Rieder Beat · Ständerat · 2017-09-18
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2017-09-18
Wortprotokoll
Mir geht es nicht um die Umsetzung eines Verfassungstextes, die "light", "strong" oder "quite strong" ist, oder um eine Missachtung des Verfassungstextes, sondern um eine verfassungsmässige Umsetzung. Dies sollte eigentlich unsere Aufgabe hier im Rat sein. Es wird wohl niemand hier in diesem Saal behaupten, dass die wortwörtliche Umsetzung einer Verfassungsnorm immer und in allen Fällen zu hundert Prozent gelingen wird. Spätestens seit der Masseneinwanderungs-Initiative wissen wir, dass das Parlament bei der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage sämtlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen Rechnung tragen muss und dabei von der Maxime ausgehen sollte, dass es seine Aufgabe ist, den Kerngehalt des Volkswillens möglichst unverfälscht, aber im Rahmen aller verfassungsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen.
Ich wiederhole es gerne: Ziel der Initianten und der Bevölkerung war und ist es, dass rechtskräftig verurteilte Sexualstraftäter von gewissen Berufskategorien lebenslänglich - im Text heisst es "endgültig" - ausgeschlossen werden. Gleichzeitig haben wir Artikel 36 der Bundesverfassung zu berücksichtigen, gemäss welchem unser Handeln bei der Einschränkung der Grundrechte verhältnismässig sein muss. Ich glaube, dass Sie beide Verfassungsbestimmungen einhalten werden, wenn Sie dem Entwurf der Mehrheit der Kommission folgen. Ein Nichteintreten auf diese Vorlage, wie sie nun in diesem Saal gefordert wird, bzw. der Wunsch nach einer direkten Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung durch die richterliche Behörde widerspricht dem Willen der Bevölkerung, aber auch unserer Gesetzgebungstradition und unserer Rechtsordnung und ist keine Option.
Die dem Ständerat nun vorliegende Gesetzgebung gewährleistet meines Erachtens den vom Volk gewollten Schutz von Kindern und wehrlosen Erwachsenen vor sexueller Gewalt, und dies unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Was den Wunsch einer direkten Anwendbarkeit einer Verfassungsbestimmung im Massnahmenrecht des Strafrechts angeht, muss ich doch darauf hinweisen, dass dies der schweizerischen Rechtstradition völlig widerspricht und dass eine Verfassungsnorm mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe durch das Bundesgericht wohl kaum als direkt anwendbar betrachtet würde. Kollege Caroni hat es gesagt: Die Bestimmung gilt seit 2014; wieso hat kein Staatsanwalt und kein Gericht seither die Verfassungsbestimmung angewandt? Eben weil sie ohne Gesetzgebung nicht anwendbar ist.
Eine solche direkte Anwendbarkeit würde in diesem Fall zu einem "case law" führen, welches unserem Justizsystem völlig fremd ist. Wir können die Auslegung dieser Verfassungsbestimmung nicht alleine den Richtern übertragen und ihnen damit die Verantwortung für eine in unseren Augen oder in den Augen der Initianten allenfalls fehlerhafte Anwendung überbürden. Die Artikel 164 und 190 der Bundesverfassung sind klar, die Aufgaben sind klar verteilt. Es ist unser Auftrag, unsere Aufgabe und unsere Verantwortung, einen gesetzlichen Rahmen zu erlassen. Mit dem vorliegenden Entwurf haben der Bundesrat und die Kommission dies meines Erachtens gut erreicht.
Lassen Sie mich zwei, drei zentrale Punkte noch einmal wiederholen. Beim Verhältnismässigkeitsaspekt ist zu berücksichtigen, dass wir hier grundsätzlich keine strafrechtliche Massnahme beschliessen, welche den betroffenen Täter, der in diesen Fällen rechtskräftig verurteilt ist, in seiner wirtschaftlichen Existenz und in seiner Berufsausübung dermassen einschränkt, dass es als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste. Das Arbeitsverbot in bestimmten Teilbereichen trägt an und für sich im Kern - im Kern - bereits zur verhältnismässigen Anwendung bei, da dem Täter der gesamte übrige Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit offensteht. Es liegt nur am Gesetzgeber, die kritischen Anwendungsbereiche durch eine verhältnismässige Ausgestaltung des Gesetzes aufzufangen. Dies ist der Kommission gelungen.
