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Vonlanthen Beat · Ständerat · 2017-09-14

Vonlanthen Beat · Ständerat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2017-09-14

Wortprotokoll

Wir befassen uns hier mit einer parlamentarischen Initiative unseres Kollegen Eder, die bereits im Februar 2012, also vor sage und schreibe 79 Monaten, eingereicht wurde. Dieser parlamentarische Vorstoss verlangt, die Bedeutung der Inventare des Bundes zu begrenzen, indem es künftig möglich sein soll, von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objektes abzuweichen, wenn öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder eine umfassende Interessenabwägung dies rechtfertigen. Die Initiative verlangt zudem, dass ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission künftig zwar eine wichtige Entscheidungshilfe, jedoch nicht mehr die alleinige Entscheidungsgrundlage sein soll.

Die Kommission beantragt mit 8 zu 5 Stimmen, die Behandlungsfrist um zwei Jahre bis zur Herbstsession 2019 zu verlängern. Die Minderheit beantragt, die Initiative abzuschreiben.

Lassen Sie mich kurz erläutern, was der Grund für diese verzögerte Beratung ist. Die beiden Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie gaben der Initiative am 18. Januar 2013 bzw. am 9. April 2013 Folge. Am 12. August 2015 beantragte die UREK-SR eine erste Verlängerung der Behandlungsfrist, da sie davon ausging, das Initiativanliegen werde zumindest teilweise im Rahmen der Detailberatung des Energiegesetzes erfüllt. Die UREK-SR beantragt Ihnen nun die zweite Verlängerung der Behandlungsfrist um zwei Jahre. Bis zur Herbstsession 2019, also der letzten Session dieser Legislatur, soll dann ein Gesetzesprojekt ausgearbeitet werden können.

Was ist der Grund für diesen Fristverlängerungsantrag? Die UREK-SR ist in ihrer Mehrheit der Auffassung, dass die aufgeworfenen Fragen im Kontext der Energiestrategie 2050 nicht vollständig gelöst werden konnten. Gemäss den Artikeln 12 und 13 des revidierten Energiegesetzes, welches wohl Anfang 2018 in Kraft treten wird, sind Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien von einer bestimmten Bedeutung neu von nationalem Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Hat eine Behörde über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder Erneuerung oder über die Konzessionierung einer Anlage zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieses Vorhabens laut dem Gesetz bei der Interessenabwägung als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten. Betrifft das Vorhaben ein Objekt von nationaler Bedeutung, welches in einem Bundesinventar - Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung und Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz - aufgeführt ist, so kann neu von der Regel der ungeschmälerten Erhaltung abgewichen werden.

Die Kommission ist in ihrer Mehrheit der Ansicht, dass die Bestimmungen des Energiegesetzes die Anliegen der Initiative nur teilweise erfüllen, da sie nur Vorhaben für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigen, nicht aber beispielsweise touristische Anlagen. In ihren Augen muss über die Rechtsgrundlage sichergestellt werden, dass bei der Interessenabwägung den Interessen der Kantone und der Regionen mehr Beachtung geschenkt wird. Ausserdem möchte sie die herrschende Praxis konsolidieren, indem sie das Gesetz durch eine Bestimmung ergänzt, die präzisiert, dass ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission nur eines der bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente und nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage ist.

Vor diesem Hintergrund beantragt sie eine Verlängerung der in der Herbstsession 2017 auslaufenden Behandlungsfrist um zwei weitere Jahre, um über ausreichend Zeit zur Ausarbeitung einer Revision von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes zu verfügen.

Herr Ständerat Berberat wird die Position der Minderheit darlegen.

Im Namen der Mehrheit der Kommission ersuche ich Sie also, die Verlängerung zu gewähren. Es geht heute nicht um eine inhaltliche Diskussion. Es handelt sich lediglich um einen reinen Verfahrensentscheid. Die Fragen sollen erneut - auch im Lichte der neuen Bestimmungen im Energiegesetz - analysiert werden können. Auf der Grundlage eines konkreten [PAGE 624] Vorschlags werden Sie dann inhaltlich debattieren und entscheiden können.