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Jositsch Daniel · Ständerat · 2017-09-21

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-21

Wortprotokoll

Warum äussere ich mich in dieser Frage? Ich betrachte mich nicht als Spezialisten in Landwirtschaftsfragen, aber ich bin Mitglied des Vorstandes der Stiftung für das Tier im Recht, die sich darauf spezialisiert hat, tierrechtliche Fragen zu beantworten. In diesem Zusammenhang hat die Stiftung für das Tier im Recht ein Gutachten erstellt, nämlich zur Frage, wie die Enthornung von Kühen zu beurteilen ist. Die Enthornung von Kühen ist ein Eingriff in das Tierwohl, und Eingriffe in das Tierwohl sind zulässig, wenn sie berechtigt sind. Das heisst, es geht wie häufig im Recht um ein Abwägen von verschiedenen Interessen.

Dazu muss man zunächst die Frage beurteilen, was für eine Bedeutung das Horn für das Tier hat, auch im Zusammenhang mit dem Rang, den das Tier innerhalb einer Herde hat. Da stellen Sie fest - und das hat Herr Zanetti auch ausgeführt -, dass das Horn für die Kuh eine immense Bedeutung hat. Es hat verschiedene Funktionen für das Sozialverhalten des Tieres, und vor allem - und das ist der einzige Punkt, bei dem ich Herrn Zanetti korrigieren muss - kann das Horn einer Kuh nicht verglichen werden mit dem Fingernagel eines Menschen. Herr Zanetti korrigiert mich, er ist da sogar meiner Meinung. Es handelt sich beim Horn vielmehr um einen durchbluteten Knochen, der zum Schädel gehört und von Nerven versorgt wird. Das heisst, es ist ein eigentliches Organ und nicht ein totes Horn, wie es beispielsweise der Fingernagel eines Menschen darstellen würde. Das Horn ist innerhalb des Rangkampfes ein wichtiges Kommunikationsinstrument für die Kuh. Wenn ich "Rangkampf" sage, bedeutet das nicht Verletzung, sondern es bedeutet Einordnung innerhalb einer Gruppe. Es spielt entsprechend eine wesentliche Rolle beim Sozialverhalten und bei der Interaktion innerhalb des Sozialverhaltens. Entsprechend werden weniger Rangordnungskämpfe ausgeführt, wenn Kühe enthornt sind. Es finden weniger Rangwechsel statt, und die Rangordnung ist entsprechend stabiler. Wir können also bei der Interessenabwägung zunächst einmal feststellen, dass ein Horn für die Kuh eine immense Bedeutung hat.

Die Frage ist nun, welche Gefahren entstehen oder was der Grund für das Enthornen von Kühen ist. Herr Hegglin, der jetzt leider nicht mehr anwesend ist, hat ausgeführt, dass mit dem Horn Gefahren verbunden sind, einerseits für die Menschen, die mit den Kühen umgehen müssen, andererseits für die anderen Tiere, dass also vom Horn eine gewisse Verletzungsgefahr ausgeht. Ein Grund, den er nicht erwähnt hat, ist natürlich, dass enthornte Kühe weniger Platz im Stall brauchen und deshalb ökonomischer sind.

Herr Hegglin hat zu Recht ausgeführt, dass es in der Schweiz keine Studien über die Gefahren bzw. Verletzungsgefahren gibt, die von Kühen, die nicht enthornt sind, ausgehen. Es gibt, wie er auch ausgeführt hat, eine Statistik aus Österreich aus dem Jahre 2005. Er hat gesagt, dass über 10 Prozent der Verletzungen auf Hornstösse zurückgeführt werden. Das ist richtig. Er hat allerdings nicht gesagt, dass nur rund 3 Prozent - nur rund 3 Prozent - tatsächlich schwere Unfälle sind. Alle anderen Unfälle sind leichte Unfälle, die in der Landwirtschaft einfach so passieren. Er hat auch nicht ausgeführt, dass Tritte weit häufiger als Hornstösse die Ursache für Verletzungen sind. Rund 40 Prozent aller auf Rinder zurückzuführenden Unfälle ereignen sich nämlich beim direkten Umgang mit den Tieren. Beim Melken treten etwa 26 Prozent, beim Füttern, Tränken, Einstreuen und Ausmisten etwa 40 Prozent und bei diversen Behandlungen rund 9 Prozent der Unfälle auf. Wenn Sie also, ich sage jetzt einmal, die Gesamtgefahren im Umgang mit Kühen betrachten, dann stellen Sie fest, dass die Hornstösse von nichtenthornten Kühen ein geradezu vernachlässigbarer Teil der Gefahren sind. Auch unter den Tieren selber haben Verletzungen oder Unfälle mit Todesfolgen aufgrund von Hornstössen einen verhältnismässig geringfügigen Anteil. Weit häufiger sind Verletzungen durch An-die-Wand-Drücken oder Überrennen, also Unfälle, die nichts mit dem Horn der Kuh zu tun haben. Von dem her, kann man sagen, ist die Verletzungsgefahr, die von Hörnern ausgeht, weit geringer, als das jetzt beispielsweise von Herrn Hegglin dargestellt worden ist.