Zum einen haben wir, Kollege Vonlanthen hat es bereits erwähnt, die problematischen Fälle einer Jugendliebe durch die Einschränkung bei der Definition des Opfers einer Anlasstat auf den vom Verfassunggeber gewollten Kindesbegriff und durch den neuen Artikel 187 Ziffer 3bis grösstenteils eliminiert. Ich weise darauf hin, dass der Verfassungstext beim Opfer einer Anlasstat vom Begriff "Kind" ausgeht und diesbezüglich der Kindesbegriff im Strafrecht klar definiert ist. Es gibt keinerlei Veranlassung - und auch die jüngsten Zuschriften von Vertretern von Kinderschutz Schweiz lassen mich nicht daran zweifeln -, diesen Begriff des Kindes hier auszudehnen. Das Lanzarote-Abkommen und die Uno-Kinderrechtskonvention vermögen im allgemeinen Bereich selbstverständlich den Kinderschutz zu definieren. Im konkreten Fall geht es aber um die strafrechtliche Massnahme für verurteilte Straftäter gestützt auf eine Verfassungsbestimmung, welche nie Bezug auf internationale Konventionen nahm, sondern offensichtlich im Wortlaut und dem Sinn nach nur Kinder, aber nicht Minderjährige schützen will. Dieser Aspekt ist hier stärker zu gewichten.
Zum Zweiten haben wir eine Verfassungsnorm, welche aufgrund der Sanktionstragweite in allen Bereichen verhältnismässig angewandt werden muss. Daher ist die Begrenzung bei der Definition des Opfers einer Anlasstat auf den Begriff "Kind" absolut gerechtfertigt. Ansonsten werden wir bereits nach kurzer Zeit mit Problemfällen konfrontiert, in welchen Personen wegen einer Jugendliebe mit einer unverhältnismässigen Sanktion belegt und bezüglich des späteren Lebens eingeschränkt werden, obwohl sie nicht dem Täterprofil entsprechen, welches die Verfassungsnorm im Auge hat. Die diesbezüglichen kritischen Einwände sind meines Erachtens falsch.
Mit der Elimination von Antragsdelikten und Vergehen wie zum Beispiel Exhibitionismus usw. als Anlasstaten hat die Kommission weniger schwerwiegende Delikte ebenfalls dem Verhältnismässigkeitskriterium geopfert. Die Sanktion eines lebenslänglichen Berufsverbots ist bei diesen Straftatbeständen eben gerade oft unverhältnismässig. Das übrige Sanktionenrecht gibt aber dem Richter die Möglichkeit, auch diese Taten angemessen zu beurteilen und zu bestrafen.
Des Weiteren - das ist für mich wichtig - gelang es dem Bundesrat und der Kommission nach meiner Einschätzung, eine [PAGE 634] klare und für die Gerichte genügend präzise Definition der beruflichen Tätigkeiten zu finden, für welche die ausgesprochenen Berufsverbote gelten.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte kann das Berufsverbot für rechtskräftig verurteilte Täter bei den verbleibenden Straftatbeständen vom Richter dann selbstverständlich auch lebenslänglich ausgesprochen werden. Unter den genannten Einschränkungen ist es insbesondere vertretbar, in solchen Fällen - wie es die Mehrheit der Kommission vorsieht - eine Überprüfung oder eine Aufhebung des Berufsverbots nach zehn Jahren auszuschliessen. Sie werden heute eine Norm vorfinden, die in gewissen Fällen eine Überprüfung des Berufsverbots nicht mehr zulässt - dies im Gegensatz zu dem, was Kollege Minder behauptet.
Wenn Sie den Anwendungsbereich der Massnahmen mittels des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit dermassen einengen, ist die Sanktion für die verbleibenden in der Praxis vorkommenden schweren oder sehr schweren Straftatbestände absolut vereinbar und zulässig. Es liegt an uns, den Verfassunggeber ernst zu nehmen und uns nicht vor der Verantwortung für die Umsetzung einer Verfassungsnorm zu drücken, die auf den ersten Blick komplex scheint. Dabei ist der Opferschutz stärker zu gewichten als das berufliche Interesse und das wirtschaftliche Fortkommen des Täters. Es geht genau um diese Abwägung - Opferschutz oder berufliches und wirtschaftliches Interesse des Täters -, um nichts anderes.
Das gesunde Augenmass sagt uns, dass wir durch ein lebenslängliches Berufsverbot unter Berücksichtigung des Opferschutzes den rechtskräftig verurteilten Täter in seiner Berufsausübung einschränken, ihn aber keineswegs in seiner Existenz gefährden oder ihm jegliche wirtschaftliche Grundlage entziehen. Dies ist doch der wichtigste Aspekt in der Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung. Vor diesem Hintergrund gibt es keine genügenden Argumente für ein Nichteintreten.[GZ]
Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten.