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Walti Beat · Nationalrat · 2017-09-13

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-13

Wortprotokoll

In diesem Block nehme ich zu einigen eher programmatischen Minderheitsanträgen - dies vorab und zusammengefasst - Stellung. Es sind dies der Antrag der Minderheit Schelbert zu Artikel 1 Absatz 1 Fidleg, bei dem es um die nachhaltige Unternehmenskultur geht, dann der Antrag der Minderheit Schelbert zu Artikel 6 Absatz 1 Fidleg, bei dem es um die entsprechend nachhaltige Ausbildung der Finanzfachleute geht, und auch der Antrag der Minderheit Jans zu Artikel 8 Absatz 2 Fidleg, bei dem das Handeln im Kundeninteresse thematisiert wird.

Bei all diesen Minderheitsanträgen bzw. den angesprochenen Regelungstatbeständen ist die Mehrheit der Meinung, dass es besser ist, wenn die Anbieter diesen Fragestellungen auf Produktebene Rechnung tragen, als in diesen Gesetzen regulatorische Vorgaben zu machen. Es ist tatsächlich ein Differenzierungsmerkmal, wenn Sie mit diesen Kriterien beim Publikum, bei den Kundinnen und Kunden, punkten können. Das allgemein vorzuschreiben ist ein unzulässiger, missionarischer Eingriff in die Geschäftsfreiheit der Anbieter im Finanzmarkt. Deshalb empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission mit den Stimmenverhältnissen, die Herr Barazzone bereits ausgeführt hat, diese Minderheitsanträge abzulehnen.

Zu Artikel 1 Absatz 2: Hier wird noch einmal das Thema der Rechtsdurchsetzung angesprochen, das in der bundesrätlichen Vorlage noch enthalten war. Ich habe bereits beim Eintreten ausgeführt, dass die Mehrheit der Meinung ist, dass diese Fragen der Anspruchsdurchsetzung in einer Gesamtbetrachtung im Rahmen einer Revision der Zivilprozessordnung besser aufgehoben sind, als wenn wir hier für eine Branche separat solche Regeln schaffen. Das steigert die Übersichtlichkeit nicht und ist deshalb abzulehnen.

Artikel 3 Buchstabe e Fidleg und Artikel 2a Finig adressieren die Frage der Gewerbsmässigkeit und damit die Frage, welche Anbieter überhaupt diesen neuen Regulatorien unterstellt sein sollen. Hier ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass mit den bestehenden Begriffsdefinitionen der Gewerbsmässigkeit eine klare Ausgangslage geschaffen wird. Es wurde bereits erwähnt, dass beispielsweise eine handelsregisterrechtliche Begriffsdefinition parallel beigezogen werden kann. Jedenfalls verbessert das Zufügen eines weiteren unbestimmten Rechtsbegriffes, wie das in den Minderheitsanträgen Matter hier mit dem Wort "wesentlich" vorgeschlagen wird, die Rechtssicherheit nicht: Auch dann bleiben Abgrenzungs- und Auslegungsfragen bestehen. Folgen Sie hier also bitte der Mehrheit!

Wir kommen zum Antrag der Minderheit Aeschi Thomas zu Artikel 4 Absatz 5bis Fidleg, wo dem Bundesrat gemäss Mehrheit die Freiheit eingeräumt werden soll, zusätzliche Kundenkategorien als professionell zu bezeichnen. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass diese Bestimmung, die sich ja auch im bundesrätlichen Entwurf findet, sinnvoll ist, wenn es zum Beispiel darum geht, im Zusammenhang mit Äquivalenzentscheiden ausländischer Regulatoren ein Feintuning vorzunehmen. Wenn es da sinnvoll wäre, diese Kategoriengrenzen leicht zu modifizieren, wäre es hilfreich, der Bundesrat könnte das in eigener Kompetenz tun; wir müssten dann nicht den ganzen formalen und aufwendigen Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Im Übrigen geht es ja primär um die Frage, ob institutionelle Kunden, die sozusagen noch qualifizierter sind als die professionellen, auf das Niveau "professionell" herunterrangiert werden könnten. Diese Flexibilität sollten wir dem Bundesrat durchaus einräumen.

Zu Artikel 5 Fidleg, zur Frage nach dem Opting-out von Privatkunden, die sich zu professionellen Kunden erklären können: Hier gehen die Emotionen offensichtlich etwas höher. Das ist auch nachvollziehbar, denn im Hintergrund steht effektiv ein unterschiedliches Menschenbild, eine unterschiedliche Vorstellung von zumutbarer Eigenverantwortung. Ich will hier nicht alle Varianten ausführen, um die Zeit nicht über Gebühr zu beanspruchen. Allerdings möchte ich doch festhalten, dass das von Herrn Landolt als dumm bezeichnete Kriterium eines Vermögens von mindestens 2 Millionen Franken zwar möglicherweise nicht das Allerklügste ist und auch nicht einen wirklich überzeugenden Zusammenhang mit der Kompetenzfrage hat. Es ist aber immerhin ein sehr messbares Kriterium, mindestens insoweit - das ist das Verständnis der Kommission -, als diese 2 Millionen als "bankable assets" verstanden werden sollten, also als das, was bei der Bank an Vermögen liquide angelegt ist.

Wer viel Geld hat, muss nicht fachkundig sein; das trifft tatsächlich zu. Wer viel Geld hat, ist aber gehalten, zur Bewahrung und Entwicklung seines Vermögens die entsprechenden Vorkehrungen und organisatorischen Massnahmen zu treffen. Dazu gehört auch, sich die entsprechend kompetente Beratung einzuholen, wenn man denn nicht selber fachkundig ist. Insofern ist diesen Menschen bei einem liberalen Menschenbild oder Weltverständnis mindestens die Möglichkeit zu geben, sich zu professionellen Kunden zu erklären.

Ich möchte aber diesen Punkt mit dem Hinweis abschliessen, dass gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit auch Kunden, die ein Vermögen von über 2 Millionen Franken haben, nicht automatisch als professionelle Kunden gelten, denen dann weniger Schutzvorkehrungen zuteilwerden. Vielmehr können diese lediglich erklären, ob sie als professionelle Kunden gelten wollen. Ich bin der Meinung, dass sich gerade mit den neuen Regulatorien, die wir hier schaffen, jeder Finanzdienstleister sehr gut überlegen wird, ob er Kunden, die zwar viel Vermögen haben, aber offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Verhältnisse richtig einzuschätzen, zu diesem Opting-out sozusagen überreden will. Es braucht also mehr als nur Geld, es braucht auch noch die klare Willensäusserung des Kunden, von diesem Opting-out Gebrauch machen zu wollen. Stimmen Sie deshalb hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu, beziehungsweise lehnen Sie bitte den Antrag der Minderheit I (Landolt) und den Antrag der Minderheit II (Birrer-Heimo) ab.

Bei Artikel 6 Absatz 3 Fidleg wird mit dem Antrag der Minderheit Birrer-Heimo noch die Weiterbildung der Kundenberater explizit erwähnt. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass diese Frage in der neustatuierten Pflicht zur Ausbildung und der entsprechenden Regelsetzung durch die Branche selbst mitumfasst ist. Wer sich ausbildet, wird sich automatisch auch auf einem zeitgemässen Ausbildungsniveau halten müssen. Diese Weiterbildungsziele sind insofern Teil einer rechtskonformen Ausbildung und brauchen hier nicht noch einmal explizit erwähnt zu werden.

Dann komme ich noch zu Artikel 8 Absatz 1, zu dem ein Einzelantrag Leutenegger Oberholzer und ein Einzelantrag Flach vorliegen. Obwohl Frau Leutenegger Oberholzer mir ja schon erklärt hat, dass ich dazu eigentlich nichts zu sagen hätte, sei es mir doch noch gestattet, Ihnen aus der Kommissionsdiskussion zu berichten. Es ist nicht so, dass man einfach leichthin über diese Frage hinweggegangen wäre. Ich glaube zudem, dass der Mehrheit der Kommission auch klar war, dass wir hier eine anspruchsvolle Fragestellung diskutieren; das äussert sich auch darin, dass wir ohnehin eine Differenz zum Beschluss des Ständerates schaffen und nicht von "identischen zivilrechtlichen", sondern von "gleichgerichteten zivilrechtlichen" Pflichten sprechen. Die Frage, wie das auszulegen ist und wie diese Normenkomplexe zusammenpassen, war also durchaus ein Thema, auch wenn wir uns dafür gerne vielleicht etwas mehr Zeit genommen hätten.