Die Stiftung für das Tier im Recht, die die erwähnte Studie erstellt hat, macht das nüchtern und stellt die Interessen des Tieres, die durch das Tierschutzgesetz geschützt werden - Herr Zanetti hat auf die entsprechende Norm hingewiesen -, dem Nutzen gegenüber, den ein Eingriff hat. Das sind Wertabwägungen, die man vornehmen muss. Die Stiftung kommt klar zur Einsicht, dass vor dem Hintergrund des Nutzens des Enthornens ein solcher Eingriff nicht gerechtfertigt ist. Das heisst, der Eingriff gegenüber dem Tier ist weit schwerer als die Gefahren, die vom Nichtenthornen ausgehen.

Jetzt müsste man, wenn man sich die Frage stellt, ob das Enthornen verboten werden solle, eigentlich zur Einsicht kommen: Ja, wenn man die Interessen gegeneinander abwägt, müsste man das Enthornen eigentlich verbieten. Jetzt kommt aber der entscheidende Punkt bei dieser Initiative - Herr Zanetti hat es wiederholt erwähnt -: Es geht nicht um das Verbot des Enthornens. Es geht lediglich um die Förderung von Bauern, die ihre Kühe nicht enthornen. Wenn Sie jetzt die Interessen gegeneinander abwägen, können Sie sagen: Wir haben auf der einen Seite das Tierwohl und auf der anderen Seite das Interesse, die Verletzungsgefahr zu bannen. Es geht hier nun einfach um eine Förderung derjenigen Bauern, die sagen: Gut, ich nehme diese Gefahr in Kauf, dafür habe ich nichtenthornte Kühe; das fördern wir. Ich muss Ihnen sagen, dann ist relativ klar, dass man diese Initiative eben unterstützen muss. Es geht ja lediglich um eine Förderung. Wenn Sie die beiden Interessen gegeneinander abwägen und sich überlegen, ob eine Förderung gerechtfertigt ist, dann müssen Sie klar zur Einsicht kommen, dass Sie hier zustimmen müssen.

Ich sage jetzt noch etwas Letztes als Jurist - Herr Zanetti hat etwas Wichtiges angesprochen -: Sollen wir das in die Verfassung schreiben? Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Das gehört eigentlich ins Tierschutzgesetz oder von mir aus in eine Verordnung. Wir haben aber schon verschiedentlich bei der Behandlung von Initiativen gesagt, dass es keine Gesetzesinitiative und keine Verordnungsinitiative gibt. Eine Person in unserem Land, die nicht Mitglied dieses Hauses oder des Nationalrates ist, muss, wenn sie sich politisch manifestieren will, eine Volksinitiative und damit eine Verfassungsinitiative machen. Es gibt andere Dinge in dieser Initiative - ich muss sie nicht erwähnen -, die man von mir aus nicht dort hätte hinschreiben müssen, und trotzdem stehen sie dort. Das ist kein Grund, einem Anliegen gegenüber verschlossen zu bleiben. Insofern muss ich Ihnen sagen: Die Verfassung ist zwar nicht der richtige Ort, um ein Enthornungsförderungsprinzip zu verankern, aber sie ist der einzige Ort, den ein Bürger oder eine Bürgerin wählen kann, wenn er oder sie eine Volksinitiative lancieren will. Deshalb ist das aus meiner Sicht - das sage ich als Jurist - kein Argument, um hier Nein zu sagen.

Zusammengefasst muss ich Ihnen sagen: Es geht hier um eine Förderung, es geht hier um eine leichte Förderung eines aus Tierschutzinteressen und mit Blick auf die Tierwürde gerechtfertigten Anliegens, und deshalb ersuche ich Sie ebenfalls, diese Initiative zur Annahme zu empfehlen.