preparatory:AB 219153
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-13
Wortprotokoll
Ich spreche namens der SP-Fraktion zu Block 1. Wie Sie in den Eintretensvoten gehört haben, ist die Wertung dessen, was uns nun vorliegt, sehr unterschiedlich. Aus Sicht der SP ist insbesondere gravierend, dass der Konsumentenschutz, der Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistungen, massiv verschlechtert worden ist. Wes Geistes Kind die Beratungen sind, zeigt sich exemplarisch an Artikel 8 Fidleg, in welchem die Verhaltensregeln der Finanzdienstleister definiert sind. Es geht hier um die Abgrenzung von Verhaltenspflichten gemäss Fidleg im Verhältnis zum Obligationenrecht, also zu den zivilrechtlichen Pflichten. Der Ständerat hat in Artikel 8 Absatz 1 eine Koordinationsregel eingeführt, die besagt, dass Finanzdienstleister, welche die Pflicht nach Fidleg einhalten, damit auch die zivilrechtlichen Regeln beachtet haben. Der Ständerat geht dabei davon aus, dass das Schutzniveau des Fidleg dasselbe ist wie das des Obligationenrechts. Das ist aber falsch. Die Kommission des Nationalrates hat diese Regel noch verschlimmbessert. Beim Ständerat war von "identischen zivilrechtlichen Pflichten" die Rede; da hätte man ja noch einen Massstab. Die WAK-NR spricht von "gleichgerichteten zivilrechtlichen Pflichten".
Ich ersuche Sie namens der SP-Fraktion, mit Gutheissung des Einzelantrages von mir bzw. von Herrn Flach wieder zur Fassung des Bundesrates zurückzukehren. Der Bundesrat ist in seiner Botschaft von der Ausstrahlungswirkung des Fidleg ausgegangen. Die beiden Gesetze bleiben getrennt, haben aber bei der Auslegung der Pflichten eine gegenseitige Ausstrahlungswirkung. Die neue Koordinationsbestimmung heisst nun ganz klar, dass das Fidleg Vorrang hat. Da damit der Anlegerschutz nicht verstärkt, sondern geschwächt wird, ist nachher die Schlussfolgerung - es wurde schon mehrfach zitiert - von Susan Emmenegger eindeutig: Das Fidleg wird zur Carte blanche für spekulative Anlageberatung. Herr Jans hat einige Beispiele genannt in Bezug auf die Auskunftspflichten nach Obligationenrecht beziehungsweise nach Fidleg und hat aufgezeigt, was diese Aufweichung bedeuten würde.
Es kommt hinzu, dass Sie mit dieser Regel neue Unklarheiten schaffen. Die aufsichtsrechtlichen Pflichten des Fidleg werden in Rundschreiben der Finma konkretisiert. Was heisst das jetzt für die Gerichte? Haben diese Finma-Rundschreiben plötzlich auch Bedeutung für die Zivilgerichte? Müssen sie sich nach diesen Rundschreiben richten? Wir haben hier also eine völlige Vermischung von Zivilrecht auf der einen und von öffentlich-rechtlichem Aufsichtsrecht auf der anderen Seite.
Die Kommission war nicht einmal in der Lage, diese Frage im Detail zu beraten. Wissen Sie warum? Weil sie einen Antrag auf Rückkommen auf diese Bestimmung abgelehnt hat. Ich bin ja jetzt gespannt, was Herr Walti als Kommissionssprecher zu dieser rechtlichen Konfusion sagen wird. Er kann eigentlich nichts dazu sagen, weil, wie gesagt, der Rückkommensantrag abgelehnt worden ist. Das Fazit von Frau Susan Emmenegger, immerhin Professorin für Zivilrecht: "Die aufsichtsrechtliche Vorrangregel ist in sich widersprüchlich, sie ist aus der Sicht der Gewaltenteilung höchst bedenklich, sie führt im besten Fall zu gravierenden Anwendungsproblemen ... und im schlimmsten Fall zu einer Herabstufung des privatrechtlichen Schutzniveaus kraft aufsichtsrechtlicher Anordnung." Die Konsequenz ist klar: In Artikel 8 Absatz 1 gehört der zweite Satz gestrichen. Aber es kommt jetzt noch schlimmer. Indem Sie nämlich den Kundenschutz in Absatz 2 noch weiter ausgehöhlt haben, wird diese Konsequenz noch gravierender.
Ich ersuche Sie deshalb, bei Artikel 8 integral bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.
Ich habe jetzt meine Redezeit zur Begründung des Einzelantrages aufgebraucht. Ich ersuche Sie in allen Fällen, die Minderheitsanträge, welche den Kundenschutz verstärken, gutzuheissen und einer weiteren Aushöhlung des Schutzes der Anlegerinnen und Anleger einen Riegel zu schieben.
Zum Schluss noch eine private Bitte: Wir alle sprechen von einem zukunftsgerichteten Gesetz. Wissen Sie, was die Herausforderung einer zukunftsträchtigen Finanzmarktpolitik ist? Das ist die Nachhaltigkeit. Sie haben jetzt die Studie des WWF dazu, wie auch neue Anlagestrategien, wie zum Beispiel der UBS. Die Nachhaltigkeit gehört zu den Herausforderungen, die inskünftig auch von den Finanzdienstleistern beachtet werden muss. Das gehört deshalb auch in dieses [PAGE 1307] Gesetz. Ich bitte Sie deshalb dringend, den Antrag der Minderheit Schelbert in Bezug auf die Nachhaltigkeit zu unterstützen. Nur damit werden wir den Herausforderungen der Zukunft gerecht.