Lassen Sie mich nur zur Grundidee etwas sagen, die ich doch durchaus für legitim halte. Die ganze Regulierung - das wurde in der Eintretensdebatte auch klar - ist unter anderem ja auch durch die gerichtliche Praxis zum Auftragsrecht [PAGE 1312] motiviert. Diese Praxis soll auch in den aufsichtsrechtlichen Regulatorien stärker abgebildet werden, die wir jetzt hier diskutieren. Da ist es natürlich verständlich, dass die Branchenvertreter auch kommen und sagen: "Ja gut, wenn das nun aber in den aufsichtsrechtlichen Normenkomplex übernommen wird und wir das alles korrekt umsetzen, wenn wir korrekte, fehlerfreie Prozesse und Strukturen nachweisen, dann möchten wir aber auch eine bessere Gewähr dafür haben, dass wir dann nicht alles noch einmal auf dem zivilrechtlichen Weg, doppelt, durchfechten müssen." Auf dieser Überlegung beruht dieses Anliegen. Ich persönlich bin auch der Meinung, dass es richtig ist, die Frage, welches der richtige Weg ist, nochmals vertieft zu diskutieren. Sie können hier aber ungeniert den Mehrheitsantrag annehmen, die Differenz ist sowieso gegeben.

Artikel 10 Absatz 2 Fidleg befasst sich mit der Frage, bei welcher Art von Angeboten ein Basisinformationsblatt abzugeben ist. Das ist sicher eine sehr wichtige Fragestellung. Wie Herr Barazzone bereits ausgeführt hat, würde der Antrag der Minderheit Aeschi Thomas dazu führen, dass bei sämtlichen Geschäftsabschlüssen, die im Execution-only-Modus getätigt werden, also ohne aktive Beratungsleistung des Finanzdienstleisters, der Anbieter von der Pflicht zur Auflage eines Basisinformationsblattes befreit wäre. Das könnte ein sehr grosser Bereich des Angebotes sein. Würden wir das wirklich tun, reduzierten wir den Sinn und Zweck dieses Gesetzes ganz massgeblich. Das würde auch den internationalen Regulierungsbestrebungen, beispielsweise der Priip-Verordnung, der Regulierung der EU, zuwiderlaufen. Die Schweizer Anbieter wären hier also nicht selektiv schlechtergestellt, sondern das ist ein Standard, der sich auch international entwickelt.

Bei Artikel 20 Absatz 3 Fidleg geht es um die Frage interner Weisungen bezüglich des Kundeninteresses. Wir als Mehrheit der Kommission halten hier dafür, dass es zwar sinnvoll ist, dass diese Weisungen durch die Anbieter zu erlassen sind, aber sie sollen an die Struktur und Grösse der Betriebe der Anbieter angepasst werden können. Das macht im Sinne der Verhältnismässigkeit Sinn. Die Vergütungspolitik in diesen Richtlinien bzw. in den regulatorischen Vorgaben noch zu erwähnen schiesst über das Ziel hinaus.

Selbstverständlich spielen die Anreize, die die Finanzberater in vergütungstechnischer Hinsicht haben, eine Rolle bei der Beratungsleistung. Diese geeignet auf die Kundeninteressen abzustimmen ist aber eine allgemeine Frage der Corporate Governance, die sowieso laufend diskutiert und beachtet und sicher auch in der Verordnung noch detaillierter dargestellt werden muss. Der Antrag der Minderheit Landolt ist aber abzulehnen; er wäre ein Einfall in interne organisatorische Fragen der Finanzdienstleister.

Zum Schluss komme ich gerne noch zu Artikel 28 Absätze 1 und 2 Fidleg, also zum Bereich der Retrozessionen. Das ist ein sehr vieldiskutiertes Thema. Bitte lehnen Sie den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo ab. Die Version der Mehrheit schafft volle Transparenz bezüglich Retrozessionen. Sie lässt gleichzeitig den Kundinnen und Kunden die Wahl, was sie aus dieser Transparenz oder den Gegebenheiten diesbezüglich ableiten wollen. Ob sie die Retrozessionen selber beanspruchen wollen oder ob sie einverstanden sind, dass die Retrozessionen Teil des Vergütungsanspruchs des Finanzdienstleisters sind, müssen wir als Gesetzgeber nicht schematisch entscheiden; das können die Kunden sehr wohl selber entscheiden. Es gibt auch durchaus Kundeninteressen, die für einen Verbleib der Retrozession beim Anbieter sprechen. Der Kunde kann und soll das selber entscheiden, wir müssen ihn hier nicht einschränken. Lehnen Sie bitte den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo ab.[GZ]

Ich danke Ihnen, wenn Sie den Empfehlungen der Mehrheit folgen.