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Luginbühl Werner · Ständerat · 2017-06-15

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2017-06-15

Wortprotokoll

Am Anfang der Diskussion bezüglich der hobbymässigen Kleintierhaltung ausserhalb der Bauzone stand eine Motion von Kollege Bischof (15.3218). Mit seinem Vorstoss vom 19. März [PAGE 516] 2015 forderte er eine Änderung des Raumplanungsrechts, wonach die hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenkonform wäre. Diese Forderung ging der UREK-SR zu weit, hätten doch in diesem Fall Ställe oder Gehege auch als Neubauten überall in der Landwirtschaftszone erstellt werden können. Entsprechend beantragte die Kommission eine Ablehnung der Motion und schlug eine angepasste Lösung vor. Der Rat folgte diesem Antrag, worauf der Motionär die ursprüngliche Motion zurückzog.

Die Kommission war mit dem Motionär einverstanden, dass die Regelung bezüglich der hobbymässigen Kleintierhaltung in bestehenden Gebäuden ausserhalb der Landwirtschaftszone einschränkend und unflexibel ist. Zwar haben die Revisionen in den Jahren 2007 und 2012 gewisse Erleichterungen in dieser Hinsicht gebracht, die Kommission ist aber der Meinung, dass darüber hinaus einmal auszuloten wäre, ob und welche sinnvollen, moderaten und bedürfnisgerechten Erleichterungen möglich sein könnten. Sie hat zu diesem Zweck eine Kommissionsmotion erarbeitet, welche dem Bundesrat den entsprechenden Auftrag erteilt. Die Kommission war der Meinung, dass eine Revision als Teilaspekt im Rahmen der zweiten Etappe der RPG-Revision, das Bauen ausserhalb der Bauzone, umzusetzen wäre.

Der Ständerat nahm die Motion am 19. September 2016 an. Der Nationalrat stimmte ihr am 2. März 2017 ebenfalls zu, änderte sie jedoch in zwei Punkten ab:

Erstens soll der Raum, der für Kleintierställe innerhalb von bestehenden Bauten in der Landwirtschaftszone beansprucht wird, nicht an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnnutzung angerechnet werden. Anders ausgedrückt, die Realisierung eines Kaninchenstalls in der Tenne soll nicht zu einer Reduktion des Ausbaupotenzials des Wohnzimmers führen.

Zweitens soll es zulässig sein, bestehende unbewohnte Gebäude oder Gebäudeteile, die im Sinne vom Artikel 24e RPG der hobbymässigen Kleintierhaltung dienten, wieder aufzubauen, wenn sie durch höhere Gewalt zerstört wurden.

Die Kommission teilt die Auffassung, dass die im ersten Punkt erwähnte Anrechnung nicht sachgerecht ist. Sie erachtet es zudem als störend, dass ein Kleintierstall, der durch höhere Gewalt, Brand oder Erdrutsch oder was auch immer zerstört wurde, nicht mehr aufgebaut werden kann.

Die UREK beantragt Ihnen einstimmig, der Motion in der geänderten Fassung des Nationalrates zuzustimmen.