Merlini Giovanni · Nationalrat · 2017-09-12
Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-12
Wortprotokoll
Bei Artikel 1 Absatz 2 Literae d, dbis und Absatz 3 werden wir mit der Mehrheit festhalten.
Bei Artikel 16 Absatz 5 ist unsere Fraktion eher gespalten, sodass ein Teil von uns der Minderheit Vogler, die die Version gemäss Ständerat beantragt, folgen und somit die Möglichkeit unterstützen wird, dass Spielbanken mit Konzession B in Standortregionen, die wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig sind, ausserhalb der touristischen Saison an maximal 270 Tagen auf den Betrieb des Tischspielbereichs verzichten.
Bei Artikel 22 Absatz 1 Litera j werden wir die Minderheit Bauer unterstützen, und zwar mit der Begründung, die ich vorhin ausgeführt habe.
Bei Artikel 33 Absatz 1 Litera a Ziffer 1 und Artikel 126 Absatz 1 werden wir mehrheitlich der Mehrheit und somit dem Ständerat folgen. Es geht nämlich darum sicherzustellen, dass die Gelder auch ohne aufwendige Kontrolle für die entsprechenden Zwecke verwendet werden. Es ist demzufolge vernünftig, dass die Bewilligung für Kleinlotterien nur juristischen Personen nach schweizerischem Recht erteilt werden können. Veranstalterinnen von Kleinlotterien dürfen die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen für eigene Zwecke benützen. Juristische Personen müssen eine getrennte Buchführung haben. Die Gründung eines Vereins ist relativ einfach und zumutbar. Eine saubere Trennung zur Sicherstellung, dass die Gelder den öffentlichen Zwecken zugutekommen, macht deshalb Sinn.
Bei Artikel 36 Absatz 1 Litera a werden wir mit der Mehrheit an der nationalrätlichen Fassung festhalten. Diese Präzisierung, wonach die Anzahl der Teilnehmer begrenzt ist, ist nicht nötig, da der Bundesrat ja auch laut der Fassung des Nationalrates das maximale Startgeld und die maximale Summe aller Startgelder festlegen kann. Demzufolge ergibt sich daraus sowieso eine maximal mögliche Anzahl Teilnehmer.
Bei Artikel 48 Absatz 3 geht es um die Rechnungslegung. Wir werden den Einzelantrag Burkart - gemäss Ständerat - unterstützen und somit die Pflicht für die Veranstalter von Grossspielen, die Entschädigungen leitender Organe und der Geschäftsleitungsmitglieder offenzulegen, ablehnen. Es geht dabei um private Unternehmen sowie um Lotteriegesellschaften der Kantone, die automatisiert und/oder online durchgeführte Geschicklichkeitsspiele anbieten. Unter den privaten Anbietern finden sich Einzelunternehmen, aber auch Unternehmen mit mehreren Dutzend Mitarbeitenden, die in anderen Geschäftsgebieten tätig sind. Es gibt keinen triftigen Grund, gerade diese Privatunternehmen zu verpflichten, die Entschädigungen ihrer leitenden Organe und ihrer Geschäftsleitungsmitglieder zu veröffentlichen. Das würde einen datenschutzrechtlich gefährlichen Präzedenzfall darstellen. Bei Lotteriegesellschaften geht es um Betriebe, die im Eigentum der Kantone sind und unter deren Organisationshoheit stehen, sodass hier keine gesetzgeberische Kompetenz des Bundes gegeben ist. Für eine so unnötige Regulierung ist kein Handlungsbedarf gegeben.
Ich bitte Sie demzufolge, den Einzelantrag Burkart zu unterstützen.