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Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · 2002-04-16

Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-04-16

Wortprotokoll

Bei diesem Antrag geht es um eine Sache, die ich stellvertretend für und im Einvernehmen mit der Kommission als Einzelantrag einreiche, weil das Problem erst nach der Beratung in der Kommission bekannt geworden ist. Es geht um die Teilliquidation, insbesondere um den Fall, wo Firmen aufgesplittet werden, also um Abspaltungen von Firmenteilen, die dann als solche weiterexistieren. Wir haben die Gerichtsunterlagen im Falle der Firma Vantico erhalten. Sie sind auch an den Präsidenten der Kommission, Herrn Bortoluzzi, gegangen. Wir konnten dort feststellen, dass bei der Aufspaltung von Unternehmen höchst merkwürdige Dinge passieren, die die Leute, die dann in einem neuen Unternehmen arbeiten, sehr stark benachteiligen.

Ich gebe Ihnen dazu die Zahlen der Firma Vantico bekannt. Das ist ein Fall, der jetzt vor die Gerichte kommt und bei dem es sehr wertvoll wäre, wenn auch der Rat ein Zeichen setzen könnte, dass es so nicht geht. Die Vantico ist eine Abspaltung der Firma Ciba. Vor dieser Abspaltung bestanden freie Mittel in der Höhe von 39,5 Prozent des Deckungskapitals. Die bisherige Praxis - auch in diesem Fall war das so - ging davon aus, dass Schwankungs- oder Kursreserven bei Aktienbesitz wie auch Reserven für höhere Lebenserwartung nicht den freien Mitteln zugerechnet werden. Das heisst, dass die Leute, die neu bei Vantico arbeiten, nur einen kleinen Teil der freien Mittel bekamen, die ihnen eigentlich zugestanden hätten. Konkret heisst das, dass die Restbestände der Firma Ciba nach der Aufspaltung in zwei Firmen plötzlich einen Zuwachs an stillen Reserven erfahren haben: Die stillen Reserven stiegen von 139 auf 142 Prozent des Deckungskapitals. Dort blieben ja 90 Prozent der Versicherten. Bei der Firma Vantico sind in der Pensionskasse nur 114 Prozent des Deckungskapitals.

Das heisst also, dass man einfach der alten Firma den grossen Brocken der Schwankungsreserven zugewiesen hat, während jene, die abgespaltet wurden, fast nichts bekommen haben.

Wir haben uns darüber informieren lassen und festgestellt, dass dies offenbar schon seit langem einer gewissen Praxis entspricht, die sich - mangels einer rechtlichen Regelung im Gesetz - eingebürgert hat. Aufgrund von verschiedenen empörten Zuschriften haben wir aber darüber beraten und von der Verwaltung den Ihnen vorliegenden Antrag erhalten; danach sollen bei der Teilliquidation die Bleibenden und die Austretenden grundsätzlich gleich behandelt werden. Die übrige Formulierung dieses Artikels bleibt, wie sie ist. Das heisst also: Gleichbehandlung von jenen, die in der Kasse bleiben, und jenen, die mit einem Teil der Belegschaft in eine neue Kasse abwandern. Ich meine, dass auf der Basis dieses Grundsatzes auch in der Verordnung eine vernünftige Regelung möglich ist.

Ich bitte Sie im Einvernehmen mit der Gesamtkommission, diesem Antrag zuzustimmen.