preparatory:AB 222158
Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2017-11-28
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht ist am 1. März 2010 in Kraft getreten.
Das Bundespatentgericht ist das erstinstanzliche Patentgericht des Bundes und zuständig für die Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten im Patentrecht. Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichtes unter anderem über Bestandes- und Verletzungsklagen. Das Bundespatentgericht hat seine Arbeit am 1. Januar 2012 aufgenommen. Es beschäftigt zwei hauptamtliche Richter, darunter den Präsidenten. Alle anderen Richterinnen und Richter sind nebenamtlich tätig und werden fallweise beigezogen.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 wandte sich der Präsident des Bundespatentgerichtes an die Gerichtskommission mit dem Anliegen, einige Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundespatentgericht im Lichte der gesammelten Erfahrungen und vor dem Hintergrund der Gesamterneuerungswahlen des Bundespatentgerichtes für die Amtsperiode 2018-2023 anzupassen. Da die Gerichtskommission keine Legislativkommission ist, übermittelte sie das Anliegen den Kommissionen für Rechtsfragen, damit diese die vom Gericht vorgeschlagenen Änderungen prüfen und gegebenenfalls die entsprechenden gesetzgeberischen Massnahmen ergreifen können.
Am 4. November 2016 beschloss die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ohne Gegenstimme, eine Revision des Gesetzes auszuarbeiten, um Richterinnen und Richtern mit technischer Ausbildung gewisse Aufgaben übertragen zu können, die heute Richterinnen und Richtern mit juristischer Ausbildung vorbehalten sind. Das ursprüngliche Anliegen des Bundespatentgerichtes, Englisch als Verfahrenssprache zuzulassen, wurde von der Kommission nicht weiterverfolgt.
Am 23. Januar 2017 beschloss die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates einstimmig, sich ihrer Schwesterkommission anzuschliessen und mittels einer Kommissionsinitiative die Änderung des Bundesgesetzes über das Bundespatentgericht auszuarbeiten. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlägt Ihnen nun einige Anpassungen des Gesetzes vor. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die interne Organisation des Gerichtes. Sie sollen die Arbeit des Gerichtes erleichtern und vereinfachen.
Folgende Änderungen werden empfohlen: Gewisse Aufgaben sollen nicht nur juristisch ausgebildeten Richterinnen und Richtern vorbehalten bleiben, sondern auch von hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern mit technischer Ausbildung wahrgenommen werden können. Konkret handelt es sich um die Funktion des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und um die Aufgaben als Einzel- oder als Instruktionsrichterin oder -richter. Heute kann der Präsident diese Funktionen nur Richterinnen und Richtern mit juristischer Ausbildung übertragen.
Die Kommission befasste sich am 31. Mai 2017 mit der parlamentarischen Initiative. Sie hatte einen Vorentwurf angenommen und entschieden, diesen ausgewählten Fachkreisen und dem Bundesgericht zur Konsultation vorzulegen. Im August 2017 hat sie die Ergebnisse dieser Konsultation zur Kenntnis genommen und die endgültige Fassung des Entwurfes verabschiedet. Am 21. September 2017 hat sie den vorliegenden Bericht genehmigt.
Die Verfahrensleitung und die Aufgaben als Einzelrichter werden in der Regel sinnvollerweise von Richterinnen oder Richtern wahrgenommen, die im Unterschied zu nebenamtlichen Richterinnen und Richtern ständig am Gerichtssitz tätig und regelmässig in die Verfahren involviert sind. Die Kommission ist deshalb der Meinung, im Gesetz sei die Möglichkeit vorzusehen, das Vizepräsidium und einzelrichterliche Aufgaben auch hauptamtlichen Richterinnen und Richtern mit technischer Ausbildung zu übertragen.
Ebenso soll es künftig möglich sein, eine zweite hauptamtliche Richterin bzw. einen zweiten hauptamtlichen Richter mit technischer Ausbildung mit der Verfahrensinstruktion zu beauftragen. Bei den Bundespatentrichterinnen und Bundespatentrichtern mit technischer Ausbildung handelt es sich in aller Regel um Patentanwältinnen und Patentanwälte. Diese verfügen neben ihrer naturwissenschaftlichen Grundausbildung nicht nur über eine juristische Zusatzausbildung, sondern auch über viel Erfahrung in der Führung von Verfahren im Patentrecht. Die zweite hauptamtliche Richterin bzw. der zweite hauptamtliche Richter ist in der Mehrheit der Fälle beim Bundespatentgericht involviert und hat deshalb viele Kenntnisse in der Verfahrensführung beim Bundespatentgericht. Es erscheint der Kommission als sachgerecht, die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter mit den einzelrichterlichen Aufgaben bzw. der Verfahrensinstruktion betrauen zu können, auch wenn diese bzw. dieser eine technische Ausbildung hat.
Das Bundesamt für Justiz hat Bedenken zu diesen Änderungen geäussert. Die Kommission hat sich sowohl mit den Bedenken des Bundesamtes für Justiz als auch mit den eingegangenen Stellungnahmen der interessierten Kreise auseinandergesetzt. Sie kommt zum Schluss, dass die vorgeschlagenen organisatorischen Anpassungen erforderlich sind, um das gute Funktionieren und die Effizienz des Bundespatentgerichtes auch weiterhin zu sichern. Das Bundespatentgericht unterscheidet sich sowohl hinsichtlich Spezialisierung als auch in Bezug auf die Grösse erheblich von den anderen erstinstanzlichen Gerichten des Bundes. Damit ist es in den Augen der Kommission gerechtfertigt, diese Besonderheit auch in der Organisationsstruktur zu berücksichtigen, ohne dass sich damit ein Präjudiz für die weiteren erstinstanzlichen Gerichte des Bundes verbindet.
Die Kommission ist der Ansicht, dass der zweite hauptamtliche Richter oder die zweite hauptamtliche Richterin mit einer technischen Ausbildung über ausreichende juristische Kenntnisse verfügt, um Instruktionsverhandlungen vorzunehmen oder als Einzelrichter oder Einzelrichterin entscheiden zu können. Es erscheint der Kommission massgeblich, dass die Instruktionen, wenn immer möglich, von einem hauptamtlichen Mitglied und nicht von einem nebenamtlichen Mitglied des Gerichtes vorgenommen werden.
Die Kommission geht davon aus, dass die Gerichtskommission, welche jeweils die Wahlen zuhanden der Vereinigten Bundesversammlung vorbereitet, auch zukünftig ein spezielles Augenmerk auf die juristischen Kenntnisse der technisch ausgebildeten Mitglieder des Gerichtes lenkt und die erforderlichen Qualifikationen in der Stellenausschreibung festhält. Deshalb lehnt es die Kommission ab, im Gesetz diese Anforderungen näher zu konkretisieren.
Die Kommission schliesst sich den Bedenken des Bundesamtes für Justiz an, die gegen den verstärkten Einbezug der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber vorgebracht worden sind. Sie erachtet es als nicht opportun, dass diese die Kompetenz erhalten sollen, gewisse verfahrensrechtliche Entscheide selber vorzunehmen. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese richterliche Tätigkeit auch weiterhin von den gewählten Mitgliedern des Gerichtes vorzunehmen ist.
Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen ohne Gegenstimme, diesem Entwurf zuzustimmen.