Grossen Jürg · Nationalrat · 2017-09-11
Grossen Jürg · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2017-09-11
Wortprotokoll
"Shared-Content-Modell", so lautet der Titel dieses Vorstosses. Was ist damit gemeint? Die Grundidee ist ganz einfach. Gebührenfinanzierte Inhalte der SRG sollen von einer möglichst breiten Öffentlichkeit genutzt werden. Private Schweizer Medienanbieter sollen zu diesem Zweck die Möglichkeit erhalten, ausgestrahlte SRG-Beiträge niederschwellig zu verwenden. Dabei sollen neben den ausgestrahlten Beiträgen auch verschiedene Kurzversionen und einzelne Originaltöne angeboten werden, soweit das möglich ist. Um Missbrauch zu verhindern und die Rechte Dritter zu wahren, soll diese Zweitnutzung durch Nutzungslizenzen geregelt werden. Es gibt also klare Leitplanken, und die Urheber- sowie die Persönlichkeitsrechte sind zu wahren.
Ein solches Shared-Content-Modell ist vor allem im Bereich der kostenintensiven Informations- und Nachrichtensendungen attraktiv. Für private Medienanbieter mit wesentlich kleineren Budgets als die SRG ist es schwierig, in diesem Bereich mitzuhalten. Mit einem Shared-Content-Modell hätten sie künftig die Möglichkeit, die Beiträge der SRG zu nutzen und in ihre eigene Berichterstattung einzubetten. Die SRG verfügt über einen einzigartigen Fundus an Sendungsinhalten, also an Content, zum Beispiel an Nachrichtenvideos mit nationalem und überregionalem Inhalt, welcher mit diesem Shared-Content-Modell eine grössere Verbreitung in möglichst allen Bevölkerungsschichten erreichen kann.
Der vorliegende Vorstoss ist eine abgeschwächte Version einer Kommissionsmotion, welche Ihre Kommission am 3. Juli 2017 zurückgezogen hat. Beim zurückgezogenen Vorstoss ging es nicht um Shared Content, sondern um Open Content. Was ist der Unterschied?
Während sich bei Open Content jeder im Rahmen der allgemeinen Nutzungslizenzen kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr bedienen kann, ist das Shared-Content-Modell enger definiert und gefasst. Shared Content findet sich immer im Bezahlbereich. Die SRG erhält also pro Beitrag, den sie zur Verfügung stellt, eine Gebühr. Das Gebührenmodell ist für jeden Fall so auszugestalten, dass das Verbot der Online-Werbung für die SRG nicht verletzt wird. Wichtig ist zudem, dass alle Anbieter gleich behandelt werden. Eine Bevorteilung einzelner privater Medien aufgrund von Kooperationen ist unzulässig.
Ihre Kommission hat am 3. Juli 2017 zu diesem Thema umfangreiche Anhörungen durchgeführt. Das wenig überraschende Ergebnis war, dass die Vorstellungen der Betroffenen insbesondere beim Thema Open Content teilweise sehr weit auseinandergingen. Das Shared-Content-Modell hingegen wurde insgesamt positiver beurteilt.
Die nun vorliegende Motion ist ein breit getragener Kompromiss aus den verschiedenen Positionen. Sie ist nicht revolutionär, will aber die Möglichkeiten der Digitalisierung aufnehmen. Die SRG führt seit einiger Zeit mit mehreren privaten Anbietern einen Testbetrieb durch, so beispielsweise mit der Schweizerischen Depeschenagentur, mit Ringier und mit der "NZZ". Mit der Motion sollen diese Arbeiten fortgeführt und weitere Erfahrungen gesammelt werden.
Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, die Motion anzunehmen; die Kommission entschied dabei mit 16 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen. Der Antrag der Kommissionsminderheit, welche die Motion für die Einführung eines Shared-Content-Modelles ablehnen wollte, ist wie gehört zurückgezogen worden. Somit steht der Annahme in diesem Rat nichts mehr im Wege.