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Stöckli Hans · Ständerat · 2017-09-11

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-11

Wortprotokoll

Es geht hier nicht darum, die Gebühren zu erhöhen. Denn der Zugang zu den Gerichten soll nicht durch die Erhöhung der Gebühren, durch übermässige Entschädigungsabgeltungen, erschwert werden. Wir wollen Rechtssicherheit, wir wollen Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit in unserem Land auch dadurch garantieren, dass der Zugang zu den Gerichten nicht durch finanzielle Schranken massiv erschwert wird.

Was wir möchten, ist, dass die Obergrenzen für Ausnahmefälle, bei komplexen Verfahren, entsprechend angepasst und erhöht werden. Wir haben in den Geschäftsprüfungskommissionen sowohl des Nationalrates wie des Ständerates im Rahmen der Oberaufsicht über die Gerichte auch die Frage der Gebühren angeschaut. In den Gesprächen haben wir dann festgestellt, dass in Ausnahmefällen, bei ausserordentlich hohen Streitwerten, die heutigen gesetzlichen Obergrenzen von maximal 200 000 Franken beim Bundesgericht und 50 000 Franken beim Bundesverwaltungsgericht zu tief sind. Sie erlauben es den Gerichten nicht, wenn es um Streitwerte von Milliarden oder halben Milliarden geht, angemessene Gerichtsgebühren zu erheben.

Beim Bundesgericht liegt zurzeit die Obergrenze gemäss Artikel 65 des Bundesgerichtsgesetzes bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen bei sage und schreibe 100 000 Franken. In Ausnahmefällen können maximal 200 000 Franken verlangt werden. Bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen liegt die Grenze bei 5000 Franken bzw. maximal 10 000 Franken, bei Sozialversicherungsleistungen liegt die Grenze bei 1000 Franken, in Ausnahmefällen bei maximal 10 000 Franken. Das Bundesgericht plädiert für eine flexible Lösung, die im Einzelfall eine Erhöhung der Gerichtsgebühren über die Obergrenze hinaus ermöglicht. So sollte etwa bei einem Prozess mit einem Streitwert in Milliardenhöhe eine Gerichtsgebühr von bis zu 1 Million Franken möglich sein.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind die Gebühren noch tiefer. Gemäss Artikel 63 des Verwaltungsgerichtsgesetzes betragen die Spruchgebühren bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen 100 bis 5000 Franken, bei den übrigen Streitigkeiten 100 bis 50 000 Franken. Auf Reglementsstufe hat das Gericht die Untergrenze auf 200 Franken angehoben und festgelegt, dass es bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr in besonderen Fällen über die Höchstbeträge von 5000 bzw. 50 000 Franken hinausgehen kann. Es ist nicht unproblematisch, das im Rahmen eines Reglementes zu tun. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagen, dass wir, der Gesetzgeber, eine Verdoppelung dieser maximalen Spruchgebühren legiferieren. Das würde bedeuten, dass bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen auf 10 000 und bei den übrigen Streitigkeiten auf 100 000 Franken gegangen werden könnte. [PAGE 556]

Die Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates ersuchen nun den Bundesrat, bei der Umsetzung dieser Motion sicherzustellen, dass die Gesetzesanpassung nicht zu einer linearen Gebührenerhöhung führt, sondern eben nur den Ausnahmefällen im obersten Bereich Rechnung trägt. Anzumerken ist noch, dass diese Erhöhung die Tarife des Bundesstrafgerichtes nicht einbezieht, weil aus der Sicht des Bundesstrafgerichtes klar ist, dass der heutige Gebührenrahmen genügend ist, und weil die Gebührenobergrenze von 50 000 Franken im Strafverfahren bisher gar nie infrage gestellt worden ist.

Vielleicht noch ein kleiner Hinweis: Im Bereich der Rechtshilfe würden natürlich die Gebühren aus dem Verwaltungsverfahren entsprechend angewendet werden. Wenn sie erhöht würden, so würden auch für die Rechtshilfebereiche des Bundesstrafgerichtes die neueren maximalen Obergrenzen gelten. Der Nationalrat wird die Motion mit gleichlautendem Text in der nächsten Session behandeln.

Ich beantrage im Namen der einstimmigen GPK die Annahme der Motion.