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AB 219597

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2017-09-18

Wortprotokoll

Das Postulat bezweckt einen grösseren Handlungsspielraum für die Kantone zur Festlegung von allgemeinen Mindestlöhnen.

Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid vom 21. Juli 2017 eine Beschwerde gegen den kantonalen Mindestlohn in Neuenburg abgewiesen. Es ist also möglich, in den Kantonen kantonale Mindestlöhne als sozialpolitische Massnahme einzuführen. Gemäss Bundesgericht ist der Mindestlohn als sozialpolitische Massnahme mit dem verfassungsmässig garantierten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit und mit dem Bundesrecht vereinbar. Für die Festlegung des Mindestlohnes berief sich der Kanton Neuenburg auf die Ergänzungsleistungen und nicht auf das Sozialhilfeminimum. Die Kantone können folglich Mindestlöhne erlassen, sofern sie diese als sozialpolitische Massnahme ausgestalten.

Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass mit den flankierenden Massnahmen den Kantonen die Kompetenz zum Erlass von Mindestlöhnen auf ihrem Gebiet übertragen wurde. Mit den Instrumenten der flankierenden Massnahmen können die Kantone bereits heute bei Missbräuchen befristete Mindestlöhne erlassen. Bei Missbräuchen können die Kantone in einer Branche bestehende Gesamtarbeitsverträge erleichtert für allgemeinverbindlich erklären oder Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen, und es ist zudem bewährte Tradition in der Schweiz, die Lohnpolitik den Sozialpartnern zu überlassen. Der Staat greift nur subsidiär in die sozialpartnerschaftliche Autonomie ein, wenn es um die Lohnbildung geht. An diesem bewährten Grundsatz will der Bundesrat festhalten.

Mit den genannten Möglichkeiten verfügen die Kantone über Handlungsspielraum beim Erlass von allgemeinen Mindestlöhnen. Ein Bericht zur Analyse von Massnahmen zur Ausweitung der kantonalen Kompetenzen ist nicht notwendig. Das System besteht, es funktioniert, einzelne Kantone haben Erfahrung.

Ich bitte Sie, das Postulat abzulehnen und uns nicht mit einem weiteren Bericht zu beschäftigen.

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