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preparatory:AB 21864

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-04-16

Wortprotokoll

Eine echte paritätische Mitbestimmung in der beruflichen Vorsorge ist von zentraler Bedeutung. Dies zu ermöglichen, ist auch das Ziel des Antrages der Minderheit Rechsteiner Paul. Eine echte paritätische Mitbestimmung kann nur gewährleistet sein, wenn die Vertreter und Vertreterinnen der Arbeitnehmenden in den Stiftungsräten einen genügenden Kündigungsschutz haben. Im heutigen Obligationenrecht ist es leider nicht vorgesehen, dass eine Kündigung für ungültig erklärt werden kann. Im Bereich einer missbräuchlichen Kündigung ist nur eine relativ bescheidene Entschädigung vorgesehen, wie Sie vorhin bei den Beispielen gehört haben, die Paul Rechsteiner geschildert hat.

Wir haben seit Mitte der Neunzigerjahre ein Gleichstellungsgesetz - ein Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern. Seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes haben wir in Bezug auf die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen eine neue gesetzliche Grundlage. Wenn z. B. [PAGE 576] eine Frau klagt oder eine Frau geltend macht, dass sie eine Lohndiskriminierung erlebt, und sie deshalb entlassen wird, kann nach dem Gleichstellungsgesetz ein Richter oder eine Richterin anordnen, dass das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden muss. Im bestehenden Artikel 336 OR wird in Absatz 2 Buchstabe b - auf diesen OR-Artikel bezieht sich auch der Minderheitsantrag Rechsteiner Paul - der Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreterinnen in den Stiftungsräten von Pensionskassen während ihrer Amtsdauer formuliert. Die Minderheit Rechsteiner Paul beantragt Ihnen nun eine Ergänzung, die verlangt, dass bei einer missbräuchlichen Kündigung eine richterliche Anordnung zur Beibehaltung dieses Arbeitsverhältnisses bzw. zur Beibehaltung der Amtsausübung als Stiftungsrätin oder Stiftungsrat erfolgen kann.

In diesem Antrag ist also auch eine Kann-Formulierung enthalten, es ist keine zwingende Verpflichtung. Es geht ganz einfach darum, dass wir hier eine Analogie zum Gleichstellungsgesetz schaffen und in diesem Zusammenhang eine Verbesserung des Kündigungsschutzes erreichen, wenn Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen in Stiftungsräten von Pensionskassen im Interesse der Arbeitnehmenden und im Interesse des Vorsorgeschutzes entscheiden, aber sich damit allenfalls gegen die Interessen der Arbeitgeberseite stellen. Umgehende Rachekündigungen sind in der Praxis an der Tagesordnung, wie Sie das auch bei den Beispielen gehört haben, die vorhin geschildert wurden.

Es ist klar, dass mit der Kündigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auch ihre oder seine Funktion in der paritätischen Kommission gleichzeitig und automatisch erlischt. Es geht also bei diesem Antrag nicht darum, ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiterführen zu können, wenn eine missbräuchliche Kündigung vorliegt. Aber es geht darum, die Arbeitgebervertretung in der Vorsorgeeinrichtung zu gewährleisten. Um diese paritätische Mitbestimmung zu gewährleisten, muss eben auch klargestellt sein, dass bei einer missbräuchlichen Kündigung die Amtsausübung der Arbeitnehmervertretung in diesen Stiftungsräten weiterhin funktioniert.

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