Vogler Karl · Nationalrat · 2017-11-28
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-11-28
Wortprotokoll
Vorab: Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, in Block 1 immer den jeweiligen Mehrheiten zu folgen.
Ich beginne mit Artikel 314c Absatz 1 ZGB. Es geht hier um die Frage, ob für die Wahrnehmung des Melderechtes konkrete Hinweise für die Gefährdung vorliegen müssen oder ob eine festgestellte Gefährdung als ausreichend anerkannt wird. Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen. Wir tun den Kindern keinen Gefallen, wenn wir den Auslöser für eine Meldung möglichst hoch ansetzen. Man soll aktiv werden, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint, und nicht erst dann, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen. Dann ist es oft zu spät. Folgender Hinweis vielleicht noch an dieser Stelle: Im Sinne der Einheitlichkeit der Wortwahl wäre es bei der Fassung der Mehrheit wohl richtig, anstelle von einer "minderjährigen Person" von einem "Kind" zu sprechen.
Bei Artikel 314c Absatz 2 ZGB bitte ich Sie ebenfalls, der Mehrheit zu folgen. Es wäre unverständlich, wenn der Anwalt bzw. die Anwältin nicht in eigener Kompetenz entscheiden könnte, ob er oder sie vom Melderecht Gebrauch machen will oder nicht. Alles andere könnte beim Anwalt bzw. bei der Anwältin zu schweren Gewissenskonflikten führen.
Zu Artikel 314d Absatz 1: Auch hier bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Die Begründung ergibt sich in Analogie zu jener zu Artikel 314c Absatz 1, welche ich soeben gemacht habe. Auch bei den Meldepflichten der Fachpersonen bedarf es keiner konkreten Hinweise auf Gefährdungen. Alles andere setzt die Kinder unnötigen Risiken aus.
Ich gehe zu Artikel 314d Absatz 2 ZGB. Unsere Fraktion unterstützt hier ebenfalls die Mehrheit der Kommission. Es geht um die Frage, ob die Kantone - wie das heute übrigens bereits mehrere machen - weiter gehende Meldepflichten gegenüber der Kindesschutzbehörde vorsehen dürfen oder nicht. Aus Sicht unserer Fraktion ist es richtig, wenn gesamtschweizerisch im Sinne eines Minimalstandards eine Meldepflicht eingeführt wird, die Kantone aber, die bereits gute Erfahrungen gemacht haben, darüber hinausgehen dürfen.
Bei Artikel 314e Absätze 1, 3 und 4 beantrage ich Ihnen ebenfalls, der Mehrheit zu folgen. Insbesondere der Antrag der Minderheit zu Absatz 1 würde zu zusätzlichen Hürden in der Sachverhaltsabklärung führen, was wir aus Gründen der Effizienz ablehnen.
Ich bitte Sie auch, den Minderheitsantrag zu Artikel 314f abzulehnen, nicht etwa, weil dieser per se falsch wäre, sondern ganz einfach, weil dieser nicht in diese Vorlage gehört. Heute geht es um Melderechte und -pflichten. Dieser Antrag geht darüber hinaus und verlangt etwas anderes.
Ich gehe zum Antrag der Minderheit zu Artikel 443 Absätze 1 und 2. Auch diesen bitte ich Sie abzulehnen. Im Antrag zu Absatz 1 geht es um die Änderung geltenden Rechts im Erwachsenenschutzrecht, wozu keine Veranlassung besteht. Die Einführung des Begriffs der ernsthaften Hilfsbedürftigkeit würde im Übrigen unnötige neue Fragestellungen öffnen und wäre den Interessen der hilfsbedürftigen Personen nicht dienlich. Der Antrag der Minderheit zu Absatz 2 wäre mit neuem Aufwand und mit Bürokratie verbunden, weshalb dieser ebenfalls abzulehnen ist. Was den Antrag der Minderheit zu Absatz 3 betrifft, so bitte ich Sie, diesen ebenfalls abzulehnen und der Mehrheit zu folgen. Ich verweise auf meine Begründung zu Artikel 314d Absatz 2 ZGB.
Zum letzten Minderheitsantrag in diesem Block, dem Minderheitsantrag zu Artikel 11 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes, muss ich keine Ausführungen machen, weil dieser Antrag ja soeben zurückgezogen wurde.
Zusammengefasst bitte ich Sie, in Block 1 immer den jeweiligen Mehrheiten zu folgen.