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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-20

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-20

Wortprotokoll

Die Motion Reimann Lukas verlangt, dass keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, wenn jemand nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu sichern. Weshalb beantragt Ihnen der Bundesrat, diese Motion abzulehnen?

Für Angehörige von Drittstaaten sind schon heute ausreichende finanzielle Mittel Voraussetzung für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung. Eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann ausserdem widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das ist also bereits heute geltendes Recht in Bezug auf die Angehörigen von Drittstaaten.

Da muss ich Ihnen halt in Erinnerung rufen, was Sie jetzt in der Zwischenzeit schon wieder alles entschieden und legiferiert und in Auftrag gegeben haben. Sie hatten entschieden, dass nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als fünfzehn Jahren ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung alleine wegen eines dauernden Sozialhilfebezugs nicht möglich sei. Das haben Sie aber in der Zwischenzeit schon wieder geändert. Ich bitte Sie, sich daran zu erinnern: Im Dezember letzten Jahres haben Sie das Ausländergesetz verabschiedet, und Sie haben beschlossen, diese zeitliche Befristung aufzuheben. Auch hier haben Sie also bereits einen Schritt gemacht. In der gleichen Revision, die Sie im Dezember letzten Jahres verabschiedet haben, haben Sie auch beschlossen, dass der Familiennachzug bei einem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht mehr möglich ist. Diese Gesetzesänderungen werden zusammen mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen im Sommer 2018 in Kraft treten. Da müssen Sie jetzt nicht wieder Legiferierungsaufträge geben. Das ist schon entschieden.

Ich möchte Sie auch noch auf das Postulat hinweisen, das Sie am 8. Juni dieses Jahres angenommen haben, das Postulat 17.3260, "Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten". Da haben Sie uns bereits einen Prüfungsauftrag gegeben. Bis im Juni 2019 wird der Bundesrat einen Bericht vorlegen, in dem die Sozialhilfeabhängigkeit bei Angehörigen von Drittstaaten näher analysiert und dann auch der rechtliche Handlungsspielraum, insbesondere jener des Bundes, dargestellt wird. Da laufen Prüfarbeiten; da machen Sie auch nichts Neues oder Zusätzliches, wenn Sie jetzt wieder eine Motion nachschieben.

Jetzt komme ich noch zu den Angehörigen der EU-/Efta-Staaten. Da gilt einfach das Personenfreizügigkeitsabkommen. Ich glaube, gestern haben wir einen halben Tag lang darüber gesprochen, was dieses Abkommen bedeutet oder ob Sie es jetzt dann doch kündigen wollen oder nicht. Aber das ist eine andere Diskussion. Solange wir dieses Freizügigkeitsabkommen haben, ist eben die Regelung, dass erwerbstätige Angehörige der EU-/Efta-Staaten grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben wie Schweizerinnen und Schweizer. Personen ohne Erwerbstätigkeit dagegen haben nur dann ein Aufenthaltsrecht, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Mit der Änderung des Ausländergesetzes vom Dezember 2016 wird neu - das haben Sie auch schon entschieden - die Auszahlung von Sozialhilfe bei Stellensuchenden ausdrücklich ausgeschlossen und wird der Verlust des Aufenthaltsrechts bei Arbeitslosigkeit näher geregelt; auch diese Regelungen werden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 in Kraft treten.

Nun, der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Anliegen des Motionärs bei diesen verschiedenen Änderungen des Ausländergesetzes im Dezember 2016 weitgehend berücksichtigt worden sind. Weitere allfällige Handlungsspielräume in Bezug auf die Drittstaatenangehörigen wird der Bundesrat im Rahmen des Berichtes, den Sie in Auftrag gegeben [PAGE 1481] haben, untersuchen. Und bezüglich der Personenfreizügigkeit kennen Sie die Spielregeln.

Ich bitte Sie einfach, wenn Sie legiferieren - Herr Reimann kann ja nichts dafür, dass in der Zwischenzeit schon so vieles entschieden worden ist, aber jetzt haben Sie es eben schon getan -, dann nicht auch noch à gogo Motionen anzunehmen. Vielmehr haben Sie, so denke ich, über wesentliche Regeln entschieden und Prüfungsaufträge erteilt.[GZ]

In diesem Sinne bitten wir Sie, diese Motion abzulehnen.