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Walti Beat · Nationalrat · 2017-09-13

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-13

Wortprotokoll

In diesem Block geht es einmal um die richtige Ausgestaltung der Bussen, die eine Folge der Verletzung der statuierten Regeln sind. Hier schlägt Ihnen die Mehrheit vor, die maximale Bussandrohung in Artikel 92 Absatz 1 von 100 000 auf 50 000 Franken zu reduzieren. Die Überlegung dahinter ist primär, dass sämtliche Finanzdienstleister, die bisher oder neu einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, von dieser Norm sowieso ausgeschlossen sind und den Sanktionsregeln der Aufsichtsbehörden unterstehen; es bleiben also noch diejenigen übrigen - typischerweise Klein- und Kleinststrukturen -, für die [PAGE 1336] auch eine Bussandrohung von 50 000 Franken kein Klacks ist, sondern ein erhebliches Risiko darstellt, das sie bestimmt meiden möchten. Deshalb empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission, den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo zu Artikel 92 Absatz 1 Fidleg abzulehnen.

Die gleiche Fragestellung in umgekehrter Richtung findet sich bei Artikel 66 Absatz 2 Finig. Die Minderheit Matter verlangt eine Differenzierung des maximalen Strafrahmens für Bussen, die gegenüber Banken oder Wertpapierhäusern einerseits und Vermögensverwaltern oder Trustees andererseits ausgesprochen werden könnten. Hier hält die Mehrheit dafür, dass es nicht nötig ist, a priori eine Differenzierung einzuführen. Bei der Anwendung der entsprechenden Sanktionsnormen, d. h. bei der Bemessung der Bussen, werden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit respektive der Strafgehalt des festgelegten Bussenbetrages mitberücksichtigt. Da spielt es keine Rolle, ob das Maximum etwas höher oder tiefer ist. So funktioniert unser Rechtssystem. Entsprechend empfiehlt Ihnen die Mehrheit, den Antrag der Minderheit Matter abzulehnen.

Zu Artikel 93 Fidleg gibt es auch eine Minderheit Birrer-Heimo, die die Einführung eines differenzierten Strafrahmens rückgängig machen und am bundesrätlichen Entwurf festhalten möchte. Die Mehrheit hingegen sieht eine Differenzierung der Sanktionen für Verletzungen der Regeln im Zusammenhang mit Prospekten einerseits und mit dem Basisinformationsblatt andererseits vor. Hier ist die Mehrheit der Meinung, dass die Differenzierung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht, weil ein Prospekt von der Bedeutung her, die er für die Investoren hat, von den Investitionsentscheiden her, die er auslöst, und vom Informationsgehalt her, der darin enthalten ist und der erwartet wird, mit einem Basisinformationsblatt dann doch nicht vergleichbar ist.

Zu Artikel 97 Absatz 6 Fidleg, zum Minderheitsantrag Aeschi Thomas, der verlangt, die Verordnung sei durch das Parlament genehmigen zu lassen: Hier ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass wir die Grundsätze der Gewaltenteilung respektieren sollten. Falls die Idee hinter diesem Minderheitsantrag ist, dass so bessere Möglichkeiten bestehen würden, auch praxisbezogene Brancheninteressen oder -anliegen einzubeziehen, so dürfen wir ja davon ausgehen, dass das ususgemäss sowieso passiert und dass im Rahmen der angedachten bzw. zugesagten Konsultation der parlamentarischen Gremien auch Einfluss genommen werden kann, wo ein Bedarf dafür besteht. Die Genehmigung der gesamten Verordnung, die sicher mehrere Hundert Seiten umfassen wird, würde unseren Betrieb auch schlicht überfordern. Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission, die Anträge der Minderheit Aeschi Thomas zu diesem Artikel wie auch zu Artikel 70 Absatz 6 Finig abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.

Dann wurde die Frage des Widerrufsrechts, die Frage der Einfügung einer entsprechenden Bestimmung in Artikel 40a Absatz 2 OR, sehr emotional diskutiert. Auch wenn die Diskussion in der Kommission nicht allzu lang war, glaube ich, ist es gerechtfertigt, wenn man noch einmal den Kontext der ganzen Diskussion in Erinnerung ruft. Die ganze Gesetzgebungsübung, die wir hier mit Fidleg und Finig veranstalten, ist in ihren Grundzügen eine deutliche Verbesserung des Umgangs von Finanzdienstleistern mit ihren Kunden. Das heisst, es werden doch prozessbezogen klare Mindeststandards gesetzt. So haben sie umfangreiche Erkundigungspflichten. Sie haben die Pflicht zur Angemessenheits- oder Eignungsprüfung. Sie müssen als Finanzdienstleister all das auch dokumentieren. Es gibt also einen sehr bewussten Umgang der Finanzdienstleister mit ihren potenziellen Kundinnen und Kunden.

