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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-20

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-20

Wortprotokoll

Die Motion verlangt, dass nicht miteinander verheiratete Eltern verpflichtet werden, den Kindesunterhalt vertraglich zu regeln.

Wir denken, es ist nicht richtig, dass in diesem Zusammenhang an den Zivilstand der Eltern angeknüpft wird, denn heute führen viele unverheiratete Eltern einen gemeinsamen Haushalt und ziehen ihre Kinder gemeinsam auf, und zwar in einer Art und Weise, die sich von derjenigen verheirateter Eltern nicht unterscheidet. Ich weiss nicht, warum Eltern, die nicht verheiratet sind, aber den Haushalt gemeinsam führen, plötzlich einen Unterhaltsvertrag für die Kinder abschliessen sollen und wie das gehen soll. Was müssen sie denn darin regeln? Während einer funktionierenden Partnerschaft müssen unverheiratete Eltern keine Vereinbarung für den Fall der Trennung abschliessen. Denn wenn sie zusammenleben, müssen sie ja eigentlich nichts vertraglich regeln, es funktioniert ja.

Stellen Sie sich mal vor, Sie leben mit Ihrem Partner und den Kindern zusammen und müssen jetzt schon vertraglich festhalten, wie Sie den Unterhalt regeln, wenn Sie dann mal getrennt sind. Hoffen wir mal erstens, dass Sie sich nicht trennen. Wenn Sie sich aber zweitens trennen, müssen Sie ja [PAGE 1488] dann schauen, wer wie viel verdient, wer zu den Kindern schaut, welche Betreuungsanteile übernommen werden. Es ist eine absolut hypothetische Vereinbarung, die Sie abschliessen, denn im Moment leben Sie ja zusammen. Es ist einfach schwer vorstellbar, was Sie dort überhaupt bereits regeln wollen, solange Sie als Paar zusammenleben.

Wenn die Eltern nicht oder nicht mehr zusammenleben, dann erscheint es richtig, dass sie eine Regelung über die Betreuungsanteile und den Unterhalt treffen. Sofern sie das gemeinsame Sorgerecht beantragen, müssen sie bereits nach geltendem Recht erklären, dass sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Das ist heute geltendes Recht.

Schwieriger ist die Situation für die Eltern, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt führen und auch keine gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Wenn Sie einen Blick in die Praxis werfen, sehen Sie, dass die Kesb in diesen Fällen den Eltern nahelegt, eine Unterhaltsvereinbarung abzuschliessen. Wenn die Kesb das als notwendig erachtet, kann sie Massnahmen anordnen. Das kann im Einzelfall dann sogar so weit gehen, dass eine Beistandschaft für das Kind angeordnet wird, um den Unterhaltsanspruch gerichtlich festsetzen zu lassen.

Ich verstehe, dass Sie hier etwas regeln möchten. Aber ich wiederhole noch einmal: Solange die Eltern zusammenwohnen, auch wenn sie nicht verheiratet sind, können sie nicht eine Vereinbarung für den Unterhalt abschliessen. Ich erkläre es Ihnen noch einmal, weil Sie damals, wie Sie gesagt haben, nicht dabei waren. Wie haben wir das im Rahmen der Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge diskutiert und festgelegt? Dieses Gesetz ist ja seit dem 1. Juli 2014 in Kraft. Es verlangt von den Eltern nicht mehr, dass sie eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt vorlegen, aber die Eltern müssen erklären, dass sie sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag geeinigt haben. Wenn einer der Elternteile diese Erklärung verweigert, dann kann der andere Elternteil die Kesb anrufen und verlangen, dass die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet wird.

Das beruht auf einer sehr bewussten Entscheidung des Gesetzgebers - das haben wir wirklich diskutiert. Es soll nämlich nicht mehr möglich sein, dass eine Partei die gemeinsame elterliche Sorge durch die Verweigerung einer solchen Erklärung verhindert. Das hat der Gesetzgeber ganz bewusst gesagt, sonst gibt es diese Druckmöglichkeiten. Die gemeinsame elterliche Sorge soll auch bei unverheirateten Eltern die Regel sein - auch das hat der Gesetzgeber jetzt im neuen Gesetz so beschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sich die beiden Elternteile zu einer Einigung über den Unterhalt durchringen können oder nicht.

An diesem Gesetz sollten Sie unbedingt festhalten, weil es bei einer Verknüpfung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Unterhalt diese Druckmöglichkeiten gibt, die sehr ungünstig sind: Man versucht dann, das eine mit dem anderen zu erzwingen. Vor allem aber würden mit einer Rückkehr zum alten Recht die heikelsten Fälle, in denen die Eltern keine gemeinsame Sorge beantragen, auch gar nicht gelöst.

Jemand hat noch gefragt, wie die Praxis der Kesb aussieht, wenn die Eltern nicht zusammenwohnen und keine gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Der Kesb steht hier ein gewisses Ermessen zu. Eine vom Bundesamt für Justiz in Auftrag gegebene Studie der Hochschule Luzern aus dem Jahr 2016 hat ergeben, dass die Praxis der einzelnen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zwar teilweise noch stark unterschiedlich ist. Es hat sich aber gleichzeitig gezeigt, dass eine überwiegende Mehrheit der Behörden in solchen Fällen den Handlungsbedarf bejaht und den Eltern den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zumindest nahelegt. Auch in der Wissenschaft wird gefordert, dass die Kesb die Parteien in diesen Fällen noch häufiger als heute zum Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung drängt bzw. mit der Einsetzung eines Beistandes den Erlass eines gerichtlichen Entscheides sicherstellt. Ich denke, in diesem Sinne geht die Entwicklung in die genau richtige Richtung, in die Richtung, die nämlich auch Sie damals bei der Verabschiedung der Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge und des Unterhaltsrechts angestrebt haben.

Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen die Motion zur Ablehnung empfehlen.