Baumann Isidor · Ständerat · 2017-12-04
Baumann Isidor · Ständerat · Uri · CVP-Fraktion · 2017-12-04
Wortprotokoll
Artikel 20 Absatz 3 steht in Bezug zu Artikel 26, "Verwendung der AHV-Versichertennummer". Die Kommission beantragt Ihnen, Artikel 26 zu streichen. Das heisst, dass wir damit Artikel 20 mit einem Absatz 3 anpassen möchten. Im Klartext heisst das: Artikel 26 sieht vor, dass die AHV-Nummer vorübergehend verwendet werden darf, um die Identität von Personen, die Zugriff auf Informationen oder Informationssysteme des Bundes benötigen, zu verifizieren. Hier wurde festgestellt, dass die Personenidentifikation über die AHV-Nummer eigentlich erlaubt ist, insbesondere im Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten.
Sie haben bei anderen Vorlagen auch gehört, dass der Bundesrat immer mehr bereit ist und dass es im Parlament immer stärker akzeptiert ist, dass man die AHV-Nummer verwenden darf. In diesem Sinne lautet hier die Präzisierung, dass die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch - ich betone: systematisch - als Personenidentifikator verwendet werden darf. Das beantragt die Kommission. Der Bundesrat ist mit dieser Präzisierung der systematischen Verwendung ebenfalls einverstanden. [PAGE 847]