Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-25
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-25
Wortprotokoll
Der von der Fragestellerin angesprochene Artikel im Asylgesetz lautet wörtlich: "Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge." Desertion und Dienstverweigerung für sich genommen sind kein Asylgrund. Eritreische Staatsangehörige erhalten aber Asyl, wenn ihnen aufgrund einer Desertion oder Dienstverweigerung willkürliche und menschenrechtswidrige Bestrafung droht. Würde die Schweiz diesen Menschen kein Asyl gewähren, widerspräche dies der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz, welchem die Schweizer Stimmbevölkerung zugestimmt hat.
Zu den Fragen hier noch die gewünschten statistischen Angaben: Von den eritreischen Asylsuchenden, welche im Jahr 2015 ein Asylgesuch eingereicht hatten, wurden 4047 als Flüchtlinge anerkannt, 1207 vorläufig aufgenommen und 890 ohne vorläufige Aufnahme aus der Schweiz weggewiesen. 1764 Personen erhielten einen Dublin-Nichteintretensentscheid. Rund 2000 Gesuche sind derzeit noch beim SEM hängig. Im Jahr 2015 haben insgesamt 2050 Personen aus Eritrea ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht, wovon das SEM rund zwei Drittel bewilligt hat. Abschliessend möchte ich noch festhalten, dass die Anzahl Gesuche eritreischer Staatsangehöriger seit 2015 stark gesunken ist. 2016 wurden in der Schweiz noch 5187 Asylgesuche von Eritreerinnen und Eritreern gestellt. 2017 waren es bis Ende August 2323 Gesuche.