Lexipedia

Luginbühl Werner · Ständerat · 2017-11-30

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2017-11-30

Wortprotokoll

Hier geht es um das Messwesen. Für dieses sind heute ausschliesslich die Netzbetreiber zuständig. Der Nationalrat wollte ursprünglich, gestützt auf einen Einzelantrag im Rat, eine vollständige Liberalisierung des Messwesens. Dieser Beschluss ist auf einen Bundesgerichtsentscheid vom Juli dieses Jahres zurückzuführen. Das Bundesgericht entschied darin, dass für Produzenten mit einer Anschlussleistung von über 30 Kilovoltampere der Messmarkt liberalisiert sei, weil eine gesetzliche Grundlage fehle, die vorsehe, dass nur die Netzbetreiber diese Dienstleistungen anbieten dürften. Was dieser Entscheid für die übrigen Produzenten bedeutet, lässt sich zurzeit noch nicht sagen.

Der Ständerat hat in der zweiten Runde entschieden, Artikel 17a Absatz 4 zur Liberalisierung des Mess- und Steuerwesens wieder zu streichen. Die Liberalisierung des Messwesens ist eine relativ komplexe Angelegenheit. Es gilt, die Auswirkungen und einen allfälligen Regelungsbedarf sorgfältig zu analysieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass lokal die Netzstabilität gefährdet ist. Ein Schnellschuss wäre daher problematisch. Diese Arbeiten sind vorgesehen und sollen im Rahmen des Stromversorgungsgesetzes geleistet werden.

Der Nationalrat hat in seiner zweiten Beratung seine Meinung geändert und schliesst sich uns an, was den Grundsatz der Liberalisierung betrifft; dies auch in der Meinung, dass die Frage der Liberalisierung des Messwesens nicht in diese Vorlage gehöre. Der Nationalrat ist aber auch in Bezug auf die von uns eingefügte erweiterte Definition des Messwesens als Bestandteil des Netzes der Meinung, dass sie nicht in die Vorlage gehöre, und er will darum beim geltenden Recht bleiben.

Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, beim Beschluss des Ständerates zu bleiben, die durch den Bundesgerichtsentscheid entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den Status quo festzuschreiben. Die Grundsatzdebatte, ob und wieweit liberalisiert werden soll, soll im Jahr 2019 im Rahmen der Revision des Stromversorgungsgesetzes diskutiert werden. Gemäss Vorschlag der Verwaltung soll die Regelung jedoch nicht in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, sondern neu in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Stromversorgungsgesetzes festgeschrieben werden.

Die Minderheit der Kommission erachtet es ebenfalls als wichtig, dass auf eine hauruckartige Liberalisierung verzichtet wird. Sie ist aber der Meinung, dass die Festschreibung des Monopols angesichts des Bundesgerichtsentscheides quer in der Landschaft stehen würde.