Vor diesem Hintergrund fällt es einigermassen schwer, sich überhaupt nur schon vorzustellen, wie so ein überfallartiges Haustürgeschäft - wie man sich etwa den Verkauf einer Heizdecke während einer Carfahrt vorstellt - in diesem Kontext überhaupt noch möglich sein würde. Da muss ich Ihnen Folgendes sagen: Wenn eben der Prozess seriös gestaltet und wenn sichergestellt ist, dass die Leute nicht so einfach über den Tisch gezogen werden können, dann halte ich es eigentlich für einen Fortschritt, wenn eine Beratungsleistung und ein Vertragsabschluss auch bei den Kunden zu Hause stattfinden können. Ich nenne Ihnen noch ein Beispiel, das Sie vielleicht auch überzeugt: Wenn eine mobilitätseingeschränkte Person froh ist, dass ein Berater zu ihr nach Hause kommt, dann ist es nicht unbedingt nötig, das noch durch ein Widerrufsrecht in der Rechtsordnung irgendwie gesondert abzubilden, sondern das sollte eigentlich Courant normal sein, ohne dass man hier Böses unterstellen will.

Hingegen stellt sich ein Problem beim Verkauf von Finanzprodukten, weil diese die Eigenschaft haben, ihren Wert innert sehr kurzer Zeit sehr deutlich verändern zu können: Wenn Sie Produkte mit Tageskursen oder noch kürzeren Handelsrhythmen haben, dann ist es halt so, dass nach sieben Tagen ein Produkt möglicherweise an Wert verloren hat und die Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen dann ja ganz sicher nicht im Sinne Ihres Anliegens ist, sondern einfach unbillig. Hier ist wirklich ein Unterschied zu den Versicherungsverträgen auszumachen: Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung abschliessen, hat diese eine Woche später keinen anderen Wert, dann können Sie Ihren Kauf widerrufen. Es gibt etwas administrativen Aufwand für den Verkäufer, aber das war es dann auch. Ich glaube also, es gibt gute Gründe, hier nicht den Teufel an die Wand zu malen, sondern die Frage in aller Sachlichkeit zu beurteilen.

Ich bitte Sie also im Namen der Mehrheit, den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo betreffend Artikel 40a Absatz 2 OR unter Ziffer 1 im Anhang zum Fidleg abzulehnen.

Das führt mich zu den nächsten Minderheitsanträgen Birrer-Heimo, jenen zu Artikel 114a und Artikel 407c ZPO; ich habe schon beim Eintreten Ausführungen dazu gemacht. Die Mehrheit der Kommission sieht keinen Grund, für diesen Bereich von Rechtsgeschäften und von Prozessen, die daraus resultieren, Sonderregeln einzuführen. Man würde viele Beispiele finden, auch aus anderen Lebens- und Wirtschaftsbereichen, bei denen diese Anliegen genauso berechtigt wären. Das rechtfertigt es eben, diese Überlegungen in die Gesamtbeurteilung im Rahmen einer ZPO-Revision mit einzubeziehen.

Lassen Sie mich bei dieser Gelegenheit noch auf etwas hinweisen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist, nämlich die Ombudsstellen. Es gibt keine Minderheitsanträge zu den Ombudsstellen, aber in den Artikeln 77ff. Fidleg finden Sie ausführliche Bestimmungen zu den Ombudsstellen, die neu obligatorisch sind. Alle Finanzdienstleister müssen sich einer Ombudsstelle anschliessen, und die Kunden haben die Möglichkeit, die Vermittlung der Ombudsstellen in Anspruch zu nehmen, was die Durchsetzung berechtigter Ansprüche bestimmt sehr erleichtert. Würden sich die Finanzdienstleister um diese Frage nicht ernsthaft kümmern respektive das nicht seriös betreiben, würden sie immer auch einen Reputationsschaden riskieren, und das ist ja sicher das Letzte, was ein Anbieter möchte.

Auch im Bereich des Kundenschutzes, bei Differenzen, bei Rechtsansprüchen, ist nicht alles schlechter, was Ihnen die Mehrheit vorschlägt, sondern es gibt durchaus valable, gute und auch breit getragene Verbesserungen in diesen Gesetzesvorlagen. Entsprechend bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und die Minderheitsanträge Birrer-Heimo zu den zitierten Artikeln der ZPO abzulehnen.

Zum Minderheitsantrag Jans betreffend die VAG-Regulierung werde ich nicht länger sprechen. Dazu habe ich beim Eintreten schon Ausführungen gemacht. Ich glaube, es ist richtig, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, aber eben auch nicht darüber hinauszugehen. Wir haben gehört, dass die VAG-Revision nicht irgendein Gespinst ist, das möglicherweise in der Zukunft schattenhaft irgendwo stattfindet, sondern die Revision ist aufgegleist. Wenn wir diese Revision beraten, wird der Zeitpunkt kommen, Ihre Anliegen zu diskutieren und allenfalls gutzuheissen. Hier bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Jans abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.