen, im Laufe der Ermittlungen aber nur noch Verdachtsgründe für den Grundtatbestand vorliegen. Umgekehrt kann sich der anfängliche Verdacht auf Verwirklichung des Grundtatbestandes im Laufe der Ermittlung zum Verdacht auf Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes verdichten. Es ist nicht zweckmässig, den Zugang zu Bankinformationen im Steuerstrafverfahren auf qualifizierte Delikte einzuschränken.
Der Gegenvorschlag sieht vor, dass bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die Eidgenössische Steuerverwaltung ermächtigen kann, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen, welche das Einholen von Bankinformationen beinhaltet. Diese Regelung entspricht zwar dem geltenden Recht. Es ist jedoch nicht einsichtig und aus föderalismuspolitischer Sicht sogar stossend, dass so die ungleichen Verhältnisse zwischen Bund und Kantonen zementiert werden. Die Kantone haben eine primäre und eigenständige Steuerhoheit. Sie sind zur Erhebung von direkten Steuern durch das Gesetz verpflichtet. Die Verfassung überträgt ihnen die Aufgabe, die direkte Bundessteuer zu veranlagen und einzuziehen.
Die Festschreibung der Privilegierung der Vorsteherin oder des Vorstehers des EFD bei den direkten Bundessteuern in der Verfassung ist ein nicht zu rechtfertigendes Misstrauensvotum gegenüber den Kantonen und ihren Steuerbehörden. Die Vermeidung auch nichtschwerer Steuerwiderhandlungen hat im modernen Leistungsstaat eine Bedeutung erlangt, die weit über das Ausmass der nichtentrichteten Steuern hinausgeht. Das finde ich jetzt wirklich etwas sehr Wichtiges: Die Steuerfaktoren bilden heute die Grundlage für den Zugang zu umfangreichen staatlichen Leistungen wie zum Beispiel Krankenkassenverbilligungen, Stipendien, Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe, verbilligtem Wohnraum, subventionierter Kinderbetreuung und schulzahnärztlichen Leistungen.
Die Festschreibung des geltenden Rechts in der Verfassung ist inkonsequent, wenn dadurch den kantonalen Steuerbehörden selbst beim konkreten Verdacht von Steuerhinterziehung jene Mittel verweigert werden, welche das geltende Recht für die Untersuchung von weiteren, auf den fehlerhaften Steuerdaten basierenden Betrugshandlungen als selbstverständlich erachtet. Noch gravierender ist es dann, wenn der Staat quasi mit Sozialdetektiven antworten müsste, um diese Missverhältnisse aufzudecken. Ich bin überzeugt, dass gerade hier das Vertrauen in den Staat leiden würde, wenn anzunehmen ist, dass jemand quasi ungerechtfertigte Leistungen vom Staat bekommt, weil er seine Steuerdaten nicht korrekt deklariert hat, und die Möglichkeiten fehlen, um dies herauszufinden.
Aus all diesen Gründen empfehle ich Ihnen, den Gegenvorschlag abzulehnen und der Mehrheit der WAK zu folgen.