Flach Beat · Nationalrat · 2017-09-13
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2017-09-13
Wortprotokoll
Ich spreche für die grünliberale Fraktion zum Block 1. Ich werde mich auf die Zeit, die mir zur Verfügung steht, beschränken und über den Einzelantrag Leutenegger Oberholzer und meinen Einzelantrag sprechen; es ist derselbe Antrag.
Worum geht es? Die Kommissionen von Ständerat und Nationalrat haben eigentlich das Richtige im Kopf gehabt. Sie wollten nämlich Doppelspurigkeiten vermeiden. Das ist ja auch einer der Beweggründe für diese Gesetzgebung: Man sagt, dass man nicht dasselbe an verschiedenen Orten geregelt haben will, sondern alles grundsätzlich einmal regeln will, also das Spezielle beim Speziellen, das Allgemeine beim Allgemeinen.
Nun ist es aber wie folgt: Die Bestimmung, dass auch die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem ZGB oder dem Obligationenrecht abgegolten oder eingehalten seien, wenn das Aufsichtsrecht eingehalten sei, ist ein systematischer Fehler. Beim Aufsichtsrecht geht es grundsätzlich darum, dass die Finma prüft, ob die Regeln des Wettbewerbs, ob die Compliance-Regeln eingehalten sind usw. Wir haben schon viel darüber gehört; es sind die internationalen Standards, die Informationspflichten, die Pflichten zur Offenlegung von allen Informationen, die notwendig sind. Die Finma greift vor allen Dingen dann ein, wenn sie sieht, dass systematisch etwas falsch ist, wenn also die Aufsicht fehlt, wenn Informationspflichten nicht eingehalten werden usw. Auf der anderen Seite gibt es das Zivilrecht. Es regelt den Einzelfall, es regelt den Anwendungsfall, wenn also ein Anleger der Meinung ist, dass die Sorgfalts- und Treuepflichten, die aus dem Auftragsrecht erwachsen, nicht eingehalten worden sind.
Darum ist es falsch, wenn man Folgendes sagt: Die Finma prüft den Markt, überwacht die Marktteilnehmer, sorgt dafür, dass der Wettbewerb stattfinden kann, sorgt dafür, dass die Standards eingehalten werden, hat quasi den Anspruch, zwischen Finanzdienstleistern und Aufsicht zu regeln, dass der Markt funktioniert, und die Finma hat gleichzeitig auch die Aufsicht über die zivilrechtlichen Ansprüche. Das ist wahrscheinlich einfach ein systematischer Fehler, auch wenn man sagt, dass man Gleiches nicht zweimal regeln will. Es ist eben nicht das Gleiche, vielmehr geht es um die zivilrechtlichen Ansprüche. Dafür haben wir die Regel in Artikel 2 ZGB, nach dem wir uns in Geschäften nach "Treu und Glauben" verhalten müssen. Und wir haben vor allen Dingen Artikel 398 OR, in dem das Auftragsrecht explizit genannt ist. Dazu hat das Bundesgericht in langer Rechtsprechung, auch im Bereich der Finanzdienstleistungen, festgelegt, wann diese Treue- und Sorgfaltspflichten eingehalten sind und wann eben nicht; und zwar betrifft das den Einzelfall, also nicht generell das System, die Aufsicht, sondern den Einzelfall.
Ich bitte Sie deshalb, meinen Einzelantrag zu unterstützen. Auf jeden Fall brauchen wir hier eine Differenz zum Ständerat, damit er sich diese Frage auch noch einmal stellen kann; denn ich glaube nicht, dass es im Sinne des Finanzdienstleistungsgesetzes, dieser Regelung über die Finanzdienstleister, ist, dass wir bei den Ansprüchen aus dem Zivilrecht hinter das zurückgehen, was gewachsenes, anerkanntes Recht ist und im Einzelfall auch angewendet wird.