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Luginbühl Werner · Ständerat · 2017-09-26

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2017-09-26

Wortprotokoll

Ich spreche gleich zu allen drei Geschäften.

Die beiden gleichlautenden Standesinitiativen Wallis und Graubünden verlangen, dass nicht mehr benötigte landwirtschaftliche Bauten, sprich Ställe, zu Wohnungen umgenutzt werden können; dies unter den Bedingungen, dass erstens ihre Identität gewahrt bleibt, zweitens die Umnutzung im Rahmen der rechtlich vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten erfolgt und drittens der öffentlichen Hand durch diese Ausbauten keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen entstehen.

Die UREK hat an ihrer Sitzung vom 6. April 2017 Delegationen von Regierungs- bzw. Staatsrat beider Kantone angehört. Die Vertreter der Kantone Graubünden und Wallis begründeten ihre Initiative zusammengefasst wie folgt: Gemäss Artikel 75 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft lege der Bund die Grundsätze der Raumplanung fest. Die Raumplanung hingegen obliege den Kantonen. In den vergangenen Jahren habe der Bund seine Grundsatzkompetenz leider sehr grosszügig ausgelegt und fast abschliessend festgelegt, welche Bauvorhaben zulässig seien. Auf die grundlegenden Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen sei zu wenig Rücksicht genommen worden. In den beiden Kantonen Wallis und Graubünden prägen landwirtschaftlich genutzte Bauten ausserhalb der Bauzone das Landschaftsbild stark. Um dieses wertvolle Landschaftsbild zu erhalten, sei es wichtig, ehemals landwirtschaftlich genutzte Bauten ausserhalb der Bauzone zu erhalten. Wenn diese Bauten ihrem ursprünglichen Zweck nicht mehr dienen und nicht mehr genutzt werden, verfallen sie. Ihre Eigentümer haben in der Regel kein Interesse daran, eine Baute zu unterhalten, die keinen Zweck mehr erfüllt. Aus diesem Grund sei die Bundesgesetzgebung dahingehend anzupassen, dass der Bestandesschutz der ausserhalb der Bauzone gelegenen Bauten erweitert werde; landwirtschaftlich nicht mehr genutzte Bauten sollen zu Wohnungen umgenutzt werden können, und zwar unabhängig von der ursprünglichen oder derzeitigen Verpflichtung. Die Erweiterung nach aussen solle mindestens im bestehenden Umfang weiterhin möglich bleiben. So lautet die Begründung für die Standesinitiativen.

Die Kommission hat das Anliegen geprüft. Das geltende Recht erlaubt die Umnutzung von nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Bauten, wenn sie als geschützte Objekte oder als landschaftsprägende Bauten unter Schutz gestellt werden. Diese Bestimmungen sind relativ streng und lassen sich nur eingeschränkt auf einzelne landwirtschaftliche Bauten anwenden, die nie bewohnt worden sind.

Das Ziel dieser Initiativen ist es, die Umnutzung von sämtlichen nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Bauten zu Wohnzwecken zu ermöglichen. Es wird nicht differenziert in diesem Anliegen, beispielsweise nach Berg- und Talgebiet oder nach anderen Kriterien. Das heisst, dass im Kanton Graubünden beispielsweise 20 000 Bauten zusätzlich umgebaut werden könnten. Für die ganze Schweiz wären das über 400 000 Bauten, also Ställe, die zu Wohnzwecken umgebaut werden könnten. Dazu kommen auch noch 200 000 bewohnte Bauten in der Landwirtschaftszone.

In den Augen der Kommission würde mit einer solchen Öffnung der fundamentale Grundsatz der Raumplanung von einer Trennung nach Bau- und Nichtbaugebiet massiv verletzt. Auch würden die Anforderungen des Verfassungsartikels und des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen nicht erfüllt. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass eine solche Entwicklung unerwünschte Auswirkungen hätte, namentlich im Infrastrukturbereich. Obwohl präzisiert wird, dass die Grundeigentümer sämtliche Kosten zu tragen hätten, liegt es auf der Hand, dass die Zufahrtswege zwangsläufig ausgebaut und langfristig Kosten für das Gemeinwesen verursacht würden.

Die Kommission beantragt Ihnen daher einstimmig, den beiden Standesinitiativen keine Folge zu geben. Die Kommission anerkennt allerdings, dass es sich bei Stadeln, Ställen und Maiensässen teilweise um Kulturgut handelt, das ohne konkrete Massnahmen zu verschwinden droht. Neue Eingriffe in den wichtigen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet müssen jedoch zurückhaltend, wohlüberlegt und kontrolliert erfolgen.

Deshalb hat die Kommission eine Motion verfasst, die verlangt, dass die Kantone die Umnutzung von landwirtschaftlichen Bauten zur Wohnnutzung zulassen können, sofern dies in ihrer Planung vorgesehen ist. In den Augen der Kommission ist eine Regelung mit einer abgestimmten kantonalen Planung anzustreben, welche die Perimeter, die Einhaltung der Ziele und die wichtigen Grundsätze des Raumplanungs- und des Zweitwohnungsrechtes sicherstellt und auch gewährleistet, dass die Bodennutzung insgesamt nicht grösser, intensiver oder störender wird. Da die Richtpläne vom Bund genehmigt werden müssen, kann mit dieser Kontrolle schweizweit eine gewisse Einheitlichkeit sichergestellt werden. Diese Überlegungen könnten in die Arbeiten zur Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG), zweite Etappe, einfliessen.

Der Bundesrat lehnt die Motion ab, dies eher aus formellen Gründen, wenn ich das richtig verstanden habe. Die Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 5 Stimmen, die Motion anzunehmen und, wie bereits erwähnt, den beiden Standesinitiativen keine Folge zu geben.