Nussbaumer Eric · Nationalrat · 2017-09-25
Nussbaumer Eric · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-25
Wortprotokoll
Ihre Kommission hat in zwei Frühmorgensitzungen einige Differenzen zum Ständerat bereinigen können. Bevor ich Ihnen die Details der Differenzbereinigung erläutere, erlaube ich mir, namens der Kommission darauf hinzuweisen, dass Ihre Kommission sich nun strikt an die Trennungsvorgabe des Nationalrates gehalten hat. Die hier zur Debatte stehende Vorlage 1 beinhaltet nur Rechtsetzungselemente, die bereits in der Botschaft des Bundesrates vorgesehen waren. Die im Laufe des Gesetzgebungsprozesses eingebrachten Regulierungselemente wie die Infragestellung der Rechtsgrundlage für die Anwendung der Durchschnittspreismethode durch die Elcom oder Liberalisierungsschritte im Messwesen sind nach Meinung Ihrer Kommission nicht in Vorlage 1 zu behandeln, sondern können in die in der Kommission noch zur Beratung anstehende Vorlage 2 aufgenommen werden. Ihre Kommission hat in dieser Fragestellung immer mit grosser Mehrheit entschieden und erwartet nun vom Ständerat, dass er die Abtrennung dieser Vorlage als Teil der Kompromissfindung betrachtet.
Nun zu den Details: Bei den beantragten Änderungen des Elektrizitätsgesetzes in Ziffer 1 von Vorlage 1 ist Ihre Kommission vollumfänglich dem Ständerat gefolgt. Damit sind vier Differenzen bereinigt worden.
In Ziffer 2 von Vorlage 1 geht es um Änderungen im Stromversorgungsgesetz. Die vom Ständerat in der Differenzbereinigung aufgenommene Ergänzung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a gehört nach Meinung Ihrer Kommission nicht in diese Vorlage. Sie betrifft das Messwesen. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, nicht dem Ständerat zu folgen, der in einer unreflektierten Art innerhalb einer Woche auf einen Bundesgerichtsentscheid reagieren wollte.
Mit dieser Fragestellung verbunden ist die Bereinigung der vom Nationalrat beschlossenen Formulierung in Artikel 17a Absatz 4. Diese Formulierung wurde im Rahmen der Differenzbereinigung mit einem Einzelantrag im Nationalrat eingebracht. Der Ständerat wollte sich diesem Beschluss des Nationalrates nicht anschliessen. Die Kommission hält nun auch bei diesem Artikel mit 24 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung nicht an Ihrem Beschluss fest. Verschiedene Votanten waren der Meinung, dass Regulierungen im Bereich Messwesen weder vom Ständerat noch vom Nationalrat übers Knie gebrochen werden sollten. Die Kommission erwartet, dass beide Regulierungsansätze sorgfältig und auch mit entsprechenden Vernehmlassungsprozessen geprüft werden und bei einer nächsten Revision des Stromversorgungsgesetzes à fond debattiert werden können. Eine bedeutende Differenz gegenüber dem Ständerat, die wir aufrechterhalten möchten, betrifft Artikel 6 Absatz 5 und, damit verbunden, die Übergangsbestimmung in Artikel 33b. Der Ständerat will mit der Streichung von Artikel 6 Absatz 5 der Elcom die Rechtsgrundlage für die [PAGE 1539] Anwendung der Durchschnittspreismethode entziehen. Damit müssten die Preisvorteile des freien Netzzugangs nicht mehr an feste Endkunden weitergegeben werden. Das würde die ökonomische Situation der Betreiber von Verteilnetzen weiter verbessern, insbesondere wenn diese Betreiber auch über eigene Produktionsanlagen verfügen.
Gleichzeitig will der Ständerat mit einer Rückwirkungsklausel in Artikel 33b die bisherige Praxis der Durchschnittspreismethode rückwirkend für mehrere Jahre ausser Kraft setzen.
Ihre Kommission erachtet es nicht als zielführend, dass solche Rückwirkungsklauseln in unsere Gesetzgebung einfliessen. Das ist im Lichte der Rechtssicherheit äusserst problematisch. Darum empfiehlt die Kommission einstimmig, keinen neuen Artikel 33b aufzunehmen. Bei Vorlage 2 kann sorgfältig über den eventuellen Anpassungsbedarf in Artikel 6 Absatz 5 weiterberaten werden.
Eine letzte Differenz betrifft Artikel 17b und die Zustimmungsoption der Endverbraucher bei der Installation und dem Betrieb von intelligenten Steuer- und Regelsystemen. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, die Zustimmungsoption beim Endverbraucher zu belassen und den Netzbetreiber nicht automatisch mit dem Betrieb von intelligenten Steuer- und Regelsystemen zu betrauen.[GZ]
Ich bitte Sie, in allen Punkten Ihrer Kommission zu folgen.