Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-13
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-13
Wortprotokoll
Zuerst möchte ich festhalten, dass der Bundesrat diesen Todesfall bedauert.
Khaled Abuzarifa hatte erstmals am 2. Oktober 1990 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, welches der Gesuchsteller am 6. Februar schriftlich zurückzog. Am 14. Oktober 1997 reiste Khaled Abuzarifa erneut in die Schweiz ein und ersuchte abermals um Asyl. Das Zweitgesuch wurde mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 23. Februar 1998 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.
Im Rahmen der asylrechtlichen Vorschriften beschaffte das BFF auf Gesuch des Kantons Bern hin die für die Rückführung notwendigen Reisedokumente. Am 3. März 1999 verstarb Khaled Abuzarifa im Flughafen Zürich-Kloten. An diesem Tag sollte er zwangsweise über Kairo in seine Heimat, den Gazastreifen, zurückgeführt werden.
Gegen die beteiligten polizeilichen Sicherheitsbegleiter sowie den zuständigen Amtsarzt des Kantons Bern eröffnete die Bezirksanwaltschaft Bülach in der Folge eine Strafuntersuchung. Diese ist zurzeit noch hängig. Das Kreisgericht 8 Bern-Laupen hatte Khaled Abuzarifa am 8. Januar 1999 u. a. wegen mehrfachen und qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Monaten verurteilt. Gleichzeitig sprach die zuständige Gerichtsbehörde als Nebenstrafe im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 StGB eine unbedingte Landesverweisung von fünf Jahren gegen Abuzarifa aus. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverweisung lag somit beim Kanton Bern.
Der Versuch, den angeblich in Bern lebenden Bruder des Verstorbenen gleichentags zu benachrichtigen, scheiterte, weil sich dieser Ende Januar 1999 ohne Angabe einer Adresse aus dem Durchgangsheim entfernt hatte und seither unbekannten Aufenthaltes ist. Die palästinensische Mission in Genf wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge am 4. März 1999 über den tragischen Vorfall vom 3. März informiert und ersucht, die Familie des Verstorbenen zu benachrichtigen. Die Verständigung der Familie des Verstorbenen war somit sichergestellt.