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preparatory:AB 219443

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2017-09-18

Wortprotokoll

Selbstverständlich haben die Beschlüsse des Parlamentes ihre Gültigkeit. Die Rechtsgrundlage der Schweizer Ernährungsstrategie ist Artikel 24 Absatz 2 des vom Parlament verabschiedeten Lebensmittelgesetzes. Diese Bestimmung legt fest, dass die zuständigen Bundesbehörden der Öffentlichkeit und der obligatorischen Schule ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln können, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.

Der in der Ernährungsstrategie vorgesehene Aktionsplan ist gegenwärtig in Ausarbeitung. Die Lebensmittelwirtschaft als Schlüsselpartnerin wird dabei einbezogen. Die bis heute erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Bund und Lebensmittelbranche über freiwillige Massnahmen - denken Sie z. B. an die Salzreduktion im Brot seit 2008 und an die Zuckerreduktion in Joghurt und Frühstückszerealien seit 2015 -, welche im Ausland mit Interesse verfolgt wird, soll weitergeführt werden.

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