preparatory:AB 221119
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-09-27
Wortprotokoll
Nachdem Sie auf die Bundesbeschlüsse mit einer Ausnahme eingetreten sind, hat dieser Prüfmechanismus eine wichtige Bedeutung, wie ich das bereits beim Eintreten gesagt habe. Er ist das Instrument, um festzustellen, ob Daten geliefert werden oder nicht. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass nach heutiger Kenntnis die Schweiz das einzige Land sein wird, das einen solchen Prüfmechanismus einschaltet; wir werden das international noch erklären müssen. Das ist nicht etwas, zu dem man einfach nickt. Aber mit dem Beschluss des Parlamentes sind wir in der Position, das auch erklären zu können. Es wird also vielleicht noch zu Diskussionen führen; darauf möchte ich Sie aufmerksam machen.
Zu den Fragen betreffend das Spezialitätsprinzip gebe ich gerne die Meinung des Bundesrates zuhanden des Amtlichen Bulletins wieder. In seinem Prüfbericht gemäss Artikel 1 Absatz 1bis prüft der Bundesrat gemäss Buchstabe b insbesondere den Stand der Vertraulichkeit im Partnerland. Vertraulichkeit gemäss AIA heisst, dass die Daten nur für Steuerfragen benutzt werden können. Die Vertraulichkeit ergibt sich also aufgrund des Spezialitätsprinzips. Insofern müsste es nicht mehr speziell unter Buchstabe a erwähnt werden, weil wir mit der Prüfung dieser Vertraulichkeit untersuchen, ob der entsprechende Staat die Daten eben vertraulich im Sinne dieses Spezialitätsprinzips verwendet.
Das entspricht dem, was eigentlich auch der Antrag der Minderheit Matter aussagt. Wir sind aber der Meinung, dass die unter Buchstabe b erwähnte Vertraulichkeit das bereits beinhaltet. Damit ist aus unserer Sicht unsere Formulierung genügend und deckt all das ab, was dieser Minderheitsantrag auch noch beinhaltet.
Zur Frage der Korruption: Hier möchte ich noch etwas klären. Der Antrag der Minderheit Matter geht eher von der Prüfung eines allgemeinen Korruptionszustands in einem Land aus. Aufgrund des AIA beschränken wir uns auf die Prüfung von Korruption in Bezug auf die Datenverwendung, und damit ist wieder dieses Vertraulichkeitsprinzip gewährleistet. Sollten Daten aufgrund von Korruption und Bestechung abfliessen und missbräuchlich benutzt werden, dann würden wir den Datenaustausch stoppen oder stoppen müssen.
Das ist in der Interpretation vielleicht der Unterschied zum Antrag der Minderheit Matter, der etwas allgemein gefasst ist und von einem Korruptionsniveau spricht. Wir müssen uns in diesem Bereich auf die Korruption bezüglich der Daten, die wir liefern, konzentrieren und beschränken. Das ist ein Unterschied. Aber ich glaube, unsere Formulierung ist auch hier knackig und gibt uns die Möglichkeit, entsprechend einzugreifen.
Eine Beurteilung des allgemeinen Korruptionsniveaus - und so habe ich den Antrag der Minderheit Matter bzw. den Einzelantrag Matter verstanden, auch mit dem Hinweis auf internationale Klassierungen - würde nicht dem entsprechen, was wir machen. Wir beschränken uns auf die Korruption mit Blick auf Daten, die abfliessen, und nehmen keine allgemeine Beurteilung der Korruption in einem Land vor. Das geht über das hinaus, was wir tun können. Dort, wo wir etwas tun können, sind wir konsequent. Damit meine ich auch hier: Die Formulierung der Kommissionsmehrheit ist klarer und präziser. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Zum Antrag zu Artikel 2 Absatz 3: Ich bin der Meinung, dass dieser Absatz nicht notwendig ist, weil das Vorherige diese Forderung eigentlich mit beinhaltet. Ich möchte auch darauf aufmerksam machen, dass Sie mit Absatz 3 den zuständigen Kommissionen möglicherweise ein bisschen das Konsultations- und Mitspracherecht nehmen. Denn wir bringen diese Berichte ja zu Ihnen in die Kommissionen. Wir konsultieren Sie zu diesen Berichten. Wie schon ausgeführt: Wenn beide Kommissionen Nein sagen würden, nähme der Bundesrat den Austausch der Daten nicht vor. Mit der Einschränkung, dass der Bundesrat eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen hat, relativieren Sie aus meiner Sicht etwas das Konsultationsrecht der Kommissionen. Ich meine also, dass Sie ohne die Bestimmung von Absatz 3 gemäss Minderheit die Rechte Ihrer Kommission wahren, indem sie dem Bundesrat allenfalls einen Riegel vorschieben kann, wenn sie eine andere Beurteilung vornimmt. Ich bin also auch der Meinung, dass Absatz 3 die Rechte des Parlamentes eher einschränkt und den Bundesrat stärkt. Das wollen wir ja nicht. Gemäss den Kommissionsberatungen möchte die Kommission hier konsultiert und nicht nur informiert werden.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit noch einmal auf die Rechte des Einzelnen aufmerksam machen. Es wurde zwar nicht [PAGE 1646] speziell erwähnt, aber zuhanden des Amtlichen Bulletins möchte ich doch feststellen, dass im Gesetz zum AIA in Artikel 14 Absatz 1 festgelegt ist, dass es ein Institut melden muss, wenn es Daten austauscht. Das betroffene Individuum hat dann das Recht, die Daten zu korrigieren, wenn sie nicht stimmen. Nach Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes hat eine Person, wenn sie aufgrund dieses Austauschs schwerwiegende Nachteile befürchtet, das Recht, bei der ESTV zu beantragen, dass auf einen Austausch verzichtet wird. Sie kann einen Entscheid der ESTV bis vor das Bundesverwaltungsgericht weiterziehen. Damit hat also auch eine Einzelperson vom Gesetz her die Möglichkeit, einen Datenaustausch zu verhindern, wenn sie schwerwiegende Nachteile geltend machen kann. Dies zuhanden des Amtlichen Bulletins.
Ich denke, die Formulierung, die die Kommissionsmehrheit gefunden hat, deckt genau das ab, was die Minderheit will - und ich meine, in einer etwas präziseren Form als die Minderheitsanträge.
Ich bitte Sie also, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.